Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2013

Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen vom 22. März 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. April 20111, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer Art. 14 Abs. 3 Einleitungssatz erster Satz Die Steuer wird nach dem Aufwand der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie bemessen und nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 36 Abs. 1, 2 und 2bis erster Satz) berechnet. ...

3

Art. 31 Abs. 1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

1

Art. 33 Abs. 1 Bst. g Einleitungssatz (betrifft nur den franz. Text) und Ziff. 1 und 2, 1bis, 2 und 3 1

Von den Einkünften werden abgezogen: g.

1 2

die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von:

BBl 2011 3593 SR 642.11

2008-2309

2487

Formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen. BG

1.

2.

1bis

3500 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, 1700 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen;

Die Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe g erhöhen sich:

a.

um die Hälfte für Steuerpflichtige ohne Beiträge nach Absatz 1 Buchstaben d und e;

b.

um 700 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann.

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8100 Franken und höchstens 13 200 Franken abgezogen.

Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26­31 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben d­f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten oder bei gemeinsamer selbstständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.

2

Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 10 000 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

3

Art. 35 Abs. 1 und 2 1

Vom Einkommen werden abgezogen: a.

6400 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;

b.

6400 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird;

c.

2600 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.

Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Art. 40) oder der Steuerpflicht festgesetzt.

2

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Formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen. BG

Art. 36 Abs. 1, 2 und 2bis 1

Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt: Franken

bis für für für für für für für für für für

14 400 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 31 500 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 41 200 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 55 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 72 200 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 77 700 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 103 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 133 900 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 175 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 751 200 Franken Einkommen 751 300 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

0.00 0.77; 131.65 0.88 mehr; 217.00 2.64 mehr; 581.30 2.97 mehr; 1 092.10 5.94 mehr; 1 418.80 6.60 mehr; 3 088.60 8.80 mehr; 5 807.80 11.00 mehr; 10 328.80 13.20 mehr; 86 387.20 86 399.50 11.50 mehr.

Für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, beträgt die jährliche Steuer:

2

Franken

bis für für für für für für für für

28 100 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 50 400 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 57 900 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 74 700 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 89 700 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 102 700 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 113 900 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 123 300 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 130 800 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

0.00 1.00; 223.00 2.00 mehr; 373.00 3.00 mehr; 877.00 4.00 mehr; 1 477.00 5.00 mehr; 2 127.00 6.00 mehr; 2 799.00 7.00 mehr; 3 457.00 8.00 mehr; 4 057.00 9.00 mehr; 2489

Formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen. BG

Franken

für für für für für

136 300 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 140 200 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 142 100 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 144 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 889 400 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

4 552.00 10.00 4 942.00 11.00 5 151.00 12.00 5 379.00 13.00 102 281.00 11.50

mehr; mehr; mehr; mehr; mehr.

2bis Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt Absatz 2 sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 250 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person.

Art. 38 Abs. 1bis und 2 1bis Die Steuer wird für das Steuerjahr festgesetzt, in dem die entsprechenden Einkünfte zugeflossen sind.

2 Sie wird zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 Absätze 1, 2 und 2bis erster Satz berechnet.

Gliederungstitel vor Art. 40

Dritter Titel: Zeitliche Bemessung Art. 40

Steuerperiode

1

Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

2

Die Einkommenssteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen der vollen Jahressteuer, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Artikel 38 bleibt vorbehalten.

3

Art. 41 1

Bemessung des Einkommens

Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

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Formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen. BG

Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend.

2

Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen.

3

Gliederungstitel vor Art. 42 Aufgehoben Art. 42

Veranlagung bei Begründung und Auflösung der Ehe

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden für die ganze Steuerperiode, in der sie die Ehe geschlossen haben, nach Artikel 9 Absatz 1 veranlagt.

1

Bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode separat veranlagt.

2

Stirbt ein in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebender Ehegatte, so werden bis zu seinem Todestag beide Ehegatten gemeinsam veranlagt (Art. 9 Abs. 1). Der überlebende Ehegatte wird für den Rest der Steuerperiode separat zu dem für ihn anwendbaren Tarif veranlagt. Artikel 40 Absatz 3 gilt sinngemäss.

3

Art. 43 und 44 Aufgehoben 3. und 4. Kapitel (Art. 45­48) Aufgehoben Art. 105

Bei persönlicher Zugehörigkeit

Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107.

1

Kinder unter elterlicher Sorge werden für ihr Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 2) in dem Kanton besteuert, in dem sie für dieses Einkommen nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind.

2

Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton haben.

3

Begünstigte von Kapitalleistungen nach Artikel 38 werden für diese Leistungen in dem Kanton besteuert, in dem sie im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben.

4

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Formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen. BG

Art. 106

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit

Für die Erhebung der direkten Bundessteuer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist der Kanton zuständig, in dem am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht: 1

a.

für natürliche Personen die in Artikel 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind;

b.

für juristische Personen die in Artikel 51 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Treffen die Voraussetzungen von Artikel 4 oder 51 gleichzeitig in mehreren Kantonen zu, so ist derjenige Kanton zuständig, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet.

2

3

Vorbehalten bleibt Artikel 107.

Art. 161 Abs. 3 Bst. b Aufgehoben Art. 205bbis Bisheriger Art. 220a 3. Kapitel (Art. 208­220a) Aufgehoben

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 4b

Wechsel der Steuerpflicht

Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat. Kapitalleistungen nach Artikel 11 Absatz 3 sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung ihren Wohnsitz hat. Artikel 38 Absatz 4 bleibt vorbehalten.

1

Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Fall wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze

2

3

SR 642.14

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Formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen. BG

des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.

Art. 10 Abs. 2 Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 15) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

2

Art. 15 1

Steuerperiode

Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

2

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen der vollen Jahressteuer, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Die Artikel 4b und 11 Absatz 3 bleiben vorbehalten.

3

Art. 16 1

Bemessung des Einkommens

Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend.

2

Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen.

3

Art. 17

Bemessung des Vermögens

Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

1

Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit und Geschäftsjahren, die nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

2

Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen, so wird dieses erst von dem Zeitpunkt an dem übrigen Vermögen zugerechnet, in dem es anfällt. Absatz 4 gilt sinngemäss.

3

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird der diesem Zeitraum entsprechende Betrag erhoben. Artikel 4b Absatz 2 bleibt vorbehalten.

4

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Formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen. BG

Art. 18

Veranlagung bei Begründung und Auflösung der Ehe

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden für die ganze Steuerperiode, in der sie die Ehe geschlossen haben, nach Artikel 3 Absatz 3 veranlagt.

1

Bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode separat veranlagt.

2

Stirbt ein in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebender Ehegatte, so werden bis zu seinem Todestag beide Ehegatten gemeinsam veranlagt (Art. 3 Abs. 3). Der überlebende Ehegatte wird für den Rest der Steuerperiode separat zu dem für ihn anwendbaren Tarif veranlagt. Die Artikel 15 Absatz 3 und 17 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäss.

3

Siebter Titel (Art. 62­70) Aufgehoben Art. 72 Abs. 1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert acht Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Vorschriften der Titel 2­6 an.

1

Art. 78b Aufgehoben

3. Bundesgesetz vom 13. Oktober 19654 über die Verrechnungssteuer Art. 29 Abs. 3 und 4 Wo wichtige Gründe vorliegen (Beendigung der Steuerpflicht, Auflösung einer juristischen Person, Konkurs und dergleichen) oder wo besondere Härten es rechtfertigen, kann der Antrag vorzeitig gestellt werden.

3

4

Aufgehoben

II Koordination mit dem Bundesgesetz vom 28. September 20125 über die Besteuerung nach dem Aufwand.

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Besteuerung nach dem Aufwand erhält Artikel 14 Absätze 3 Einleitungssatz, 4 und 6 des 4 5

SR 642.21 BBl 2012 8251

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Formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen. BG

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19906 über die direkte Bundessteuer (Ziff.1) folgende Fassung: Art. 14 Abs. 3 Einleitungssatz, 4 und 6 Die Steuer wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen:

3

Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 36) berechnet. Die Ermässigung nach Artikel 36 Absatz 2bis zweiter Satz kommt nicht zur Anwendung.

4

Das Eidgenössische Finanzdepartement passt den Betrag nach Absatz 3 Buchstabe a an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Artikel 39 Absatz 2 gilt sinngemäss.

6

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2014 in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

2

Nationalrat, 22. März 2013

Ständerat, 22. März 2013

Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 4. April 20137 Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2013

6 7

SR 642.11 BBl 2013 2487

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