Bundesgesetz über die politischen Rechte

Entwurf

(Nationalratswahlen) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20131, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) Ingress gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 der Bundesverfassung3, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. April 19754, Art. 13 Abs. 3 Ein sehr knappes Abstimmungsergebnis erfordert nur dann eine Nachzählung, wenn Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht worden sind, die nach Art und Umfang geeignet waren, das Bundesergebnis wesentlich zu beeinflussen.

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Art. 21 Abs. 1 Das kantonale Recht bestimmt einen Montag im August des Wahljahres als letzten Termin für den Wahlanmeldeschluss; es legt fest, bei welcher Behörde die Wahlvorschläge einzureichen sind.

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BBl 2013 9217 SR 161.1 SR 101 BBl 1975 I 1317

2013-2827

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Politische Rechte (Nationalratswahlen). BG

Art. 22 Abs. 2 2

Die Wahlvorschläge müssen für jeden Vorgeschlagenen angeben: a.

den amtlichen Namen und Vornamen;

b.

den Namen, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist;

c.

das Geschlecht;

d.

das Geburtsdatum;

e.

die Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl;

f.

die Heimatorte einschliesslich ihrer Kantonszugehörigkeit; und

g.

den Beruf.

Art. 29 Abs. 4 Ab dem zweiten Montag nach dem Schlusstermin für die Wahlanmeldung kann kein Wahlvorschlag mehr geändert werden. Vorbehalten bleibt die amtliche Ungültigerklärung nachträglich entdeckter Mehrfachkandidaturen (Art. 32a). Das kantonale Recht kann die Bereinigungsfrist auf eine Woche verkürzen.

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Art. 32 Abs. 2 Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Listen in elektronischer Form, mit Angabe des amtlichen Namens und Vornamens, des Geburtsjahrs, der Heimatorte und des Wohnorts der Kandidaten.

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Art. 32a

Ungültigerklärung von Kandidaturen

Wird nach der Bereinigung der Wahlvorschläge eine Mehrfachkandidatur entdeckt, so wird die betreffende Kandidatur auf allen betroffenen Listen für ungültig erklärt:

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a.

vom Kanton, wenn derselbe Vorgeschlagene auf mehr als einer Liste des Kantons steht;

b.

von der Bundeskanzlei, wenn derselbe Vorgeschlagene auf Listen mehrerer Kantone steht.

Die betroffenen Kantone und die Bundeskanzlei teilen einander umgehend mit, welche Kandidaturen für ungültig erklärt worden sind.

2

Soweit möglich werden die Namen von Personen, deren Kandidatur für ungültig erklärt worden ist, von den Listen gestrichen, bevor diese bekanntgemacht werden.

3

Die Ungültigerklärung einer Kandidatur, die bereits bekanntgemachte Listen betrifft, wird unter Angabe des Grundes umgehend elektronisch sowie im Amtsblatt aller betroffenen Kantone und im Bundesblatt veröffentlicht.

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Art. 33 Abs. 2 Die Kantone lassen den Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Wahltag einen vollständigen Satz aller Wahlzettel zustellen.

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Politische Rechte (Nationalratswahlen). BG

Art. 36

Stimmen für Verstorbene

Stimmen für Kandidaten, welche seit der Bereinigung der Wahlvorschläge (Art. 29 Abs. 4) verstorben sind, werden als Kandidatenstimmen gezählt.

Art. 38 Abs. 2 2

Gestrichen werden: a.

überzählige Wiederholungen, wenn der Name eines Kandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel steht;

b.

alle Namen von Personen, deren Kandidatur nach der Bereinigung der Wahlvorschläge wegen Mehrfachkandidatur für ungültig erklärt worden ist.

Art. 47 Abs. 1bis 1bis Der Kanton veröffentlicht alle Kandidaturen, die der kantonalen Wahlbehörde bis zum 48. Tag vor dem Wahltag gemeldet worden sind, elektronisch und im kantonalen Amtsblatt. Dabei werden mindestens angegeben:

a.

der amtliche Name und Vorname;

b.

der Name, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist;

c.

die Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl;

d.

die Heimatorte einschliesslich ihrer Kantonszugehörigkeit;

e.

die Parteizugehörigkeit; und

f.

der Beruf.

Art. 48

Wahlzettel

Die Kantone lassen den Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Wahltag einen Wahlzettel zustellen.

Art. 62 Abs. 1 Die Unterschriftenlisten sind laufend, spätestens aber rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist der Amtsstelle zuzustellen, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig ist.

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Art. 85

Beobachtung der Urnengänge

Die Kantone ermöglichen eine Beobachtung der Urnengänge durch eine Vertretung der Stimmberechtigten. Eine solche Beobachtung ist namentlich gewährleistet, wenn:

1

a.

die Mitglieder des Urnendienstes vom Volk gewählt werden;

b.

die Mitglieder der Auszählbüros vom Volk gewählt werden;

c.

der Urnendienst und die Auszählbüros mit Vertretern verschiedener Parteien besetzt werden; oder 9273

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d.

Stimmberechtigte oder eine kantonale Kommission den Urnengang, einschliesslich der Resultatermittlung, beobachten können.

Der Bundesrat kann internationale Organisationen oder Gremien sowie Staaten einladen, die Gesamterneuerungswahl des Nationalrats vor Ort durch ihre Fachgremien beobachten zu lassen, soweit die Schweiz in multilateralem Rahmen eine entsprechende Absichtserklärung abgegeben hat.

2

Die Beobachtung der Urnengänge darf deren ordnungsgemässe Abwicklung und das Stimmgeheimnis nicht beeinträchtigen.

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Art. 87 Abs. 1 und 1bis Der Bund führt Statistiken über die eidgenössischen Wahlen und Volksabstimmungen. Diese geben auf Gemeinde-, Bezirks- und Kantonsebene Auskunft über:

1

a.

bei Wahlen: die Anzahl der Stimmen, welche die Kandidaten und die Wahllisten erhalten haben;

b.

bei Abstimmungen: die Anzahl der Ja-Stimmen für die Abstimmungsvorlagen.

1bis Der Bundesrat kann weitere statistische Erhebungen über die Nationalratswahlen und über Volksabstimmungen anordnen.

II Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20055 wird wie folgt geändert: Art. 46 Abs. 2 Diese Vorschrift gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung, für Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) und auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.

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III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 173.110

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