Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 12736 Widersprechende Bridgestone Corporation, 10-1, Kyobashi 1-chome, Chuo-ku, JP-Tokyo 104-8340, CH-Marke Nr. 579 704 «STONE» gegen Widerspruchsgegnerin Continental Reifen Deutschland GmbH, Vahrenwalder Str. 9, DE-30165 Hannover, internationale Registrierung Nr. 1 123 944 «ContiMilestone».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 27. Juni 2013 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 12736 wird abgewiesen.

3.

Die internationale Registrierung Nr. 1 123 944 «ContiMilestone» wird vollumfänglich zum Schutz in der Schweiz zugelassen [sog. Déclaration d'octroi de la protection faisant suite à un refus provisoire ­ règle 18ter.2)i) du règlement d'exécution commun (sur motifs relatifs)].

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

6.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich und der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

27. Juni 2013

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

5812

2013-1772