Gesuch um Bewilligung eines Freisetzungsversuchs mit gentechnisch veränderten Weizenlinien Gesuchstellerin:

Institut für Pflanzenbiologie, Universität Zürich

Gegenstand:

B13001 ­ Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Weizenlinien im Feld Gentechnische Veränderung/Eingebrachte Gene: ­ Allele des Pm3-Gens aus Weizen, welche spezifisch eine Resistenz gegen Mehltau vermitteln; die Gene sind teilweise versehen mit einem HA-EpitopTag aus Humanem Influenza A/Victoria/3/75 (H3N2) zum Nachweis des Proteins in den Pflanzen; ­ manA-Gen aus E. coli, welches für PhosphomannoseIsomerase codiert; dies erlaubt den Zellen, Mannose als C-Quelle zu nutzen (Markergen).

Ziel und Zweck des Versuchs: ­ Erforschung der Funktion von Pm3-Resistenzallelen und deren Nutzung in transgenem Weizen; ­ Abklärung von Biosicherheitsaspekten der Freisetzung von transgenem Weizen mit Pm3-Resistenzallelen; ­ Resistenztests von Einzel- und Multilinien mit verschiedenen Pm3-Allelen und gestackten Linien.

Ort des Versuchs: Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) / Standort Reckenholz, 8046 Zürich Dauer des Versuchs: März 2014 bis August 2018

Bewilligungsverfahren:

Das Verfahren richtet sich nach Artikel 11 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG, SR 814.91) und nach den Artikeln 17 ff. und 36 ff. der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV, SR 814.911).

Bewilligungsbehörde: Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern Öffentliche Auflage:

2013-0458

Die nicht vertraulichen Akten können vom 26. Februar bis und mit 12. April 2013 von jeder Person zu den üblichen Bürozeiten an folgenden Stellen eingesehen werden: ­ BAFU, Abt. Stoffe, Boden, Biotechnologie, Worblentalstrasse 68, 3063 Ittigen (um vorgängige telefonisch Anmeldung wird gebeten: 031 322 93 49); ­ Grün Stadt Zürich, Beatenplatz 2, 8001 Zürich.

1659

Einsprache:

Jedermann kann schriftlich innert der oben angeführten Auflagefrist (12.4.2013) zum Gesuch Stellung nehmen.

Wer Rechte als Partei im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Bewilligungsverfahren wahrnehmen will, muss dies innert der oben angeführten Auflagefrist (12.4.2013) dem BAFU mit seiner Einsprache schriftlich, mit Angaben zur Parteistellung, mitteilen und begründen. Wer dies unterlässt, wird vom späteren Verfahren ausgeschlossen.

Hinweis: Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Gruppe rechtsverbindlich vertreten darf. Andernfalls bezeichnet das BAFU diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

26. Februar 2013

1660

Bundesamt für Umwelt