Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Kartellgesetz; SR 251) Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat am 30. Oktober 2012 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Artikel 27 KG gegen Alfred Laurent AG, Bezzola Denoth AG, Fabio Bau GmbH, Foffa Conrad AG, Implenia Bau AG, Impraisa da fabrica Margadant, Impraisa Mario GmbH, Hew AG Bauunternehmung Chur, Koch AG Ramosch, Lazzarini AG, Palatini AG Untervaz, René Hohenegger Sarl, Zeblas Bau AG, Marcus Wetzel sowie RusenaBetun SA, Sosa gera SA, Uina SA, den Graubündnerischen Baumeisterverband (GBV) sowie gegen Ingenieurbüros eröffnet.

Die Untersuchung wird am 22. April 2013 auf weitere Unternehmen ausgedehnt und gemäss Artikel 27 KG gegen A. Käppeli's Söhne AG, Catram AG, Cellere AG Graubünden, KIBAG Bauleistungen AG, Schlub AG Nordbünden, Toldo Strassenund Tiefbau AG, Walo Bertschinger AG und Zindel Gruppe AG eröffnet. Die vorliegende Untersuchung kann auf weitere Unternehmen ausgedehnt werden, welche an den nachfolgend beschriebenen Abreden beteiligt gewesen sind.

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat Kenntnis von allfälligen Abreden zwischen Unternehmen, namentlich in den Bereichen Hoch-, Tief- und Strassenbau, sowie mit Unternehmen in den dazu vorgelagerten Märkten einschliesslich Transportdienstleistungen im Kanton Graubünden erlangt. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Abreden, welche insbesondere die Zuteilung von Ausschreibungen sowie die Aufteilung von Bauprojekten bzw. Kunden betreffen, unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 KG darstellen. Dieser Bestimmung folgend sind Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, unzulässig.

Es steht Dritten offen, sich innerhalb von 30 Tagen ­ Beginn des Fristenlaufes mit vorliegender Publikation ­ durch eine Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a­c KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

2013-1318

3369

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Monbijoustrasse 43, 3003 Bern, Telefon: 031 322 20 40, Telefax: 031 322 20 53.

28. Mai 2013

3370

Sekretariat der Wettbewerbskommission