Bundesgesetz über die Personenbeförderung

Entwurf

(Personenbeförderungsgesetz, PBG) (Fan-Transporte) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. August 20131, beschliesst: I Das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20092 wird wie folgt geändert: Art. 12 Abs. 2 Der Bundesrat bestimmt, welche Personen und Gegenstände aus Gründen der Hygiene, der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu transportieren sind.

2

Art. 12a

Beförderung zu Sportveranstaltungen

Ein Unternehmen kann Anhängerinnen und Anhängern eines Sportklubs die Beförderung zu oder von einer Sportveranstaltung mit fahrplanmässigen Kursen verweigern oder einschränken, wenn es dem Sportklub einen Chartervertrag für die Beförderung mit nicht fahrplanmässigen Kursen zu angemessenen Bedingungen namentlich bezüglich Haftung, Fahrpreis, Platzangebot, Abfahrts- und Zielort sowie Abfahrtszeiten angeboten hat.

1

Wird kein Chartervertrag abgeschlossen, so haftet der Sportklub gegenüber dem Unternehmen für Schäden, die seine Anhängerinnen und Anhänger bei der Beförderung zu oder von einer Sportveranstaltung verursachen, soweit die Verursacherinnen oder Verursacher nicht identifiziert werden können.

2

Der Sportclub kann sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um Schäden dieser Art zu verhüten.

3

Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts3 über die unerlaubten Handlungen.

4

1 2 3

BBl 2013 6993 SR 745.1 SR 220

2013-1397

7011

Personenbeförderungsgesetz

Art. 56 Abs.1 Vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Kundin oder dem Kunden und dem Unternehmen sowie Streitigkeiten nach Artikel 12a zwischen dem Sportklub und dem Unternehmen beurteilt das Zivilgericht.

1

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

7012