Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 12738 Widersprechende Bayer Consumer Care AG, Peter Merian-Strasse 84, CH-4052 Basel, CH-Marke Nr. 403 235 «ASPRO» gegen Widerspruchsgegnerin POZEN Inc., 1414 Raleigh Road, US-Chapel Hill, NC 27517, internationale Registrierung Nr. 1 122 407 «ASPROMA» Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 27. Mai 2013 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren Nr. 12738 ausgeschlossen.

2.

Das Widerspruchsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

27. Mai 2013

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2013-1407

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