Bundeskanzlei Verträge der Kantone unter sich Interkantonale Vereinbarung über den Datenschutz und das Öffentlichkeitsprinzip in den Kantonen Jura und Neuenburg Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 hat der Kanton Jura dem Bund im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV) in Verbindung mit Artikel 61c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) die interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Jura und Neuenburg vom 8. und 9. Mai 2012 über den Datenschutz und das Öffentlichkeitsprinzip in den Kantonen Jura und Neuenburg zur Kenntnis gebracht.

Die Vertragsunterlagen können eingesehen werden bei: Republik und Kanton Jura Regierungsgebäude 2, rue de l'Hôpital 2800 Delsberg Telefon: 032 420 51 11 chancellerie@jura.ch Für weitere Informationen siehe Artikel 61c und 62 RVOG sowie die Artikel 27k ff.

der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (SR 172.010.1).

Die an der Vereinbarung nicht beteiligten Kantone (Drittkantone) werden gebeten, innert zwei Monaten allfällige Einwände bei den Vertragskantonen anzumelden.

29. Januar 2013

2013-0147

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