Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

Reyes de Largo Elizabeth, geboren am 6. Januar 1954, Venezuela, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

In Anwendung von Artikel 52 Absatz 2 und 63 Absatz 4 VwVG wird verfügt: 1.

Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt eine Beschwerde nachzureichen, die in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) verfasst ist und den übrigen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift genügt.

2.

Bei ungenutztem Fristablauf wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.

3.

Die Beschwerdeführerin wird ferner aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 900 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten der Beschwerdeführerin). Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer C-3140/2012 innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt zugunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. CH54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

4.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

18. Juni 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2013-1501

3929

Abonnement des Bundesblattes und der Amtlichen Sammlung

Der Abonnementspreis für das Bundesblatt inkl. Amtliche Sammlung des Bundesrechts beträgt Fr. 295.­ im Jahr, inklusive 2,5 Prozent Mehrwertsteuer, die portofreie Zusendung im ganzen Gebiet der Schweiz inbegriffen. Für die benötigten Ordner wird pro Jahr eine Pauschale von Fr. 135.20 in Rechnung gestellt. Das Abonnement kann aber auch ohne Ordner abgeschlossen werden.

Diese Abonnemente beginnen am 1. Januar und sind jeweils auf Ende Jahr kündbar.

Im Bundesblatt werden namentlich veröffentlicht: die Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung samt den Gesetzes- und Beschlussentwürfen, Referendumsvorlagen, Kreisschreiben des Bundesrates, Bekanntmachungen des Bundesrates, der Departemente und anderer Amtsstellen des Bundes usw.

Dem Bundesblatt werden beigegeben: die einzelnen Nummern der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.).

Es besteht auch die Möglichkeit, das Bundesblatt allein (ohne die Amtliche Sammlung des Bundesrechts in der Beilage) zu abonnieren. In diesem Fall beträgt der Abonnementspreis Fr. 150.­ im Jahr, inklusive 2,5 Prozent Mehrwertsteuer sowie zusätzlich die allfällige Ordnerpauschale von Fr. 83.20.

Der Abonnementspreis für die Amtliche Sammlung des Bundesrechts allein beträgt Fr. 145.­ im Jahr, inklusive 2,5 Prozent Mehrwertsteuer sowie zusätzlich die allfällige Ordnerpauschale von Fr. 52.­.

Abonnemente des Bundesblattes (inkl. Beilagen) bzw. der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts können bestellt werden beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Abteilung Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, Fax. 031 325 50 58 oder per e-mail: verkauf.gesetze@bbl.admin.ch. Ebenso können hier Separatdrucke der einzelnen Vorlagen und Erlasse bestellt werden.

Allfällige Beanstandungen über den Versand sind bei den betreffenden Postbüros oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik, 3003 Bern, anzubringen.

18. Juni 2013

3930

Bundeskanzlei