Flughafen Zürich Genehmigung eines Schallschutzkonzepts (Südanflüge)

Mit Verfügung vom 29. November 2013 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) das vom Flughafen Zürich für die im Südanflug liegenden Wohnliegenschaften konzipierte Schallschutzkonzept gemäss folgendem Verfügungsdispositiv genehmigt: I.

Gegenstand

1.

Das «Schutzkonzept Süd» wird unter Anordnung folgender Auflagen genehmigt:

1.1

Auf Wunsch der Eigentümerschaft sind statt Fensterschliessmechanismen Schalldämmlüfter einzubauen. Wer sich für den Einbau von Schalldämmlüftern entscheidet, verfügt ­ unter eigener Kostentragung ­ über die Option, Schalldämmlüfter mit Wärmetauschern einbauen zu lassen.

1.2

Der Einbau des Fensterschliessmechanismus oder des Schalldämmlüfters hat an jeweils einem Fenster eines jeden üblicherweise als Schlafraum genutzten Raums zu erfolgen.

1.3

Unterschreiten die bestehenden Fenster eines üblicherweise als Schlafraum genutzten Raums die Einfügungsdämpfung von 25 dB(A) in geschlossenem bzw. 15 dB(A) in gekippt geöffnetem Zustand, muss die FZAG diese Fenster ersetzen durch solche, welche mindestens die vorerwähnten Einfügungsdämpfungen aufweisen. Davon ist abzusehen, wenn durch den Ersatz dieser Fenster keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude zu erwarten ist.

1.4

Die FZAG hat sicherzustellen, dass Fensterschliessmechanismen zum Einbau gelangen, deren Geräuschentwicklung die betroffenen Personen nicht wecken.

1.5

Erweisen sich die Schutzmassnahmen auf Grund zukünftiger wissenschaftlicher Erkenntnisse und damit einhergehender Änderungen der Lärmschutzgesetzgebung als ungenügend, sind sie dannzumal entsprechend zu ergänzen.

2.

Die FZAG hat dem BAZL innert zwei Jahren nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung ein ergänzendes Konzept vorzulegen.

2.1

Im ergänzenden Konzept ist das Massnahmengebiet auf der Grundlage eines akustischen Kriteriums zu definieren. Das Konzept muss die bis zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung gewonnenen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Lärmforschung berücksichtigen.

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2.2

Im ergänzenden Konzept ist die Abgrenzung des Massnahmengebiets dergestalt vorzunehmen, dass zusammenhängende, nachvollziehbare Einteilungen entstehen (Gebäudegruppen, Berücksichtigung der Siedlungsstruktur, Grenzen entlang von Strassen, Gewässern).

2.3

Das ergänzende Konzept ist auf denjenigen Betriebszustand auszurichten, welcher im Rahmen des dannzumal geltenden Betriebsreglements genehmigt ist.

II.

Anträge und Begehren aus den Einsprachen und der Anhörung Entgegenstehende Anträge und Begehren aus den Einsprachen und der Anhörung werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

III.

Entschädigung und Kosten

1.

Die Anträge auf Entschädigung werden abgewiesen.

2.

Die Gebühr für diese Verfügung wird nach Zeitaufwand erhoben und der Gesuchstellerin mit separater Verfügung auferlegt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerdefrist steht still vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

Die Beschwerde ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführer sie in den Händen haben.

Beschwerde kann nur führen, wer sich als Partei am Einspracheverfahren beteiligt hat.

Der vollständige Wortlaut der Verfügung kann bezogen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion LESA, 3003 Bern, Tel 031 323 37 14, Fax 031 325 92 12, E-Mail: info@bazl.admin.ch.

Der Entscheid ist im Internet publiziert unter: http://www.bazl.admin.ch Aktuell Medienmitteilungen

10. Dezember 2013

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Bundesamt für Zivilluftfahrt