Bekanntmachungen der Gerichte

Mitteilung (Art. 11 BZP, SR 273; in Verbindung mit Art. 71 BGG, SR 173.110) An Zoltan Tabor, vormals Bodenacherstrasse 52, 8121 Benglen, zur Zeit Adresse unbekannt.

Auf die Beschwerde vom 28. April 2013 hat das Bundesgericht am 7. Mai 2013 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von 300 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Eine Kopie des Endurteils steht Ihnen in der Gerichtskanzlei des Bundesgerichts, avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, zur Verfügung.

4. Juni 2013

Die Bundesgerichtskanzlei

(4D_19/2013)

2013-1357

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