Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Holzbaugewerbe vom 25. April 2013

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 20. Juli 2011 für das Holzbaugewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura und des Berner Juras.

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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden des Holzbaugewerbes (Zimmereigewerbes).

Dazu gehören Holzbaubetriebe, Betriebsteile und Montagegruppen, die Holzbauarbeiten (Zimmerei- und industrielle Holzsystembauarbeiten) herstellen und montieren oder herstellen und reparieren. Dies schliesst folgende Tätigkeiten ein:

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holzbaugewerbliche Boden-, Wand- und Dachkonstruktionen;

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vorfabrizierte Holzbausysteme;

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holzbaugewerbliche Abbundleistungen;

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holzbaugewerbliche Unterkonstruktionen;

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holzbaugewerbliche Wärmedämmungen;

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holzbaugewerbliche äussere und innere Bekleidungen;

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holzbaugewerbliche Treppen und holzbaugewerbliche Oberflächenbehandlungen auf Tragkonstruktionen und Bekleidungen.

Betriebe und Betriebsteile, die ausschliesslich die folgenden Leistungen erbringen, sind vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen:

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SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Holzbaugewerbe. BRB

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Herstellung und/oder Verkauf von Sägereiprodukten;

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Herstellung und/oder Montage von Doppel- und Hohlraumböden;

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Herstellung und/oder Verlegung von Parkettböden.

Ebenfalls ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die reine Handelsprodukte, wie Sägereiprodukte, Hobelwaren, verleimtes Konstruktionsholz, verleimte Holzwerkstoffplatten, Boden-, Wand- und Dachbauteile herstellen und verkaufen. Bei Herstellung und Montage der erwähnten Produkte gilt Absatz 2.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Absatz 2 beschäftigt sind, wie Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, Holzbau-Arbeiter, Holzbearbeiter EBA, Zimmermann EFZ, Holzbau-Vorarbeiter, Holzbau-Polier, Techniker HF Holzbau, Holzbau-Ingenieur FH, Holzbau-Meister, Kauffrau/Kaufmann EFZ, das übrige kaufmännische Personal, Praktikanten in Ausbildung und Mitarbeitende in einer Kurzzeitanstellung wie Schüler und Studenten.

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Ausgenommen sind als Geschäftsführer oder Handlungsbevollmächtigte im Handelsregister eingetragene Kadermitarbeitende sowie Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Anstellungsfunktion innerhalb der Unternehmens- oder Betriebsorganisation über weit reichende betriebliche Weisungs- und Entscheidungskompetenzen (Geschäftsleitungsmitglieder) verfügen. Ausgenommen ist ferner das Reinigungspersonal.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer3 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung4 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen ist die Schweizerische Paritätische Berufskommission des GAV zuständig.

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Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrags (Art. 51 und 53 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen.

Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

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SR 823.20 EntsV, SR 823.201

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Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2013 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015.

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Die Bundesratsbeschlüsse vom 1. Oktober 2007, vom 20. Februar 2009, vom 6. April 2009, vom 9. Februar 2010, vom 11. November 2010, vom 21. Februar 2011, vom 17. Oktober 2011 und vom 6. Dezember 20125 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für das Holzbaugewerbe werden aufgehoben.

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25. April 2013

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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BBl 2007 7505, 2009 1259 3037, 2010 1437 8347, 2011 2295 8061, 2012 9761

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