Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2013

Bundesbeschluss über die Genehmigung der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe und von drei Seeschifffahrts-Übereinkommen im Bereich des Gewässerschutzes vom 22. März 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. August 20122, beschliesst: Art. 1 1

Die folgende Anlage und die folgenden Übereinkommen werden genehmigt: a.

Anlage VI vom 19. Mai 20053 zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe;

b.

Internationales Übereinkommen vom 23. März 20014 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden;

c.

Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 20015 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen;

d.

Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 20046 zur Überwachung und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Anlage und die Übereinkommen zu ratifizieren.

2

1 2 3 4 5 6

SR 101 BBl 2012 8639 SR ...; BBl 2012 8681 SR ...; BBl 2012 8733 SR ...; BBl 2012 8747 SR ...; BBl 2012 8777

2012-1025

2533

Genehmigung der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe und von drei Seeschifffahrts-Übereinkommen im Bereich des Gewässerschutzes. BB

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

Nationalrat, 22. März 2013

Ständerat, 22. März 2013

Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 4. April 20137 Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2013

7

BBl 2013 2533

2534