Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2013
Bundesbeschluss über die Genehmigung der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe und von drei Seeschifffahrts-Übereinkommen im Bereich des Gewässerschutzes vom 22. März 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. August 20122, beschliesst: Art. 1 1
Die folgende Anlage und die folgenden Übereinkommen werden genehmigt: a.
Anlage VI vom 19. Mai 20053 zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe;
b.
Internationales Übereinkommen vom 23. März 20014 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden;
c.
Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 20015 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen;
d.
Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 20046 zur Überwachung und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen.
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Anlage und die Übereinkommen zu ratifizieren.
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SR 101 BBl 2012 8639 SR ...; BBl 2012 8681 SR ...; BBl 2012 8733 SR ...; BBl 2012 8747 SR ...; BBl 2012 8777
2012-1025
2533
Genehmigung der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe und von drei Seeschifffahrts-Übereinkommen im Bereich des Gewässerschutzes. BB
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.
Nationalrat, 22. März 2013
Ständerat, 22. März 2013
Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Philippe Schwab
Datum der Veröffentlichung: 4. April 20137 Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2013
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BBl 2013 2533
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