Notifikation (Art. 36 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

Vonaesch Ulrich, Lucero Village, Poblacion, PH-6031 Badian Cebu, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2012 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 400 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten des Beschwerdeführers). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Publikation dieser Verfügung im Bundesblatt zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6, SWIFT-Code: POFICHBEXXX), unter Angabe der Geschäftsnummer C-5558/2012 zu überweisen.

3.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

30. Juli 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2013-1842

6199