Anpassung der laufenden BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 2014 vom 22. Oktober 2013

Nach Artikel 36 BVG und Artikel 1 Absatz 2 sowie Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 16. September 1987 über die Anpassung der laufenden Hinterlassenenund Invalidenrenten an die Preisentwicklung (SR 831.426.3) gibt das Bundesamt für Sozialversicherungen den Anpassungssatz für die erstmalige und für die nachfolgenden Anpassungen bekannt.

Erstmalige Anpassung Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG, die seit drei Jahren ausgerichtet werden, müssen nicht obligatorisch auf den 1. Januar 2014 angepasst werden, weil der Index der Konsumentenpreise vom September 2013 gleich hoch ist wie derjenige von September 2010.

Auf den 1. Januar 2014 erfolgt keine Anpassung.

Nachfolgende Anpassungen Die Anpassungen erfolgen gemäss Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Auf den 1. Januar 2014 erfolgt keine Anpassung.

22. Oktober 2013

2013-2692

Bundesamt für Sozialversicherungen

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