Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) über das Amtshilfeersuchen des Internal Revenue Service (IRS) der Vereinigten Staaten von Amerika vom 9. März 2012 betreffend Hemal Ramesh Jhaveri als wirtschaftlich berechtigte Person an der Carbosan Foundation Basierend auf Artikel 20j der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (VoDBA US-CH, SR 672.933.61, Änderung in Kraft ab 30. November 2011) sowie auf Artikel 17 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 672.5) teilt die ESTV Folgendes mit: a.

Mit Schreiben vom 9. März 2012 ersuchte der IRS die ESTV gestützt auf dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 2. Oktober 1996 (DBA US-CH; SR 0.672.933.61) um Amtshilfe.

b.

Hemal Ramesh Jhaveri, 9116 South Cedar Hill Way, Lone Tree, Colorado 80124, USA, als wirtschaftlich berechtigte Person an der Carbosan Foundation, wurde durch die ESTV über das laufende Amtshilfeverfahren in der Schweiz durch die Notifikation im Bundesblatt vom 11. September 2012 informiert. Die betroffene Person ernannte weder einen Zustellungsbevollmächtigten noch einen Vertreter in der Schweiz.

c.

Die Carbosan Foundation, Am Schrägen Weg 2, 9490 Vaduz, Liechtenstein, wurde am 28. Juni 2012 durch den Informationsinhaber über das laufende Amtshilfeverfahren in der Schweiz informiert. Die Carbosan Foundation ernannte weder einen Zustellungsbevollmächtigten noch einen Vertreter in der Schweiz.

d.

Mit Schreiben vom 13. September 2013 zog der IRS das Amtshilfeersuchen vom 9. März 2012 zurück. Das Amtshilfeersuchen vom 9. März 2012 ist somit gegenstandslos.

Demzufolge erlässt die ESTV die folgende Verfügung in Sachen Hemal Ramesh Jhaveri, als wirtschaftlich berechtigte Person an der Carbosan Foundation, Liechtenstein: 1.

Das Amtshilfeersuchen des Internal Revenue Service, Vereinigte Staaten von Amerika, vom 9. März 2012 in Sachen Hemal Ramesh Jhaveri, 9116 South Cedar Hill Way, Lone Tree, Colorado 80124, USA, als wirtschaftlich berechtigte Person an der Carbosan Foundation, Am Schrägen Weg 2, 9490 Vaduz, Liechtenstein, ist als gegenstandslos abzuschreiben.

2.

Gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b i.V.m. Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (BGA; SR 152.1) hat die ESTV nach Abschluss des Verfahrens die von dem Informationsinhaber edierten Unterlagen dem Schweizerischen Bundesarchiv, Archivstrasse 24, 3003 Bern, zur Übernahme anzubieten.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

2013-2770

8399

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I / 2. Kammer, Amtshilfe USA, Postfach, 9023 St. Gallen, Schweiz, Beschwerde geführt werden; zusammen mit der Schlussverfügung sind auch die dieser Verfügung vorangegangenen Zwischenverfügungen anfechtbar (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 und 33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerde ist in drei Exemplaren einzureichen. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstrand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG).

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

5. November 2013

Eidgenössische Steuerverwaltung Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI Teamchef Rechtshilfe: Daniel Ruffi

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