Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N2 Kanton Basel-Landschaft/Solothurn vom 5. Juni 2013

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N2 in Fahrtrichtung Luzern wie folgt: ­

-von km 33.686 bis km 37.458: 80 km/h

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N2 in Fahrtrichtung Basel wie folgt: ­

von km 37.588 bis km 33.340: 80 km/h

­

von km 46.000 bis km 43.650: 80 km/h

II Höchstbreite 2.00 m auf dem linken Fahrstreifen auf der N2 in Fahrtrichtung Luzern, von km 33.686 bis km 37.458.

Höchstbreite 2.00 m auf dem linken Fahrstreifen auf der N2 in Fahrtrichtung Basel, von km 37.588 bis km 33.340.

III Die Verkehrsanordnungen gelten ab ca. Ende Aprdauert von August 2013 Bauende, Herbst 2015.

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

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2013-1739

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

16. Juli 2013

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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