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Bundesgesetz über

die Bekämpfung der Rindertuberkulose

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. Februar 19621), beschliesst :

Art. l 1

Bund und Kantone treffen Massnahmen zur obligatorischen Bekämpfung der Eindertuberkulose.

2 Der Bundesrat ist befugt, die Bestimmungen dieses Gesetzes ganz oder teilweise auch auf andere Tiergattungen anwendbar zu erklären, sofern eine wirksame Bekämpfung der Tuberkulose dies erfordert.

Art. 2 Die Massnahmen umfassen namentlich: die Untersuchung der Bestände, die Ausmerzung tuberkulöser Tiere, den Schutz und die Erhaltung tuberkulosefreier Bestände.

Art. 8 1

Der Bund leistet den Kantonen Beiträge von 30-50 Prozent an ihre Aufwendungen für allgemeine Massnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes und von 40-50 Prozent an die von ihnen geleisteten Entschädigungen für ausgemerzte Tiere.

!) BEI 1962, I, 401.

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Bei der Bemessung der Bundesbeiträge an die Ausmerzung tuberkulöser Tiere sind höchstens 90 Prozent des amtlichen Schatzungswertes unter Abzug des Erlöses anrechenbar.

Art. 4 Die Erfahrungen und Ergebnisse der Anwendung dieses Gesetzes sind für die allgemeine Bekämpfung der Tuberkulose sowie für die Förderung der Tierzucht und Tierhaltung zu verwerten.

Art. 5 Soweit das vorliegende Gesetz und die zugehörigen Ausführungserlasse keine Vorschriften enthalten, sind die Bestimmungen über die Bekämpfung der Tierseuchen, insbesondere das Bundesgesetz vom 18. Juni 19171), sinngemäss anwendbar.

Art. 6 Wer diesem Gesetz oder den zu seiner Ausführung vom Bund oder den Kantonen erlassenen Vorschriften und Anordnungen zuwiderhandelt, wird nach Artikel 41, Absatz l und 2 sowie Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1917 betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen bestraft. Die Artikel 41, Absatz 3 (Entzug der amtlichen Funktionen gegenüber fehlbaren Tierärzten), und 44 bis 47 des genannten Gesetzes finden Anwendung. Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19372).

2 Die Bestimmungen über den Entzug des Viehhandelspatentes bei Missachtung tierseuchenpolizeilicher Vorschriften sind anwendbar gegenüber Viehhändlern, die den zur Bekämpfung der Eindertuberkulose erlassenen Vorschriften zuwiderhandeln.

Art. 7 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

2 Für den Erlass von Ausführungsbestimmungen technischer Art ist das Eidgenössische Veterinäramt zuständig.

1

Art. 8 Die von den Kantonen erlassenen Vorschriften, auf Grund welcher Bundesbeiträge beansprucht werden sollen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.

2 Kantonale Ausführungsbestimmungen technischer Art unterhegen der Genehmigung durch das Eidgenössische Veterinäramt.

1

!)

BS 9, 261.

2 ) BS 3, 203 ff.

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Art. 9 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes.

2 Auf den nämlichen Zeitpunkt wird das Bundesgesetz vom 29.März 19501) über die Bekämpfung der Eindertuberkulose aufgehoben.

3 Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Gültigkeitsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar.

1

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l

) AS 1950, 1482.

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Jahr

1962

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1

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09

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01.03.1962

Date Data Seite

405-407

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