323

# S T #

Bundesratsbeschluss über

die Genehmigung einer Vereinbarung im Sinne von Art. 20 des Bundesratsbeschlusses über Warenhäuser und Filialgeschäfte.

(Vom 9. März 1945.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 20 des Bundesratsbeschlusses vom 27. Dezember 1944 über Warenhäuser und Filialgeschäfte, beschliesst:

Art. 1.

Der im Anhang wiedergegebenen Vereinbarung vom 3. Juni 1942/15. Februar 1945 zwischen dem Schweizerischen Gewerbeverband und dem Schweizerischen Ausschuss für zwischengenossenschaftliche Beziehungen betreffend die Einsetzung einer besondern Schiedsstelle zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens über die Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern und Kaufhäusern und deren Filialen wird die Genehmigung erteilt.

Art. 2.

Die Vereinbarung vom 3. Juni 1942/15. Februar 1945 findet Anwendung auf das Verfahren bei der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern und Kaufhäusern und deren Filialen, die von Mitgliederverbänden des Schweizerischen Ausschusses für zwischengenossenschaftliche Beziehungen, nämlich: Verband schweizerischer Konsumvereine, Basel Verband ostschweizerischer landwirtschaftlicher Genossenschaften, Winterthur Vereinigung der Genossenschaften Konkordia der Schweiz, Zürich Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften von Bern und benachbarten Kantonen, Bern Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten, Bern Verband schweizerischer Eierverwertungsgenossenschaften, Küsnacht (Zürich) odor von Mitgliedergenossenschaften dieser Verbände geführt werden.

324 Die Vereinbarung tritt im Rahmen von Abs. l an die Stelle der Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 27. Dezember 1944 über Warenhäuser und Filialgeschäfte, die das Bewilligungs- und das Beschwerdeverfahren betreffen. Art. 18 des Bundesratsbeschlusses und Art. 6 bis 8 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 29. Dezember 1944 bleiben vorbehalten.

Art. 8.

Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1945 in Kraft.

Bern, den 9. März 1945.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ed. v. Steiger.

Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

Anhang.

Vereinbarung vom 3. Juni 1942/15. Februar 1945.

\ 325 Anhang.

Tereinbanmg zwischen

dem Schweizerischen Gewerbeverband als Vertreter der zuständigen Organisationen des Detailhandels und dem Schweizerischen Ausschuss für zwischengenossenschaftliche Beziehungen (nachgenannt Ausschuss).

(Vom 3. Juni 1942/15. Februar 1945.)

Gestützt auf Art. 20 des Bundesratsbeschlusses vom 27. Dezember 1944 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften (nachgenannt Bundesratsbeschluss) unterzieht sich der Ausschuss für die Eröffnung, Umwandlung, Erweiterung oder Verlegung von Warenhäusern und Kaufhäusern und deren Filialen, die von ihm angeschlossenen Konsumgenossenschaften geführt werden, einem Bewilligungsverfahren, wobei zur Erteilung der Bewilligung eine von beiden Parteien bestellte Schiedsstelle im Sinne von Art. 20, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses endgültig zuständig ist.

Für die materielle Behandlung der Gesuche der Mitgliederverbände des Ausschusses sind die einschlägigen Vorschriften des Bundesratsbeschlusses massgebend.

Für das Bewilligungsverfahren und die Tätigkeit der Schiedsstelle gelten folgende Bestimmungen: I. Zweck.

§ 1. Zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens für die Eröffnung, Umwandlung, Erweiterung oder Verlegung von konsumgenossenschaftlichen Warenhäusern, Kaufhäusern und Filialen von solchen, die gemäss Art. 20 des Bundesratsbeschlusses einem besondern Schiedsverfahren unterstellt sind, amtet die gemäss Vereinbarung vom 18. September 1939/25. Oktober 1944 eingesetzte Konsultative Kommission als Schiedsstelle.

II. Organisation.

§ 2. Diese Schiedsstelle besteht aus den Mitgliedern der Konsultativen Kommission, nämlich aus je zwei Vertretern des Schweizerischen Gewerbe-

326 Verbandes und des Ausschusses, der gleichen Anzahl Ersatzleute und einem unabhängigen Obmann.

§ 3. Die Mitglieder der Schiedsstelle werden für ihre Tätigkeit von den sie wählenden Parteien entschädigt. Die an den unabhängigen Obmann auszurichtenden Vergütungen werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen § 4. Über die Verhandlungen der Schiedsstelle ist ein Protokoll zu führen. Mit der Protokollführung wird der Sekretär der Konsultativen Kommission beauftragt.

Die für die Protokollführung und die weitern sich aus der Behandlung der Gesuche und der Tätigkeit der Geschäftsstelle ergebenden Ausgaben sind von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen.

III. Verfahren.

§ 5. Beabsichtigt ein Verbandsvereiii eines dem Ausschuss angeschlossenen Genossenschaftsverbandes, ein Warenhaus oder ein Kaufhaus zu eröffnen, eine bestehende Filiale zu einem solchen umzuwandeln, ein bestehendes Warenhaus oder Kaufhaus zu erweitern oder zu verlegen, so hat deren Zcntralverband ein Gesuch unter Beilage aller erforderlichen Unterlagen an den Obmann der Schiedsstelle zu richten. Dieser leitet das Gesuch an den Schweizerischen Gewerbeverband weiter, der seine interessierten Unterverbände von der beabsichtigten Eröffnung des Warenöder Kaufhauses bzw. von der vorgesehenen Umgestaltung, Erweiterung oder Verlegung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme unterrichtet.

Werden gegen die Eröffnung, Umwandlung, Erweiterung oder Verlegung genossenschaftlicher Waren- oder Kaufhäuser innert der angesetzten Frist keine Einwände erhoben, so gibt der Schweizerische Gewerbeverband dem gesuchstellenden Genossenschaftsverband und dem Obmann davon Kenntnis. In diesem Falle ist der Gesuchsteller ohne weiteres berechtigt, die beabsichtigte Eröffnung, Umwandlung, Erweiterung oder Verlegung des in Frage stehenden Waren- oder Kaufhauses vorzunehmen.

§ 6. Werden gegen die Eröffnung, Umwandlung, Erweiterung oder Verlegung von genossenschaftlichen Waren- und Kaufhäusern Einwände erhöben, so sind diese genau zu begründen und das Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen dem Schweizerischen Gewerbeverband zuhanden der Schiedsstelle zu unterbreiten. In diesem Falle veranlasst der Obmann der Schiedsstelle die Einberufung einer Sitzung innert kürzester Frist.

§ 7. Die Schiedsstelle entscheidet mit einfachem Mehr über die einlangenden Gesuche um Eröffnung, Umwandlung, Erweiterung und Verlegung von genossenschaftlichen Waren- und Kaufhäusern unter Beobachtung der Vorschriften des Bundesratsbeschlusses.

Die Schiedssprüche der Schiedsstelle wie auch die mit Zustimmung der Unterverbände im Sinne der Genehmigung erledigten Gesuche sind dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit und der in Betracht fallenden Kantonsregierung mitzuteilen.

§ 8. Der Ausschuss verpflichtet sich, die ihm angeschlossenen Organisationen zur Beobachtung der Entscheidungen der Schiedsstelle zu ver-

327 halten. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen und die durch die Unterzeichnung übernommenen Verpflichtungen kann der Schweizerische Gewerbeverband dem Bundesrate die Ausserkraftsetzung dieser Vereinbarung beantragen, wodurch die genossenschaftlichen Warenhäuser ohne weiteres wieder dem im Buiidesratsbeschluss vorgesehenen Bewilligungsverfahren unterworfen sind.

IV. Dauer.

§ 9. Diese Bestimmungen bleiben bis zum Ablauf des Bundesratsbeschlusses, d. h. bis zum 31. Dezember 1945, in Kraft. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von § 8.

V. Übergangsbestimmung.

§ 10. Vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung bei den zuständigen behördlichen Stellen hängige Gesuche oder Beschwerden unterstehen nach wie vor dem behördlichen Verfahren.

Diese Vereinbarung setzt die loyale Zusammenarbeit der beteiligten Organisationen voraus. Sie wird mit der beidseitigen Unterzeichnung und durch Erteilung der Genehmigung gemäss Art. 20 des Bundesratsbeschlusses rechtsgültig. Sie tritt ausser Kraft, wenn infolge veränderter Verhältnisse vor Ablauf des Bundesratsbeschlusses dieser in grundsätzlicher Hinsicht Veränderungen erfahren sollte, welche mit dieser Vereinbarung und den darin enthaltenen Bestimmungen in Widerspruch stehen.

Bern und Basel, den 3. Juni 1942/15. Februar 1945.

Schweizerischer Gewerbeverband.

Schweizerischer Ausschuss für zwischentjenossenschaftliche Beziehungen.

-~S>--

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss über die Genehmigung einer Vereinbarung im Sinne von Art. 20 des Bundesratsbeschlusses über Warenhäuser und Filialgeschäfte. (Vom 9. März 1945.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1945

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.03.1945

Date Data Seite

323-327

Page Pagina Ref. No

10 035 261

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.