33

# S T #

4 8 1 2

Botschaft dea

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Aufnahme von Anleihen für die Bundesverwaltung.

(Vom 12. September 1945.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Bis zum zweiten Weltkriege liess sich der Bundesrat jeweilen von den eidgenössischen Bäten ermächtigen, unter bestimmten Bedingungen für die Bedürfnisse der Bundesverwaltung und der Bundesbahnverwaltung Anleihen aufzunehmen. Eine solche Ermächtigung wurde ihm in der Zwischenkriegszeit erstmals mit Bundesbeschluss vom 18, Dezember 1920 für die Jahre 1921 und 1922 und zuletzt am 28. April 1936 für die Legislaturperiode 1935--1989 erteilt.

Nach Art, 4 des Bundesbeschlusses vom 30. August 1939 über Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität, durch den der Bundesrat ausserordentliche Vollmachten erhielt, ist er ausdrücklich zum Abschluss allfälhg erforderlicher Anleihen ermächtigt.

Auf Grund dieser Befugnis hat der Bundesrat während des Aktiv dienstzustandes folgende Anleihen aufgelegt:

Bundesblatt. 97. Jahrg. Bd. II.

34

Feste Anleihen des Bundes ausgegeben in den Jahren 1939--1945 (Juni) Ausgabedatum

Bezeichnung, Betrag und Laufzeit der Anleihen

1940 2.-- 11. März

Anleihe 1940 auf 20 Jahre Fr. 225 000 000

1940 28. November bis 4. Dezember

Anleihe 1940 auf 10 Jahre IV. 125 000 000

1941 9.-- 19. Mai

1941 5.-- 13. November

Kassascheine 1941 (Mai) auf 6 Jahre; 1 Fr. 280 000 000 t Anleihe 1941 (Mai) auf 12 Jahre; Fr. 280 000 000

(

auf 5 Jahre; KassascheineFr.auf 270 5 Fr. 270 1941 000 000(Dez.)

(

Anleihe 1941 (Dezember) auf 15 Jahre; Fr. 320000000

Zinsfuss, Emissionskurs, Emissionsstempel

Rüchzahlbar

Zweckbestimmung *)

15. März 1950; Kündi3 1/2 - 4% gungsrecht dea Bundes 99,40 % erstmals auf 15. März + 0,60% ES.

3 1/2 %

99,40 % + 0,60 % ES.

1947 15. Dezember 1950 ; Kündigungsrecht des Bundes erstmals auf 15. Dezemb 1948

Konversion bzw. Rücki Zur zahlung der am 15. Juni 1941 fälligen 4 1/2 % Anleihe von 1926 von 100 Mil31 . Mai 1 953 ; Kündigungs- 1lionen Franken und der recht des Bundes erstam 30. Juni 1941 fälligen mals auf 31. Mai 1949 t 4% Anleihe von 1935 von 70 Millionen Franken 2 1/2 1. Dezember 1946 Zur Konversion bzw. Rück100% zahlung der auf 1. Fe+ 0,30 % ES.

bruar 1942 zur Rückzah1. Dezember 1956; Künlung gekündigten 4% An3 1/4 % 100 % digungsrecht des Bunleihe SBB von 1933 von + 0..60 % ES.

des erstmals auf 1. De150 Millionen Franken zember 1951

3% 99,64 % + 0,36 % ES.

3% % 99,40 % + 0,60% ES.

31. Mai 1947

*) Hauptzweck der Aufnahme aller Anleihen war die teilweise Decku z der durch die Mobilisation der Armee verursachten Kosten.

ferner die Konsolidierung schwebender Schulden und die Bereitstellung flüssiger Mittel zur Deckung der laufenden Bedürfnisse des Bundes.

Feste Anleihen des Bundes (Fortsetzung) ausgegeben in den Jahren 1939--1945 (Juni) Ausgabedatum

1942 23. Februar bis 2. März

Bezeichnung, Betrag und Laufzeit der Anleihen

Anleihe 1942 (März) auf 12 Jahre; Fr. 400 000 000

Zinsfuss, Emissionskurs, Emissionsstempel 3'/4 %

100 % + 0,60 % ES.

2 1/2 %

1942 15.--22. Juni

Kassascheine 1942 (Juli) .

100% auf 7 Jahre; Fr. 250 000 000 + 0,42 % ES.

Anleihe 1942 (Juli) auf 15 Jahre; 100 % Fr. 250 000 000 + 0,60 % ES.

Anleihe 1942 (Juli) auf 3% % 30 Jahre; 100 % Fr. 100 000 000 + 0,60 % ES.

1943 15. bis 23. März

Kassascheine 1943 (April) auf 5 Jahre; Fr. 255 000 000

3 1/4

2 1/2 % 100 % + 0,30 % ES.

Rückzahlbar

Zweckbestimmung *)

15. März 1954; Kündi gungsrec des Bundes erstmals auf 15. März 1949

Zur Konversion bzw. Rückzahlung der auf 1. März 1942 zur Rückzahlung gekündigten 4% Anleihe 1930 von 250 Millionen Franken und der am 15. April 1942 rückzahlbaren 4 1/2% Anleihe von 1.927 von 150 Millionen Franken

1. Juli 1949 1. Juli 1957; Kündigungs recht des Bundes erstmals auf 1. Juli 1952 1. Juli 1972; Auslosungen ab 1. Juli 1953mittelst 20 Annuitäten ,

Zur Konversion bzw. Rückzahlung der auf 15. August 1942 zur Rückzahlung gekündigten 3 1/2% Anleihe von 1909 von 15,5 Millionen Franken (Restanleihebetrag)

15. April 1948

35

*) Hauptzweck der Aufnahme aller Anleihen war die teilweise Deckung der durch die Mobilisation der Armee verursachten Kosten, feiner die Konsolidierung schwebender Schulden und die Bereitstellung flüssiger Mittel zur Deckung der laufenden Bedürfnisse de» Bandes.

36

Feste Anleihen des Bundes (Fortsetzung) ausgegeben in den Jahren 1939--1943 (Juni) Bezeichnung, Betrag und Laufzeit der Anleihen

Zinsfuss, Emissionskurs, Emissionsstempel

Anleihe 1943 (April) auf 23 Jahre; Fr. 232 000 000

3 1/2 % 100 % + 0,GO % ES.

' Kassascheine 1943 (Nov.)

auf 5 Jahre; Fr. 225 000 000 Anleihe 1943 (November) auf 10 Jahre; IV. 164 000 000

2 1/2 % 100 % + 0,30 % ES.

3 1/4% 100 % + 0,60 % ES.

Anleihe 1943 (November) auf 20 Jahre; Fr. 143 000 000

3 1/2 %

100 % + 0,60% ES.

Kassascheine 1944 (Mai) auf 5 Jahre; Er. 323 000 000 Anleihe 1944 (Mai) auf 1944 31. Märe bis < 11 Jahre; 14. April Fr. 282 000 000 Anleihe 1944 (Mai) auf 20 Jahre; Fr. 338 000 000

· 2 1/2 % 100% + 0,30 % ES.

3 1/4 % 100% + 0,60 % ES.

3% % 100 % + 0,60 % ES.

Ausgabedatum

1943 13, bis 23. März

1943 2. --11. Oktober

·

Rückzahlbar

Zweckbestimmung *)

15. April 1968; Auslosungen ab 15. April 1954 mittelst 13 Annuitäten ] . November 1948 1. November 1953; Kündigungsrecht des Bundes erstmals auf 1. November 1949 1. November 1963; Kündigungsrecht dea Bundes erstmals auf 1. November 1935 1. Mai 1949 1. Mai 1955; Kündigungsrecht des Bundes erstmals auf 1. Mai 1951 1. Mai 1964; Kündigungsrecht des Bundes erstmals auf 1. Mai 1956

Zur Konversion bzw. Rückzahlung der auf den 1. Mai 1944 zur Bückzahlung gekündigten 4% Anleihe 1936 von 135 Millionen Franken und der auf 31. Mai 1944 fälligen 4 1/2 % Anleihe SBB 1928 von 150 Million en Franken

*) Hauptsweck der Aufnahme aller Anleihen war die teilweise Deckung der durch die Mobilisation der Armee verursachten Kosten, ferner die Konsolidierung schwebender Schulden und die Bereitstellung flüssiger Mittel zur Deckung der laufenden Bedürfnisse des Bundes.

Feste Anleihen des Bundes (Fortsetzung) ausgegeben in den Jahren 1939--1945 (Juni)

Ausgabedatum

1944 25. Oktober bis 6. November

Bezeichnung, Betrag und Laufzeit der Anleihen

' Kassascheine 1944 (Nov.)

auf 5 Jahre; Fr. 200 000 000 Anleihe 1944 (November) auf 10 Jahre; Fr. 200 000 000 Anleihe 1944 (Nov.) auf 20 Jahre; Fr. 250 000 000 Kassascheine 1945 (Juni) auf 5 Jahre; Fr. 225 000 000 Anleihe 1945 (Juni) auf

1945 4.-- 14. Juni

10 Jahre;

Fr. 315 000 000 Anleihe 1945 (Juni) auf 20 Jahre; Fr. 400 000 000

Zinsfuss, Emissionskurs, Emissionsstempel 2 1/2% 100 % ' + 0,30 % ES.

3100 1/4 %%

+ 0,60% ES.

3 1/2 %

100 % + 0,60% ES.

Rückzahlbar

15. November 1949

15. November 1954; Kündigungsrecht des Bundes erstmals auf 15. November 1950 15. November 1964; Kün digungsrecht des Bundes erstmals auf 15. November 1956

SH % 100 %

30. Juni 1950

3100% 1/4 %

30. Juni 1955

+ 0,30 % ES.

+ 0,60% ES.

31001/2%%

+ 0,60 % ES.

Zweckbestimmung *)

SO. Juni 1965; Kündi gungsrec des Bundes erstmals auf 30. Juni 1960

Zur Konversion bzw. Rückzahlung der auf 15. November 1944 zur Rückzahlung gekündigten 4% Anleihe 1934 von 100 Millionen Franken

Zur Konversion bzw. Rückzahlung der auf 1. September 1945 zur Rückzahlung gekündigten 4% Anleihe 1930 von 150 Millionen Franken

37

·) Hauptzweck der Aufnahme aller Anleihen war die teilweise Deck ng der durch die Mobilisation der Armee verursachten Kosten, ferner die Konsolidierung schwebender Schulden und die Bereitstellung flüssiger Mittel zur Deckung der laufenden Bedürfnisse des Bundes.

38

Veränderungen der Anleihensschnld des Bundes vom 31. Juli 1939 bis 81. Juli 1945.

Millionen Franken

Stand am 81. Juli 1989 . . .

Vermehrung durch Neuaufnahmen und Konversionen

2173,5 6054,0 8227,5

Verminderung durch Bückzahlungen, Auslosungen und Konversionen

1165,8

Stand 31. Juli 1945

7061,7

Zudem hatte der Bund am 31, Juli 1945 Eeskriptionsschulden bei Banken im Betrage von rund 964 Millionen Pranken, wogegen am 81. Juli 1989 keine solchen Verpflichtungen bestanden.

Die Schweizerischen Bundesbahnen haben im gleichen Zeitraum den Anleihensmarkt nicht beansprucht, sondern die von ihnen benötigten Gelder bei der Bundeskasse bezogen. In den oben dargestellten Veränderungen der Anleihensschuld des Bundes ist daher die Geldaufnahme der Bundesbahnverwaltung Inbegriffen, und zwar brauchten die Bundesbahnen zur Konversion fälliger Anleihen 618,4 Millionen Franken und für laufende Bedürfnisse 286,5 Millionen Franken, Daneben erhielten sie von der Pensions- und Hilfskasse gegen Depotscheine 27,0 Millionen Franken. Insgesamt vermehrte sich also ihre Schuld um 982,0 Millionen Franken und verminderte sich durch Konversion um 618,4 Millionen und durch Auslosungen um 84,9 Millionen, so dass die Verschuldung der Schweizerischen Bundesbahnen von 2788,8 Millionen im Juli 1989 auf 2967,4 Millionen im Juli 1945 anstieg.

*

*

*

Die zur Zeichnung aufgelegten Anleihen des Bundes wurden durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbank mit dem «Kartell Schweizerischer Banken» und dem «Verband Schweizerischen Kantonalbanken» abgeschlossen und hatten besonders seit Kriegsbeginn vollen Erfolg. Sie wurden durchwegs überzeichnet, zum Teil sehr stark. Obschon der Bund genötigt war, unter dem Zwang der Verhältnisse seine Schuldenlast in beispielloser Weise zu vermehren, gelang es infolge der grossen Flüssigkeit des Geldmarktes, den Zinsfuss auf ein seit Jahrzehnten nicht erreichtes Niveau zu senken. Betrug der Selbstkostenzins sämtlicher Anleihen des Bundes auf Ende 1989 4,09 %, so belief er sich bei den im.Kriege aufgelegten Anleihen auf 3,43 %, so dass sich der Selbstkostenzins für alle B.undesanleihen auf Ende 1944 auf 3,43 % zu senken vermochte.

Zieht man die Eeskriptionen in die Berechnung des Selbstkostenzinses ein, so ermässigt er sich auf 3,38 %.

*

*

*

39

Auf Grund der bisherigen Finanzordnung schätzen wir den Geldbedarf des Bundes für den Zeitraum vom August bis Ende des laufenden Jahres auf rund 600 Millionen Franken, und zwar setzt sich dieser Betrag wie folgt zusammen: Millionen Franken

Aufwendungen für die wirtschaftliche und militärische Landesverteidigung : Aktivdienst : Kosten und Zinse 100 Rüstungen : Kosten und Zinse 150 Kriegswirtschaftliche Organisationen (Kosten und Verluste) 70 Massnahmen zum Schutze des Landes (verschiedene Kosten) 60 Bundesleistungen für die Lohnersatzordnung 50 Bückschlag der Verwaltungsrechnung : Anteil August-Dezember 1945 ,.. . .

Finanzabkommen mit Frankreich, Belgien usw Goldübernahmen Bundesbahnen und andere Verwaltungen .

Einlösung des nicht konvertierten Teils der eidgenössischen 4% Anleihe 1980 Rückzahlung des 4% % SBB-Anleihens 1927 auf 1. Oktober 1945 abzüglich: ausserordentliche Steuern und Selbstfinanzierung. . . , Verfügbare Mittel bei der Schweizerischen Nationalbank , Voraussichtlicher Kapitalbedarf bis Ende 1945. . . , . " .

480

120

150 150 80 72 100 1052

880

-- - - ···

/ 722

122 600

Für die Jahre 1946/47, d, h. bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode, ergibt sich ein gesamter Kapitalbedarf des Bundes von mutmasslich 2,2 Milliarden Franken, wovon 1,5Milliarden auf in diesem Zeitraum fällig werdende Anleihen und Reskriptionen entfallen. Was im besondern die mit dem Ausland abgeschlossenen Zahlungsabkommen betrifft, so wurden bis jetzt folgende Bundesvorschüsse geleistet: an Frankreich: 68 Millionen Franken bei einem bewilligten Höchstbetrag von 250 Millionen Franken; an Belgien: 8 Millionen Franken bei einem bewilligten Höchstbetrag von 60 Millionen Franken; an Italien: -- Millionen Franken bei einem bewilligten Höchstbetrag von 80 Millionen Franken.

40

Weitere Kredite an andere Länder zur Forderung unserer Boh- und Brennstoffversorgung und unseres Exportes werden nicht zu vermeiden sein. Die Höhe dieser Bundesvorschüsse ist im heutigen Zeitpunkt noch ungewiss.

Angesichts dieser Verpflichtungen des Bundes dürften Anleihensoperationen ·während der laufenden Legislaturperiode nicht zu umgehen sein. Deren Erfolg hängt teilweise von der Wahl des richtigen Zeitpunktes ab, was die Möglichkeit raschen Handelns voraussetzt. Von der Handlungsfreiheit auf dem Gebiete der Anleihenspolitik, die dem Bundesrat auf Grund des Notrechtes zukommt, darf und will er aber nicht -weiterhin Gebrauch machen. Es sei hier auf unsere Botschaft vom 1. Juni 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten verwiesen, die den eidgenössischen Bäten mit dem zugehörigen Entwurf zu einem entsprechenden Bundesbeschluss in dieser Session vorgelegt wird. Durch Art. l dieses zu fassenden Beschlusses wird Art. 4 des eingangs zitierten Bundesbeschlusses vom 30. August 1939 aufgehoben. Damit wird dem Bundesrat die Vollmacht zu weitern Anleihensaufnahmen auf Grund des Notstandes entzogen, und zwar gemäss Art. 5 des neuen Erlasses mit sofortiger Wirkung.

In Art. 3 wird dem Bundesrat lediglich noch der erforderliche Kredit zur Deckung der mit seinem eingeschränkten Notverordnungsrecht verbundenen Auslagen eingeräumt. Soll aber dem Bundesrat die bisherige Befugnis zur Aufnahme von Anleihen zukommen, so bedarf er dazu der entsprechenden Vollmacht der eidgenössischen Eäte.

Wie diese Anträge von den eidgenössischen Bäten aufgenommen werden, steht dahin. Sollten sie ihnen unverändert zustimmen und der Auffassung des Bundesrates beipflichten, dass ihm die bisherige Befugnis zur Aufnahme von Anleihen zu belassen sei, so bedarf sie dennoch der entsprechenden Vollmacht der Eäte. Aber selbst dann, wenn Art. 4 des Bundesbeschlusses vom 80. August 1939 ini ;Hinblick auf die Anleihensaufnahme unverändert in Kraft bliebe oder eine solche Fassung erhielte, dass der Bundesrat weiterhin zur Aufnahme von Anleihen ermächtigt wäre, würden wir es vorziehen, diese Befugnis nicht kraft Kriegsnotrechtes ausüben zu können, sondern gestützt auf eine ausdrückliche und befristete Ermächtigung durch die Bundesversammlung.

Übrigens benötigt er die Ermächtigung nur noch zu Anleihensaufnahmen für den Bund allein, denn gemäss Art. 8, lit, d, des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1944 über die Schweizerischen Bundesbahnen kann er neue Anleihen für Bechnung der Bundesbahnen auf dieser neuen Eechtsgrundlage ausgeben.

Vorher müsste
allerdings dieses Gesetz in Kraft gesetzt sein (Art. 22).

Das vor dem zweiten Weltkrieg regelmässig angewendete Verfahren, den Bundesrat zur Anleihensaufnahme zu ermächtigen und diese Vollmacht zu befristen, hat sich bewährt. Die seit 1920 befolgte Anleihenspolitik ist weder in den eidgenössischen Bäten und parlamentarischen Kommissionen, noch in der Öffentlichkeit je beanstandet worden. Wir möchten daher anregen, diese

41 Ermächtigung nach den im Beschlussesentwurf niedergelegten Bestimmungen auf den Best der Legislaturperiode, d. h. bis anfangs Dezember 1947, zu erstrecken. Die neue Vollmacht tritt an dem Tage in Kraft, an welchem der Bundesbeschluss über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates gefasst werden wird.

Wir haben die Ehre, Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12. September 1945.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Ed. v. Steiger.

Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

42 (Entwurf.)

Bimdesbeschluss über

die Aufnahme von Anleihen für die Bundesverwaltung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 85, Ziff. 10, der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesratea vom 12. September 1945, beschliesst:

Art. 1.

Der Bundeerat wird für den Best der Legislaturperiode 1943--1947 ermächtigt, Anleihen aufzunehmen: a. zur Konversion der zur Rückzahlung fälligen oder zur Bückzahlung gekündigten Anleihen, soweit sie nicht durch eigene Mittel zurückbezahlt werden können; fe. zur Bestreitung von Ausgaben, die auf Gesetz oder auf Bundesbeschluss oder auf noch wirksamen Vollmachtenbeschlüssen des Bundesrates beruhen, soweit sie nicht durch Einnahmen des Bundes gedeckt werden können.

Art. 2.

Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten: a. Die Schweizerische Nationalbank ist, wenn die Aufnahme von Anleihen bevorsteht, über die Lage des Geldmarktes und über die Anleihensbedingungen zu befragen. Sie ist sodann zur Mitwirkung bei den Unterhandlungen heranzuziehen oder unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesrates mit der Führung der Unterhandlungen zu beauftragen.

b. Die Anleihen haben sich im Kahmen der zur Zeit des Vertragsabschlusses allgemein üblichen Bedingungen zu bewegen und sind in Gestalt von Obligationen, Kassascheinen und Schuldbuchverpflichtungen der Eid-

43

genossenschaft oder in einer andern geeignet erscheinenden Form, die den Zeitverhältnissen und Wünschen des Publikums Rechnung trägt, zu begeben.

Art. 3.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

6001

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Aufnahme von Anleihen für die Bundesverwaltung. (Vom 12. September 1945.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1945

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

4812

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.09.1945

Date Data Seite

33-43

Page Pagina Ref. No

10 035 375

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.