Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2013

Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) Änderung vom 22. März 2013 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Februar 20121, beschliesst: I Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19982 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt», wenn er das Bundesamt für Landwirtschaft meint, durch den Ausdruck «BLW» ersetzt.

1

2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 1 Bst. e Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: e.

Gewährleistung des Tierwohls.

Art. 2 Abs. 1 Bst. b, bbis und e sowie Abs. 3­5 1

Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen: b.

Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.

bbis. Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und fördert eine tier- und klimafreundliche Produktion.

e.

Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Beratung sowie die Pflanzen- und Tierzucht.

Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie.

3

1 2

BBl 2012 2075 SR 910.1

2011-2436

2497

Landwirtschaftsgesetz

Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten.

4

Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

5

Art. 3 Abs. 1bis Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gelten die Massnahmen des 5. und des 6.

Titels. Sie setzen eine Tätigkeit auf der Grundlage von Absatz 1 Buchstaben a­c voraus.

1bis

Art. 4 Abs. 2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) unterteilt die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster.

2

Art. 8 Abs. 1bis und 2 1bis 2

Die Branchenorganisationen können Standardverträge ausarbeiten.

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, wenn die Organisation:

1

Art. 10

Qualitätsvorschriften

Der Bundesrat kann Qualitätsvorschriften erlassen und die Herstellungsverfahren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten regeln, wenn dies erforderlich ist für deren Export oder für die Einhaltung internationaler Verpflichtungen der Schweiz oder internationaler Normen, die von wesentlicher Bedeutung für die schweizerische Landwirtschaft sind.

Art. 11

Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit

Der Bund unterstützt gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten und Produzentinnen, Verarbeitern oder Händlern, die zur Verbesserung oder Sicherung der Qualität und der Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten und von Prozessen beitragen.

1

2

Die Massnahmen müssen: a.

2498

die Innovation oder die Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungskette fördern;

Landwirtschaftsgesetz

b.

3

4

die Beteiligung der Produzenten und Produzentinnen vorsehen und diesen in erster Linie zugutekommen.

Unterstützt werden können namentlich: a.

die Vorabklärung;

b.

die Startphase bei der Umsetzung der Massnahme;

c.

die Teilnahme der Produzenten und Produzentinnen an Programmen zur Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit.

Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Unterstützung fest.

Art. 12 Abs. 1­3 Der Bund kann nationale oder regionale Massnahmen der Produzenten und Produzentinnen, der Verarbeiter oder des Handels zur Förderung des Absatzes schweizerischer Landwirtschaftsprodukte im In- und Ausland mit Beiträgen unterstützen.

1

Zu diesem Zweck kann er auch die Kommunikation zu den von der Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen unterstützen.

2

Er kann für die Koordination der unterstützten Massnahmen im In- und Ausland sorgen und namentlich ein gemeinsames Erscheinungsbild festlegen.

3

Art. 14 Abs. 1 Bst. f und 4 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:

1

f.

nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden.

Der Bundesrat kann für die Kennzeichnungen nach diesem Artikel und nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a und b offizielle Zeichen festlegen. Er kann deren Verwendung für obligatorisch erklären.

4

Art. 27 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 28 Abs. 2 Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 38 und 39, auch auf Ziegen- und Schafmilch anwenden.

2

2. Abschnitt (Art. 30­36b) Aufgehoben

2499

Landwirtschaftsgesetz

Gliederungstitel vor Art. 37

3. Abschnitt: Standardvertrag im Milchsektor Art. 37 Die Ausarbeitung eines Standardvertrags für den Kauf und den Verkauf von Rohmilch ist Sache der Branchenorganisationen des Milchsektors. Die Regelungen im Standardvertrag dürfen den Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigen. Die Preisund Mengenfestlegung bleibt in jedem Fall in der Kompetenz der Vertragspartner.

1

Ein Standardvertrag im Sinne dieses Artikels ist ein Vertrag, der eine minimale Vertrags- und Vertragsverländerungsdauer von einem Jahr sowie mindestens Regelungen über die Mengen, die Preise und die Zahlungsmodalitäten enthält.

2

Der Bundesrat kann den Standardvertrag auf Begehren einer Branchenorganisation auf allen Stufen des Kaufes und des Verkaufes von Rohmilch allgemeinverbindlich erklären.

3

Die Anforderungen an die Branchenorganisation und die Beschlussfassung richten sich nach Artikel 9 Absatz 1.

4

Für Streitigkeiten aus dem Standardvertrag und den einzelnen Verträgen sind die Zivilgerichte zuständig.

5

6 Kann sich eine Branchenorganisation nicht auf einen Standardvertrag einigen, so kann der Bundesrat vorübergehend Vorschriften über den Kauf und den Verkauf von Rohmilch erlassen.

Art. 38 Abs. 2 und 3 Der Bundesrat legt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.

2

Die Zulage wird auf 15 Rappen festgesetzt. Der Bundesrat kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.

3

Art. 39 Abs. 2 und 3 Der Bundesrat legt die Höhe der Zulage, die Voraussetzungen und die Festigkeitsstufen der Käse sowie die Käsesorten, die zu einer Zulage berechtigen, fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.

2

Die Zulage wird auf 3 Rappen festgesetzt. Der Bundesrat kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.

3

Art. 40­42 und 43 Abs. 3 Aufgehoben

2500

Landwirtschaftsgesetz

Art. 46 Abs. 3 Bst. b 3

Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für: b.

Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe von regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte von Milchund Lebensmittelverarbeitungsbetrieben an Schweine verfüttern.

Art. 48 Abs. 2bis 2bis Die Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegenund Pferdegattung werden zu 40 Prozent nach der Zahl der geschlachteten Tiere zugeteilt. Davon ausgenommen ist das Koscher- und Halalfleisch.

Art. 52

Beiträge zur Inlandeierproduktion

Der Bund kann Beiträge für die Finanzierung von Verwertungsmassnahmen zugunsten der inländischen Eierproduktion ausrichten.

Art. 54 1

2

Beiträge für einzelne Kulturen

Der Bund kann Einzelkulturbeiträge ausrichten, um: a.

die Produktionskapazität und die Funktionsfähigkeit einzelner Verarbeitungsketten für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung zu erhalten;

b.

eine angemessene Versorgung mit Nutztierfutter zu gewährleisten.

Der Bundesrat bezeichnet die Kulturen und bestimmt die Höhe der Beiträge.

Die Beiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 ausgerichtet werden.

3

Art. 55 und 56 Aufgehoben Art. 58

Früchte

Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Kernobst, Steinobst, Beeren und Erzeugnissen auf Fruchtbasis und von Trauben. Er kann die Verwertung mit Beiträgen unterstützen.

1

Er kann gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten und Produzentinnen zur Anpassung der Produktion von Früchten und Gemüse an die Erfordernisse der Märkte mit Beiträgen unterstützen. Die Beiträge werden längstens bis Ende 2017 ausgerichtet.

2

Art. 59 und 66 Aufgehoben 3

SR 631.0

2501

Landwirtschaftsgesetz

3. Titel: Direktzahlungen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 70

Grundsatz

Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.

1

2

Die Direktzahlungen umfassen: a.

Kulturlandschaftsbeiträge;

b.

Versorgungssicherheitsbeiträge;

c.

Biodiversitätsbeiträge;

d.

Landschaftsqualitätsbeiträge;

e.

Produktionssystembeiträge;

f.

Ressourceneffizienzbeiträge;

g.

Übergangsbeiträge.

Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.

3

Art. 70a 1

Voraussetzungen

Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn: a.

der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;

b.

der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;

c.

die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;

d.

die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;

e.

ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;

f.

ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;

g.

der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;

h.

der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.

2502

Landwirtschaftsgesetz

2

3

Der ökologische Leistungsnachweis umfasst: a.

eine artgerechte Haltung der Nutztiere;

b.

eine ausgeglichene Düngerbilanz;

c.

einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;

d.

die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz;

e.

eine geregelte Fruchtfolge;

f.

einen geeigneten Bodenschutz;

g.

eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.

Der Bundesrat: a.

konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;

b.

legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e­h fest;

c.

kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen;

d.

kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen;

e.

kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen;

f.

bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden.

Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.

4

5

Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.

Art. 70b

Besondere Voraussetzungen für das Sömmerungsgebiet

Die Beiträge werden im Sömmerungsgebiet an den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Sömmerungsbetriebs, eines Gemeinschaftsweidebetriebs oder einer Sömmerungsfläche ausgerichtet.

1

2 Die Voraussetzungen nach Artikel 70a Absatz 1 gelten mit Ausnahme von Buchstabe c im Sömmerungsgebiet nicht.

Der Bundesrat legt die Bewirtschaftungsanforderungen für das Sömmerungsgebiet fest.

3

4

SR 451

2503

Landwirtschaftsgesetz

2. Kapitel: Beiträge Art. 71

Kulturlandschaftsbeiträge

Zur Erhaltung einer offenen Kulturlandschaft werden Kulturlandschaftsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:

1

a.

einen nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Bewirtschaftung in den einzelnen Zonen;

b.

einen nach Hangneigung und Nutzungsart abgestuften Erschwernisbeitrag je Hektare in Hang- und Steillagen zur Förderung der Bewirtschaftung unter topografischen Erschwernissen;

c.

zusätzlich einen abgestuften Beitrag nach Anteil Mähwiesen in Steillagen;

d.

einen Beitrag je Normalstoss für Ganzjahresbetriebe für die zur Sömmerung gegebenen Tiere zur Förderung der Alpung;

e.

einen nach Tierkategorie abgestuften Sömmerungsbeitrag je gesömmerte Grossvieheinheit oder je Normalbesatz zur Förderung der Bewirtschaftung und zur Pflege von Sömmerungsflächen.

Der Bundesrat bestimmt für den Sömmerungsbeitrag die zulässige Bestossung und die Tierkategorien, für die der Beitrag ausgerichtet wird.

2

Art. 72

Versorgungssicherheitsbeiträge

Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:

1

a.

einen Basisbeitrag je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität;

b.

einen Beitrag je Hektare zur Sicherstellung eines angemessenen Anteils an offenen Ackerflächen und Flächen mit Dauerkulturen;

c.

einen nach Zonen abgestuften Erschwernisbeitrag im Berg- und Hügelgebiet je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität unter klimatischen Erschwernissen.

Für die Grünfläche werden die Beiträge nur ausgerichtet, wenn ein Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Bundesrat legt den minimalen Besatz an raufutterverzehrenden Nutztieren fest. Er kann vorsehen, dass für Kunstwiesen und Biodiversitätsförderflächen kein Mindesttierbesatz erreicht werden muss, und für Biodiversitätsförderflächen einen tieferen Basisbeitrag festlegen.

2

Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20055 ausgerichtet werden.

3

5

SR 631.0

2504

Landwirtschaftsgesetz

Art. 73

Biodiversitätsbeiträge

Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:

1

a.

einen nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitätsförderfläche und nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vielfalt von Arten und Lebensräumen;

b.

einen nach Art der Biodiversitätsförderfläche abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vernetzung.

Der Bundesrat legt fest, für welche Arten von Biodiversitätsförderflächen Beiträge ausgerichtet werden.

2

Für die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen richtet der Bund höchstens 90 Prozent der Beiträge aus. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher.

3

Art. 74

Landschaftsqualitätsbeiträge

Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.

1

Der Bund stellt den Kantonen je Hektare oder je Normalbesatz finanzielle Mittel zur Verfügung, wenn:

2

a.

die Kantone oder andere regionale Trägerschaften Ziele festgelegt und auf diese Ziele ausgerichtete Massnahmen definiert haben;

b.

die Kantone mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen diesen Massnahmen entsprechende Bewirtschaftungsvereinbarungen abgeschlossen haben; und

c.

die Ziele und Massnahmen die Voraussetzungen einer nachhaltigen Raumentwicklung erfüllen.

Der Anteil des Bundes beträgt höchstens 90 Prozent der vom Kanton gewährten Beiträge. Die Kantone verwenden die Mittel nach Massgabe eines projektspezifischen Schlüssels für die in den Bewirtschaftungsvereinbarungen festgelegten Leistungen.

3

Art. 75

Produktionssystembeiträge

Zur Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen werden Produktionssystembeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:

1

2

a.

einen nach Nutzungsart abgestuften Beitrag je Hektare für gesamtbetriebliche Produktionsformen;

b.

einen nach Nutzungsart abgestuften Beitrag je Hektare für teilbetriebliche Produktionsformen;

c.

einen nach Tierkategorie abgestuften Beitrag je Grossvieheinheit für besonders tierfreundliche Produktionsformen.

Der Bundesrat legt fest, welche Produktionsformen gefördert werden.

2505

Landwirtschaftsgesetz

Art. 76

Ressourceneffizienzbeiträge

Zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft sowie zur Verbesserung der Effizienz beim Einsatz von Produktionsmitteln werden Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet.

1

Die Beiträge werden für Massnahmen zur Einführung von ressourcenschonenden Techniken oder betrieblichen Verfahren gewährt. Sie sind zeitlich befristet.

2

Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gefördert werden. Die Beiträge werden gewährt, wenn:

3

a.

die Wirksamkeit der Massnahme erwiesen ist;

b.

die Massnahme nach Ablauf der Förderung weitergeführt wird;

c.

die Massnahme für die Landwirtschaftsbetriebe in absehbarer Zeit wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 77

Übergangsbeiträge

Zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Entwicklung werden Übergangsbeiträge ausgerichtet.

1

Die Übergangsbeiträge bemessen sich nach den bewilligten Krediten abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71­76, 77a und 77b sowie für die Abgeltungen nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19916.

2

Die Übergangsbeiträge werden betriebsbezogen ausgerichtet. Der Beitrag für den einzelnen Betrieb richtet sich nach der Differenz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Beiträgen nach den Artikeln 71 Absatz 1 Buchstaben a­c und 72 nach dem Systemwechsel. Die Differenz wird auf der Basis der Struktur festgelegt, die ein Betrieb vor dem Systemwechsel aufwies.

3

4

Der Bundesrat legt fest: a.

die Berechnung der Beiträge für den einzelnen Betrieb;

b.

die Modalitäten im Falle von Betriebsübergaben und grösseren strukturellen Veränderungen;

c.

Grenzwerte in Bezug auf das steuerbare Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, ab denen die Beiträge gekürzt werden oder keine Beiträge ausgerichtet werden, wobei er für verheiratete Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen höhere Grenzwerte festlegt.

Art. 85 Abs. 3 Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln:

3

6

a.

zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder

b.

dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.

SR 814.20

2506

Landwirtschaftsgesetz

Art. 86a Abs. 3 3

Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2019 ausgerichtet.

Art. 87 Abs. 2 Aufgehoben Art. 89 Abs. 1 Bst. c und d Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1

c.

Der Betrieb kann nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70a Absatz 2 erbringen.

d.

Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition sind unter Berücksichtigung der künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgewiesen.

Art. 89a

Wettbewerbsneutralität

Das Projekt muss gegenüber den direkt betroffenen Gewerbebetrieben im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet wettbewerbsneutral ausgestaltet sein.

1

Der Kanton stellt vor der Genehmigung des Projekts fest, ob die Wettbewerbsneutralität gegeben ist.

2

Die direkt betroffenen Gewerbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet und deren gewerbliche Organisationen und Branchenverbände können angehört werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3

Gewerbebetriebe, die innerhalb der kantonalen Publikationsfrist zur Wettbewerbsneutralität kein Rechtsmittel ergriffen haben, können in einem späteren Verfahren keine Beschwerde mehr erheben.

4

Ist die Wettbewerbsneutralität rechtskräftig beurteilt, so kann sie nicht mehr angefochten werden.

5

Art. 93 Abs. 1 Bst. e 1

Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für: e.

gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen zur Senkung der Produktionskosten.

Art. 97 Abs. 1 und 7 Der Kanton genehmigt die Projekte für Bodenverbesserungen, für landwirtschaftliche Gebäude und zur regionalen Entwicklung, die mit Bundesbeiträgen unterstützt werden.

1

Über die Gewährung eines Bundesbeitrags entscheidet das BLW erst, wenn das Projekt rechtskräftig ist.

7

2507

Landwirtschaftsgesetz

Art. 100

Angeordnete Landumlegungen

Die kantonale Regierung kann Landumlegungen anordnen, wo Interessen der Landwirtschaft durch öffentliche Werke oder Nutzungsplanungen tangiert werden.

Art. 106 Abs. 1 Bst. d und 2 Bst. e Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite:

1

d.

2

für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen.

Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite: d.

für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind.

Art. 107 Abs. 2 Für grössere Projekte können Investitionskredite auch in Form von Baukrediten gewährt werden.

2

Art. 107a Abs. 1 Investitionskredite werden gewährt für Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen.

1

Art. 108 Abs. 1bis und 2 1bis Über die Genehmigung eines Investitionskredits entscheidet das BLW erst, wenn das Projekt rechtskräftig ist.

2

Es teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid genehmigt.

Gliederungstitel vor Art. 113

6. Titel: Forschung und Beratung, Förderung der Pflanzen- und Tierzucht sowie genetische Ressourcen 1. Kapitel: Grundsatz Art. 113 Durch die Erarbeitung und Weitergabe von Wissen unterstützt der Bund die Landwirtschaft in ihrem Bestreben, rationell und nachhaltig zu produzieren.

1

2508

Landwirtschaftsgesetz

Die finanziellen Mittel werden zu einem angemessenen Anteil für Produktionsformen eingesetzt, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.

2

Gliederungstitel vor Art. 114

1a. Kapitel: Forschung Art. 114 1

Forschungsanstalten

Der Bund kann landwirtschaftliche Forschungsanstalten betreiben.

Die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind auf verschiedene Landesgegenden verteilt.

2

3

Sie sind dem BLW unterstellt.

Art. 115 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Aufgaben der Forschungsanstalten Die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten haben insbesondere folgende Aufgaben:

1

Art. 116 Sachüberschrift und Abs. 1 Leistungsvereinbarungen, Forschungsaufträge und Finanzhilfen Das BLW kann Instituten von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen oder anderen Instituten Forschungsaufträge erteilen. Es kann mit öffentlichen oder privaten Organisationen periodische Leistungsvereinbarungen abschliessen.

1

Gliederungstitel vor Art. 140

3. Kapitel: Pflanzen- und Tierzucht sowie genetische Ressourcen 1. Abschnitt: Pflanzenzüchtung Art. 140 Abs. 2 Bst. c Aufgehoben Art. 141 Abs. 1 Bst. b 1

Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die: b.

gesund, leistungs- und widerstandsfähig sind; und

Art. 142 Abs. 1 Bst. c und 145 Aufgehoben

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Landwirtschaftsgesetz

Art. 147 Sachüberschrift und Abs. 1 Gestüt 1

Zur Unterstützung der Pferdezucht betreibt der Bund ein Gestüt.

Gliederungstitel vor Art. 147a

3. Abschnitt: Genetische Ressourcen für Landwirtschaft und Ernährung Art. 147a

Erhaltung und nachhaltige Nutzung von genetischen Ressourcen

Der Bund kann die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der genetischen Ressourcen fördern. Er kann Genbanken und Erhaltungssammlungen führen oder führen lassen und Massnahmen wie die In-situ-Erhaltung namentlich mit Beiträgen unterstützen.

1

Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Genbanken, die Erhaltungssammlungen, die Massnahmen und die Beitragsberechtigten festlegen. Er legt die Kriterien für die Verteilung der Beiträge fest.

2

Art. 147b

Zugang zu den genetischen Ressourcen und Aufteilung der Vorteile

Soweit internationale Verpflichtungen bestehen, regelt der Bundesrat den Zugang zu den genetischen Ressourcen und die Aufteilung von Vorteilen, die aus der Nutzung solcher Ressourcen entstehen.

7a. Titel: Weitere Bestimmungen 1. Kapitel: Vorsorgemassnahmen Art. 165a 1 Stellen Produktionsmittel oder pflanzliches oder tierisches Material infolge von radiologischen, biologischen, chemischen, Natur- oder sonstigen Ereignissen mit internationalen, nationalen oder regionalen Auswirkungen eine mögliche Gefährdung für die Gesundheit der Menschen, der Tiere, der Pflanzen oder der Umwelt oder die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft dar, so kann das BLW nach Rücksprache mit den zuständigen Bundesämtern Vorsorgemassnahmen treffen.

2

Als Vorsorgemassnahmen kann das BLW insbesondere: a.

die Weidehaltung, den Auslauf oder die Ernte einschränken, an Bedingungen knüpfen oder verbieten;

b.

die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Produktionsmitteln und pflanzlichem und tierischem Material einschränken, an Bedingungen knüpfen oder verbieten;

2510

Landwirtschaftsgesetz

c.

bei unmittelbarer Gefahr festlegen, dass: 1. die möglicherweise gefährdenden Produktionsmittel oder das pflanzliche oder tierische Material zu beschlagnahmen oder einzuziehen und zu vernichten sind, 2. Betriebe ihre Produktion einzustellen haben, 3. Betriebe Produkte zu entsorgen haben.

Die Vorsorgemassnahmen sind regelmässig zu überprüfen und nach Massgabe der Risikobeurteilung anzupassen oder aufzuheben.

3

Entsteht durch die behördliche Anordnung ein Schaden, so kann der geschädigten Person eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.

4

2. Kapitel: Pflicht zur Duldung der Bewirtschaftung von Brachland Art. 165b Die Grundeigentümer haben die Bewirtschaftung und die Pflege von Brachland unentgeltlich zu dulden, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse liegt namentlich vor, wenn die Bewirtschaftung des Landes zur Erhaltung der Landwirtschaft, zum Schutz vor Naturgefahren oder zur Erhaltung besonders schützenswerter Pflanzen- und Tierarten notwendig ist.

1

Die Duldungspflicht besteht für mindestens drei Jahre. Wer das Grundstück nach Ablauf dieser Frist wieder selbst bewirtschaften oder durch einen Pächter oder eine Pächterin bewirtschaften lassen will, hat dies dem bisherigen Bewirtschafter oder der bisherigen Bewirtschafterin mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen.

2

Die Kantone erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; sie bestimmen im Einzelfall, ob die Bewirtschaftung und Pflege zu dulden ist.

3

3. Kapitel: Informationssysteme Art. 165c

Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten

Das BLW betreibt ein Informationssystem für den Vollzug dieses Gesetzes, namentlich für die Gewährung von Beiträgen und die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.

1

Das Informationssystem enthält Personendaten, einschliesslich Daten über die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen in der Primärproduktion, sowie Daten über die landwirtschaftlichen Betriebe und die Tierhaltungen.

2

Das BLW kann die Daten für folgende Stellen und Personen online abrufbar machen oder die Daten an diese weitergeben:

3

a.

das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET): zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittel-

2511

Landwirtschaftsgesetz

sicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion; b.

das Bundesamt für Gesundheit (BAG): zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln sowie des Täuschungsschutzes;

c.

das Bundesamt für Umwelt (BAFU): zur Unterstützung des Vollzugs der Umweltschutz-, Natur- und Heimatschutz- sowie der Gewässerschutzgesetzgebung;

d.

weitere Bundesstellen: zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, sofern der Bundesrat dies vorsieht;

e.

kantonale Vollzugsbehörden: zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;

f.

Dritte, die nach den Artikeln 43 und 180 mit Aufgaben des Vollzugs der landwirtschaftlichen Gesetzgebung betraut sind;

g.

Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin verfügen.

Art. 165d

Informationssystem für Kontrolldaten

Das BLW betreibt ein Informationssystem für die Planung, Erfassung und Verwaltung von Kontrollen nach diesem Gesetz und für die Auswertung der Kontrollergebnisse. Das Informationssystem dient insbesondere der Kontrolle der Direktzahlungen.

1

Das Informationssystem des BLW ist Teil des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette des BLW, des BVET und des BAG zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion.

2

3

Das Informationssystem des BLW enthält Personendaten einschliesslich: a

Daten über Kontrollen und Kontrollergebnisse;

b.

Daten über Verwaltungsmassnahmen und strafrechtliche Sanktionen.

Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Behörden und weitere Berechtigte Daten im Informationssystem online bearbeiten:

4

a.

das BVET: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion;

b.

das BAG: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln und des Täuschungsschutzes;

c.

die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;

d.

Dritte, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind.

2512

Landwirtschaftsgesetz

Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten im Informationssystem online abrufen:

5

a.

das BVET: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion;

b.

das BAG: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln und des Täuschungsschutzes;

c.

das BAFU: zur Unterstützung des Vollzugs der Umweltschutz-, Natur- und Heimatschutz- sowie der Gewässerschutzgesetzgebung;

d.

weitere Bundesstellen: zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, sofern der Bundesrat dies vorsieht;

e.

die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;

f.

der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin, für Daten, die ihn oder sie betreffen;

g.

Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin verfügen.

Art. 165e

Geografisches Informationssystem

Das BLW betreibt ein geografisches Informationssystem zur Unterstützung der Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen nach diesem Gesetz.

1

Das Informationssystem enthält Daten über Flächen und deren Nutzung sowie weitere Daten für Vollzugsaufgaben mit räumlichem Bezug.

2

Der Zugang und die Nutzung der Daten richtet sich nach den Bestimmungen des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 20077.

3

Art. 165f

Zentrales Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen

Das BLW betreibt ein Informationssystem zur Erfassung von Nährstoffverschiebungen in der Landwirtschaft.

1

Betriebe, die Nährstoffe abgeben, müssen sämtliche Lieferungen im Informationssystem erfassen.

2

Betriebe, die Nährstoffe übernehmen, müssen sämtliche Lieferungen im Informationssystem bestätigen.

3

Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten im Informationssystem online abrufen:

4

a.

7

das BAFU: zur Unterstützung des Vollzugs der Gewässerschutzgesetzgebung;

SR 510.62

2513

Landwirtschaftsgesetz

b.

die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;

c.

der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin, für Daten, die ihn oder sie betreffen;

d.

Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin verfügen.

Art. 165g

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat regelt für die Informationssysteme nach den Artikeln 165c­165f insbesondere: a.

die Form der Erhebung und die Termine der Datenlieferungen;

b.

die Struktur und den Datenkatalog;

c.

die Verantwortlichkeit für die Datenbearbeitung;

d.

die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffsrechte;

e.

die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;

f.

die Zusammenarbeit mit den Kantonen;

g.

die Aufbewahrungs- und die Vernichtungsfrist;

h.

die Archivierung.

4. Kapitel: Geistiges Eigentum Art 165h Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören dem Bund die Rechte an Immaterialgütern, die von Personen, die beim BLW oder den Forschungsanstalten in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20008 stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind.

1

Bei Computerprogrammen, die von Personen nach Absatz 1 in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse beim BLW oder bei den Forschungsanstalten. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien können das BLW und die Forschungsanstalten vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhabern und Rechtsinhaberinnen treffen.

2

Wer Immaterialgüter im Sinne der Absätze 1 und 2 geschaffen hat, ist an einem allfälligen Gewinn, der durch gewerbliche Nutzung entsteht, angemessen zu beteiligen.

3

8

SR 172.220.1

2514

Landwirtschaftsgesetz

Art. 166 Abs. 2 Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.

2

Art. 167 Aufgehoben Art. 169 Abs. 3 Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:

3

a.

Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;

b.

Rückweisung von Produkten bei der Ein- oder Ausfuhr;

c.

Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;

d.

Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.

Art. 170 Abs. 2bis Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.

2bis

Art. 172 Abs. 2 dritter Satz 2

... Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Art. 173 Abs. 1 Bst. a, abis, ater und b Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: 1

a.

das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;

abis. den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a­c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt; ater. den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt; b.

Betrifft nur den französischen Text.

2515

Landwirtschaftsgesetz

Art. 175 Abs. 3 Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Widerhandlung nach Absatz 2 und einer anderen von der Eidgenössischen Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung, so wird die Strafe für die schwerere Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

3

Art. 178 Abs. 5 Zum Vollzug der Massnahmen im Direktzahlungsbereich verwenden die Kantone definierte Basisdaten, erfassen die nötigen Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte im geografischen Informationssystem nach Artikel 165e und berechnen die Beiträge je Betrieb anhand dieser Daten.

5

Art. 181 Abs. 4­6 Er kann für Kontrollen, die zu keiner Beanstandung führen, Gebühren festsetzen, insbesondere für:

4

a.

phytosanitäre Kontrollen;

b.

Kontrollen von Saat- und Pflanzgut;

c.

Kontrollanalysen;

d.

Futtermittelkontrollen.

Er kann vorsehen, dass der Importeur oder die Importeurin für spezielle Kontrollen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken im Zusammenhang mit bestimmten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln oder Pflanzen bei der Einfuhr eine Gebühr bezahlen muss.

5

Er kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben.

6

Art. 183

Auskunftspflicht

Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, hat jede Person den zuständigen Organen insbesondere die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorzuweisen und zur Prüfung vorübergehend auszuhändigen; im Weiteren hat jede Person den Zutritt zum Betrieb und zu Geschäfts- und Lagerräumen und Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren sowie Probeentnahmen zu dulden.

Art. 184

Amtshilfe unter Behörden

Das BLW und die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden unterstützen sich gegenseitig und tauschen alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus.

2516

Landwirtschaftsgesetz

Art. 185 Sachüberschrift sowie Abs. 1bis, 1ter, 5 und 6 Vollzugsdaten, Monitoring und Evaluation Er führt ein Monitoring durch bezüglich der ökonomischen, ökologischen und sozialen Lage der Landwirtschaft sowie der von der Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen.

1bis

1ter 5

Er evaluiert die Wirksamkeit der Massnahmen dieses Gesetzes.

und 6 Aufgehoben

Art. 187 Abs. 2­9 und 11­13 Aufgehoben Art. 187a Aufgehoben Art 187b Abs. 1­4, 6 und 7 Aufgehoben Art. 187c Abs. 2 Aufgehoben Art. 187d

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2013

Der Bundesrat legt bis zum 30. Juni 2016 einen Bericht vor mit einer Methodik zur Evaluation des Nutzens von gentechnisch veränderten Pflanzen. Dabei soll beurteilt werden, ob sich die gentechnisch veränderten Pflanzen im Vergleich zu herkömmlichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Produktionsmitteln für die Produktion, die Konsumenten und Konsumentinnen sowie die Umwelt als vorteilhaft erweisen.

Auf der Basis der erarbeiteten Methodik erstellt der Bundesrat eine auf die Schweiz ausgerichtete Kosten-Nutzen-Bilanz der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. März 20139 dieses Gesetzes existierenden gentechnisch veränderten Pflanzen.

1

Der Bundesrat legt bis Ende 2014 unter Einbezug der Kantone und der Branchen die Ziele und Strategien der Erkennung und Überwachung von Antibiotikaresistenzen und der Reduktion des Antibiotikaeinsatzes fest.

2

Bei der Formulierung der Ziele und Strategien nach Absatz 2 sind insbesondere zu berücksichtigen:

3

9

a.

die Umweltziele Landwirtschaft;

b.

internationale Empfehlungen und Richtlinien;

c.

der aktuelle Stand der Wissenschaft.

BBl 2013 ...

2517

Landwirtschaftsgesetz

Bund und Kantone überprüfen aufgrund der Berichterstattung, ob die Ziele nach Absatz 2 erreicht sind und ergreifen bei Bedarf entsprechende Massnahmen.

4

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 22. März 2013

Ständerat, 22. März 2013

Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 4. April 201310 Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2013

10

BBl 2013 2497

2518

Landwirtschaftsgesetz

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts 1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 Art. 83 Bst. s Ziff. 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: s.

Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: 1. Aufgehoben

2. Bundesgesetz vom 4. Oktober 199112 über das bäuerliche Bodenrecht Art. 2 Abs. 4 Das Gesetz gilt in Abweichung von Absatz 3 für kleine Grundstücke im Beizugsgebiet einer Landumlegung, vom Zeitpunkt der Gründung und Beschlussfassung bis zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung des neuen Besitzstandes.

4

Art. 3 Abs. 4 Die Bestimmungen über die Grenzverbesserungen (Art. 57) gelten auch für kleine Grundstücke (Art. 2 Abs. 3).

4

Art. 5 Bst. a Die Kantone können: a.

landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen; die minimale Betriebsgrösse ist dabei in einem Bruchteil einer Standardarbeitskraft festzulegen und darf 0,6 Standardarbeitskräfte nicht unterschreiten;

Art. 7 Abs. 4bis Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.

4bis

11 12

SR 173.110 SR 211.412.11

2519

Landwirtschaftsgesetz

3. Bundesgesetz vom 4. Oktober 198513 über die landwirtschaftliche Pacht Art. 16 Abs. 4 Liegt der Pachtgegenstand teilweise in einer Bauzone nach Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197914, so kann die Kündigung für die nicht in den Geltungsbereich des BGBB15 fallenden Grundstücke sowie für den nichtlandwirtschaftlichen Teil der Grundstücke nach Artikel 2 Absatz 2 BGBB ausgesprochen und der Pachtvertrag ohne diese fortgesetzt werden.

4

Art. 20 Abs. 1 Bringt eine Güterzusammenlegung, eine Umlegung von landwirtschaftlichem Boden oder eine Pachtlandarrondierung für ein verpachtetes Grundstück eine wesentliche Änderung in der Bewirtschaftung mit sich, so kann jede Partei den Pachtvertrag auf Antritt der neuen Bewirtschaftungsverhältnisse schriftlich auflösen.

1

Art. 27 Abs. 2 Bst. e Hat der Verpächter gekündigt, so muss er nachweisen, dass die Fortsetzung der Pacht für ihn unzumutbar oder aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Die Fortsetzung der Pacht ist insbesondere unzumutbar oder nicht gerechtfertigt, wenn:

2

e.

der Pachtgegenstand teilweise in einer Bauzone nach Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197916 liegt, für die Grundstücke, die nicht in den Geltungsbereich des BGBB17 fallen, sowie für den nichtlandwirtschaftlichen Teil der Grundstücke nach Artikel 2 Absatz 2 BGBB.

4. Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 198618 Art. 10 Abs. 3 Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz nach Absatz 1 dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder dem Bundesamt für Landwirtschaft übertragen. Er kann die Kompetenz dem Bundesamt für Landwirtschaft nur übertragen, wenn er diesem für die Festlegung der Zolltarifansätze nur geringen Handlungsspielraum gewährt.

3

13 14 15 16 17 18

SR 221.213.2 SR 700 SR 211.412.11 SR 700 SR 211.412.11 SR 632.10

2520

Landwirtschaftsgesetz

5. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197919 Art. 34 Abs. 3 3 Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.

6. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199120 Art. 14 Abs. 4-6 Auf 1 ha Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden. Wird ein Teil des im Betrieb anfallenden Hofdüngers ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs verwertet, so dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann.

4

Betriebe, die Dünger abgeben, müssen jede Abgabe im Informationssystem nach Artikel 165f des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199821 erfassen.

5

6

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 15 Abs. 1 erster Satz Die Inhaber von Abwasseranlagen, Lagereinrichtungen und technischen Aufbereitungsanlagen für Hofdünger und flüssiges Gärgut sowie von Raufuttersilos sorgen dafür, dass diese sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten werden. ...

1

Art. 68 Abs. 5 Die genutzten Flächen des Gewässerraums bleiben soweit wie möglich im Besitz der Landwirte. Sie gelten als Biodiversitätsförderflächen.

5

7. Gentechnikgesetz vom 21. März 200322 Art. 37a

Übergangsfrist für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen

Für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzenteilen, gentechnisch verändertem Saatgut und anderem pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie gentechnisch veränderten Tieren zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken dürfen für den Zeitraum bis zum

19 20 21 22

SR 700 SR 814.20 SR 910.1; BBl 2013 2497 SR 814.91

2521

Landwirtschaftsgesetz

31. Dezember 2017 keine Bewilligungen erteilt werden. Der Bundesrat erlässt bis zu diesem Zeitpunkt die nötigen Ausführungsbestimmungen.

8. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196623 Gliederungstitel vor Art. 45a

Va. Beiträge zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte Art. 45a Im Zusammenhang mit angeordneten Entsorgungsmassnahmen in ausserordentlichen Situationen kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten leisten.

1

Die Beiträge werden den Haltern von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine-, Pferde- und Geflügelgattung sowie den Schlachtbetrieben ausgerichtet.

2

Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge pro Tier fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Wiederverwertungs-möglichkeiten der tierischen Nebenprodukte und passt die Beiträge an.

3

Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur dann ausgerichtet, wenn die tierischen Nebenprodukte in zugelassenen Entsorgungsbetrieben entsorgt worden sind. Der Schlachtbetrieb muss dies anhand von Verträgen und der Rechnungen der Entsorgungsbetriebe belegen.

4

Die Summe der Beiträge darf die Einnahmen aus der Versteigerung der Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch nach Artikel 48 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199824 nicht übersteigen.

5

Art. 62 Aufgehoben

9. Jagdgesetz vom 20. Juni 198625 Art. 12 Abs. 5 Der Bund fördert und koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der durch Grossraubtiere an Nutztieren verursacht wird.

5

23 24 25

SR 916.40 SR 910.1; BBl 2013 2497 SR 922.0

2522