Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) Die vorliegende Änderung stützt sich auf das Anliegen der Motion 08.3790 Aubert vom 9. Dezember 2008 (Schutz des Kindes vor Misshandlung und sexuellem Missbrauch). Diese verlangt, dass sämtliche Berufspersonen, die mit Kindern zusammen arbeiten, verpflichtet werden sollen der Kindesschutzbehörde zu melden, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von einem Fall von Kindesmisshandlung oder -missbrauch Kenntnis erlangen.

Datum der Eröffnung: 13. Dezember 2013 Vernehmlassungsfrist: 31. März 2014 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, Telefon 031 322 41 82, Fax 031 322 42 25, www.bj.admin.ch Die Vernehmlassungsunterlagen sind elektronisch abrufbar unter: www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html

27. Dezember 2013

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Bundeskanzlei

2013-3194