Bekanntmachungen der Gerichte

Mitteilung (Art. 11BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG) An Michel Bannwarth, vormals Dammstrasse 30, 5210 Windisch, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes.

Auf die Beschwerde vom 8. August 2013 hat das Bundesgericht am 9. Oktober 2013 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von 300 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Eine Kopie des Endurteils steht Ihnen in der Gerichtskanzlei des Bundesgerichts, avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1005 Lausanne, zur Verfügung.

29. Oktober 2013 (4D_47/2013)

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Im Auftrag der Präsidentin der I. sozialrechtlichen Abteilung Die Bundesgerichtskanzlei: Priska Grandjean

2013-2718