Notifikation (Art. 36 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.02).

Mehanscho Solomun, geboren am 1. Januar 1982, Eritrea, z.Z. unbekannten Aufenthalts.

In Anwendung von Artikel 11b, 52 und 63 Absatz 4 VwVG wird verfügt: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, seine Eingabe vom 5. März 2013 innert 30 Tagen ab Publikation dieser Verfügung in eine Amtssprache übersetzt wieder einzureichen. Im Unterlassungsfall wird auf die Eingabe unter Kostenfolge nicht eingetreten.

2.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, dem Gericht innert 30 Tagen ab Publikation eine Zustelladresse (Name und Adresse) in der Schweiz zu benennen. Im Unterlassungsfall werden auch zukünftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

3.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 900 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten des Beschwerdeführers). Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer C-1163/2013 innert 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Verfügung zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. CH54 0900 0000 3021 7609 6, SwiftCode POFICHBEXXX) zu überweisen.

4.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

16. April 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2013-0929

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