Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2014

Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes) vom 13. Dezember 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Oktober 20121, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch2 Art. 19 Abs. 3 Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59­61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.

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Art. 67 2. Tätigkeitsverbot, Kontaktund Rayonverbot.

a. Tätigkeitsverbot, Voraussetzungen

Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.

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Hat jemand gegen einen Minderjährigen oder eine andere besonders schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen

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Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann ihm das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten.

Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59­61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst:

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a.

Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), sofern er die Straftat an einem minderjährigen Opfer begangen hat;

b.

sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187) oder sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188);

c.

qualifizierte Pornografie (Art. 197 Ziff. 3), sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt hatten.

Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten, begangen an einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59­61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst: Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193) oder Förderung der Prostitution (Art. 195).

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Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe oder Massnahme verurteilt, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil, die Massnahme sowie die Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, 2, 3 oder 4 verhängt wird. Die Strafanteile für mehrere einschlägige Straftaten werden addiert. Es können mehrere Tätigkeitsverbote verhängt werden.

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Das Gericht kann die Verbote nach den Absätzen 2, 3 und 4 lebenslänglich verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht, um zu gewährleisten, dass vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Es kann die befristeten Verbote nach den Absät-

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zen 2, 3 und 4 auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren solchen Verbrechen und Vergehen, wie sie Anlass für das Verbot waren, abzuhalten.

Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen. Es ordnet in jedem Fall Bewährungshilfe an, wenn ein Verbot aufgrund einer Straftat nach Absatz 3 oder 4 verhängt worden ist.

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Art. 67a Inhalt und Umfang

Als berufliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 67 gelten Tätigkeiten in Ausübung eines Haupt- oder Nebenberufs oder -gewerbes oder eines Handelsgeschäfts. Als organisierte ausserberufliche Tätigkeiten gelten Tätigkeiten, die nicht oder nicht primär zu Erwerbszwecken und die im Rahmen eines Vereins oder einer anderen Organisation ausgeübt werden.

1

Das Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 umfasst die Tätigkeiten, die der Täter selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lässt.

2

Besteht die Gefahr, dass der Täter seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbraucht, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten oder einer Aufsichtsperson ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen.

3

Die Verbote nach Artikel 67 Absätze 3 und 4 umfassen immer die ganze Tätigkeit.

4

Art. 67b Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen.

1 b. Kontaktund Rayonverbot

Mit dem Kontakt- und Rayonverbot kann das Gericht dem Täter verbieten:

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a.

mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren;

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b.

sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;

c.

sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten.

3 Für den Vollzug des Verbots kann die zuständige Behörde technische Geräte einsetzen, die mit dem Täter fest verbunden sind. Diese können insbesondere der Feststellung des Standortes des Täters dienen.

Das Gericht kann für die Dauer des Verbots Bewährungshilfe anordnen.

4

Es kann das Verbot auf Antrag der Vollzugsbehörden jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen gegen Minderjährige oder andere besonders schutzbedürftige Personen abzuhalten.

5

Art. 67c c. Gemeinsame Bestimmungen.

Vollzug der Verbote

Das Verbot wird am Tag wirksam, an dem das Urteil rechtskräftig wird.

1

Die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme (Art. 59­61 und 64) wird auf die Dauer des Verbots nicht angerechnet.

2

Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit nicht bestanden und wird die bedingte Freiheitsstrafe vollzogen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug angeordnet, so wird die Dauer des Verbots erst von dem Tage an gerechnet, an dem der Täter bedingt oder endgültig entlassen wird oder an dem die Sanktion aufgehoben oder erlassen wird.

3

Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit bestanden, so entscheidet die zuständige Behörde über eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder über die Aufhebung des Verbots nach Artikel 67 Absatz 1 oder nach Artikel 67b.

4

Der Täter kann bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots ersuchen:

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a.

bei einem Verbot nach Artikel 67 Absatz 1 oder nach Artikel 67b: nach zwei Jahren des Vollzugs;

b.

bei einem befristeten Verbot nach Artikel 67 Absatz 2: nach der Hälfte der Verbotsdauer, jedoch frühestens nach drei Jahren des Vollzugs;

c.

bei einem befristeten Verbot nach Artikel 67 Absatz 3 oder 4: nach fünf Jahren des Vollzugs;

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d.

bei einem lebenslänglichen Verbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3 oder 4: nach zehn Jahren des Vollzugs.

Ist nicht mehr zu befürchten, dass der Täter eine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbraucht oder bei einem Kontakt zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe weitere Verbrechen oder Vergehen begeht und hat er den von ihm verursachten Schaden soweit zumutbar ersetzt, so hebt die zuständige Behörde das Verbot in den Fällen nach Absatz 4 oder 5 auf.

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Missachtet der Verurteilte ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontaktund Rayonverbot oder entzieht er sich der damit verbundenen Bewährungshilfe oder ist diese nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Vollzugsbehörden Bericht. Das Gericht oder die Vollzugsbehörde kann die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen.

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Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe während der Dauer einer Probezeit, so ist Artikel 95 Absätze 4 und 5 anwendbar.

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Missachtet der Verurteilte während der Dauer einer Probezeit ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot, so sind Artikel 294 und die Bestimmungen über den Widerruf einer bedingten Strafe oder des bedingten Teils einer Strafe sowie über die Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug anwendbar.

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Art. 67d 1 Stellt sich während des Vollzugs eines Tätigkeitsverbots oder eines Änderung eines Verbots oder Kontakt- und Rayonverbots heraus, dass beim Täter die Voraussetnachträgliche Anordnung eines zungen für eine Erweiterung des Verbots oder für ein zusätzliches Verbots

solches Verbot gegeben sind, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörden nachträglich das Verbot erweitern oder ein zusätzliches Verbot anordnen.

Stellt sich während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme heraus, dass beim Täter die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 67 Absatz 1 oder 2 oder nach Artikel 67b gegeben sind, so kann das Gericht dieses Verbot auf Antrag der Vollzugsbehörde nachträglich anordnen.

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Art. 67e Bisheriger Artikel 67b Art. 95 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Wei-

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sungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist. ...

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Betrifft nur den französischen Text.

Art. 105 Abs. 3 Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59­61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.

3

Art. 187 Ziff. 3 3. Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

Art. 294 Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontaktund Rayonverbots

Wer eine Tätigkeit ausübt, deren Ausübung ihm durch ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67, nach Artikel 50 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19273 (MStG) oder nach Artikel 16a JStG4 untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

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Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b, nach Artikel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

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Art. 295 Missachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen

Wer sich der vom Gericht oder den Vollzugsbehörden angeordneten Bewährungshilfe entzieht oder die vom Gericht oder den Vollzugsbehörden erteilten Weisungen missachtet, wird mit Busse bestraft.

Art. 366 Abs. 3 und 3bis Urteile gegen Jugendliche wegen eines Verbrechens oder Vergehens sind aufzunehmen, wenn diese sanktioniert worden sind:

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a.

mit einem Freiheitsentzug (Art. 25 JStG5);

b.

mit einer Unterbringung (Art. 15 JStG);

c.

mit einer ambulanten Behandlung (Art. 14 JStG); oder

d.

mit einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayonverbot (Art. 16a JStG).

3bis Urteile gegen Jugendliche wegen einer Übertretung sind aufzunehmen, wenn diese mit einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontaktund Rayonverbot (Art. 16a JStG) sanktioniert worden sind.

Art. 369 Abs. 4ter 4ter Urteile, die eine Massnahme nach Artikel 66 Absatz 1, 67 Absatz 1 oder 67e dieses Gesetzes oder nach Artikel 48, 50 Absatz 1 oder 50e MStG6 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.

Art. 369a Entfernung von Urteilen mit einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayonverbot

Urteile, die ein Verbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3 oder 4 oder nach Artikel 67b dieses Gesetzes, nach Artikel 50 Absatz 2, 3 oder 4 oder nach Artikel 50b MStG7 oder nach Artikel 16a JStG8 enthalten, werden entfernt, wenn über das Ende des Verbots hinaus zehn Jahre verstrichen sind. Sind die Fristen nach Artikel 369 länger, so sind diese massgebend.

Privatauszug

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Art. 371 Randtitel und Abs. 1 Jede Person kann beim schweizerischen Zentralstrafregister einen sie betreffenden schriftlichen Auszug aus dem Strafregister anfordern. In diesem erscheinen Urteile wegen Verbrechen und Vergehen; Urteile wegen Übertretungen erscheinen nur im Auszug, wenn ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67 oder 67b dieses Gesetzes oder nach Artikel 50 oder 50b MStG9 oder nach Artikel 16a JStG10 verhängt wurde.

Art. 371a Sonderprivatauszug

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Wer sich für eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, bewirbt

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SR 311.1 SR 321.0 SR 321.0 SR 311.1 SR 321.0 SR 311.1

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oder eine solche Tätigkeit ausübt, kann einen ihn betreffenden Sonderprivatauszug aus dem Strafregister anfordern.

Er hat mit dem Antrag eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in welcher der Arbeitgeber oder die Organisation, der oder die den Sonderprivatauszug von ihm verlangt, bestätigt, dass:

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a.

der Antragsteller sich auf die Tätigkeit nach Absatz 1 bewirbt beziehungsweise diese Tätigkeit ausübt; und

b.

er für die neue Tätigkeit oder die Fortführung der Tätigkeit den Sonderprivatauszug beibringen muss.

Im Sonderprivatauszug erscheinen: a.

Urteile, die ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3 oder 4 dieses Gesetzes oder nach Artikel 50 Absatz 2, 3 oder 4 MStG11 enthalten;

b.

Urteile, die ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b dieses Gesetzes oder nach Artikel 50b MStG enthalten, sofern dieses Verbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde;

c.

Urteile gegen Jugendliche, die ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 16a Absatz 1 JStG12 oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 16a Absatz 2 JStG, das zum Schutz von unmündigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde, enthalten.

Ein Urteil wird so lange im Sonderprivatauszug aufgeführt, als ein in ihm enthaltenes Verbot nach Absatz 3 besteht.

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2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192713 Ingress, erstes Lemma gestützt auf die Artikel 60 und 123 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung14, Art. 50 2. Tätigkeitsverbot, Kontaktund Rayonverbot.

a. Tätigkeitsverbot, Voraussetzungen

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SR 321.0 SR 311.1 SR 321.0 SR 101

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Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betref-

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fende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.

Hat jemand gegen einen Minderjährigen oder eine andere besonders schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann ihm das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten.

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Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von über 6 Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59­61 oder 64 des Strafgesetzbuchs15 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst: 3

a.

sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Schändung (Art. 155), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157), sofern er die Straftat an einem minderjährigen Opfer begangen hat;

b.

sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156).

Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten, begangen an einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59­61 oder 64 des Strafgesetzbuchs verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst: sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Schändung (Art. 155), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157).

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Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe oder Massnahme verurteilt, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil, die Massnahme sowie die Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, 2, 3 oder 4 verhängt wird. Die Strafanteile für mehrere einschlägige Straftaten werden addiert. Es können mehrere Tätigkeitsverbote verhängt werden.

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Das Gericht kann die Verbote nach den Absätzen 2, 3 und 4 lebenslänglich verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht um zu gewährleisten, dass vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Es kann die befristeten Verbote nach den Absät-

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zen 2, 3 und 4 auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren solchen Verbrechen und Vergehen, wie sie Anlass für das Verbot waren, abzuhalten.

Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen. Es ordnet in jedem Fall Bewährungshilfe an, wenn ein Verbot aufgrund einer Straftat nach Absatz 3 oder 4 verhängt worden ist.

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Art. 50a Inhalt und Umfang

Als berufliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 50 gelten Tätigkeiten in Ausübung eines Haupt- oder Nebenberufs oder -gewerbes oder eines Handelsgeschäfts. Als organisierte ausserberufliche Tätigkeiten gelten Tätigkeiten, die nicht oder nicht primär zu Erwerbszwecken und die im Rahmen eines Vereins oder einer anderen Organisation ausgeübt werden.

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Das Tätigkeitsverbot nach Artikel 50 umfasst die Tätigkeiten, die der Täter selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lässt.

2

Besteht die Gefahr, dass der Täter seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbraucht, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten oder einer Aufsichtsperson ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen.

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Die Verbote nach Artikel 50 Absätze 3 und 4 umfassen immer die ganze Tätigkeit.

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Art. 50b b. Kontakt- und Rayonverbot

Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen.

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Mit dem Kontakt- und Rayonverbot kann das Gericht dem Täter verbieten:

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mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren;

Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot. BG

b.

sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;

c.

sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten.

3 Für den Vollzug des Verbots kann die zuständige Behörde technische Geräte einsetzen, die mit dem Täter fest verbunden sind. Diese können insbesondere der Feststellung des Standortes des Täters dienen.

Das Gericht kann für die Dauer des Verbots Bewährungshilfe anordnen.

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Es kann das Verbot auf Antrag der Vollzugsbehörden jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen gegen Minderjährige oder andere besonders schutzbedürftige Personen abzuhalten.

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Art. 50c c. Gemeinsame Bestimmungen.

Vollzug der Verbote

Das Verbot wird am Tag wirksam, an dem das Urteil rechtskräftig wird.

1

Die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme (Art. 59­61 und 64 des Strafgesetzbuchs16) wird auf die Dauer des Verbots nicht angerechnet.

2

Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit nicht bestanden und wird die bedingte Freiheitsstrafe vollzogen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug angeordnet, so wird die Dauer des Verbots erst von dem Tage an gerechnet, an dem der Täter bedingt oder endgültig entlassen wird oder an dem die Sanktion aufgehoben oder erlassen wird.

3

Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit bestanden, so entscheidet die zuständige Behörde über eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder über die Aufhebung des Verbots nach Artikel 50 Absatz 1 oder nach Artikel 50b.

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Der Täter kann bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots ersuchen:

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a.

bei einem Verbot nach Artikel 50 Absatz 1 oder nach Artikel 50b: nach zwei Jahren des Vollzugs;

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bei einem befristeten Verbot nach Artikel 50 Absatz 2: nach der Hälfte der Verbotsdauer, jedoch frühestens nach drei Jahren des Vollzugs;

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c.

bei einem befristeten Verbot nach Artikel 50 Absatz 3 oder 4: nach fünf Jahren des Vollzugs;

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bei einem lebenslänglichen Verbot nach Artikel 50 Absatz 2, 3 oder 4: nach zehn Jahren des Vollzugs.

Ist nicht mehr zu befürchten, dass der Täter eine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbraucht oder bei einem Kontakt zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe weitere Verbrechen oder Vergehen begeht, und hat er den von ihm verursachten Schaden soweit zumutbar ersetzt, so hebt die zuständige Behörde das Verbot in den Fällen nach Absatz 4 oder 5 auf.

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Missachtet der Verurteilte ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontaktund Rayonverbot oder entzieht er sich der damit verbundenen Bewährungshilfe oder ist diese nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Vollzugsbehörden Bericht. Das Gericht oder die Vollzugsbehörde können die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen.

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Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe während der Dauer einer Probezeit, so ist Artikel 95 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuchs anwendbar.

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Missachtet der Verurteilte während der Dauer einer Probezeit ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot, so sind Artikel 294 des Strafgesetzbuches und die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über den Widerruf einer bedingten Strafe oder des bedingten Teils einer Strafe sowie über die Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug anwendbar.

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Art. 50d 1 Stellt sich während des Vollzugs eines Tätigkeitsverbots oder eines Änderung eines Verbots oder Kontakt- und Rayonverbots heraus, dass beim Täter die Voraussetnachträgliche Anordnung eines zungen für eine Erweiterung des Verbots oder für ein zusätzliches Verbots

solches Verbot gegeben sind, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörden nachträglich das Verbot erweitern oder ein zusätzliches Verbot anordnen.

Stellt sich während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme heraus, dass beim Täter die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 50 Absatz 1 oder 2 oder nach Artikel 50b gegeben sind, so kann das Gericht dieses Verbot auf Antrag der Vollzugsbehörde nachträglich anordnen.

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Art. 50e Bisheriger Artikel 50abis

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Art. 50f Bisheriger Artikel 50b Art. 60b Abs. 3 Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59­61 und 64 des Strafgesetzbuchs17), das Tätigkeitsverbot (Art. 50), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 50b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 50f) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.

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3. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 200318 Art. 16a

Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonverbot

Die urteilende Behörde kann dem Jugendlichen verbieten, bestimmte berufliche Tätigkeiten oder bestimmte organisierte ausserberufliche Tätigkeiten auszuüben, wenn die Gefahr besteht, dass er diese zur Begehung von Sexualstraftaten an Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen missbraucht.

1

Besteht die Gefahr, dass der Jugendliche bei einem Kontakt zu bestimmten Personen oder zu Personen einer bestimmten Gruppe Straftaten begehen wird, so kann die urteilende Behörde dem Jugendlichen verbieten, mit diesen Personen Kontakt aufzunehmen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten.

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Die Vollzugsbehörde bestimmt eine geeignete Person, die den Jugendlichen während der Dauer eines Verbots begleitet und ihr Bericht erstattet.

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Für den Vollzug des Verbots nach Absatz 2 kann die Vollzugsbehörde technische Geräte einsetzen, die mit dem Jugendlichen fest verbunden sind. Diese können insbesondere der Feststellung des Standorts des Jugendlichen dienen.

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Art. 19 Abs. 4 Ist der Wegfall eines Verbots nach Artikel 16a für die Sicherheit Dritter mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden, so beantragt die Vollzugsbehörde rechtzeitig dem Gericht am Wohnsitz des Jugendlichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 67 oder 67b StGB19 gegeben sind. Sind die Voraussetzungen gegeben, so wird das Verbot nach Erwachsenenstrafrecht angeordnet. Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 67 Absatz 3 oder 4 StGB gegeben, so legt das Gericht eine Frist zwischen einem Jahr und zehn Jahren fest.

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II Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 13. Dezember 2013

Ständerat, 13. Dezember 2013

Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hannes Germann Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 27. Dezember 201320 Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2014

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Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafprozessordnung21 Art. 214 Abs. 4 erster Satz Das Opfer wird über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und einer Ersatzmassnahme nach Artikel 237 Absatz 2 Buchstabe c oder g sowie über eine Flucht der beschuldigten Person orientiert, es sei denn, es habe ausdrücklich darauf verzichtet. ...

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Art. 352 Abs. 2 Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e­73 StGB22 verbunden werden.

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Art. 374 Abs. 1 Ist eine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwendung der Artikel 19 Absatz 4 oder 263 StGB23 nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Artikeln 59­61, 63, 64, 67, 67b oder 67e StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen.

1

2. Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 200924 Art. 26 Abs. 1 Bst. c 1

Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: c.

21 22 23 24 25

der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12­15 und 16a JStG25;

SR 312.0 SR 311.0 SR 311.0 SR 312.1 SR 311.1

9697

Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot. BG

3. Militärstrafprozess vom 23. März 197926 Art. 119 Abs. 2 Bst. e 2

Das Strafmandatverfahren findet nicht statt: e.

wenn eine Degradation (Art. 35 MStG), ein Ausschluss aus der Armee (Art. 48 und 49 MStG) oder eine Massnahme gemäss Artikel 47, 50 oder 50b MStG als angezeigt erscheint.

4. DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200327 Art. 16 Abs. 1 Bst. l Das Bundesamt löscht die DNA-Profile, die nach den Artikeln 3 und 5 von Personen erstellt worden sind:

1

l.

26 27 28 29

zehn Jahre nach dem Ende eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots nach Artikel 67 beziehungsweise 67b StGB28, Artikel 50 beziehungsweise 50b des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192729 oder Artikel 16a JStG, unter Vorbehalt einer späteren Löschung nach Absatz 4.

SR 322.1 SR 363 SR 311.0 SR 321.0

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