A Bundesgesetz über den Bau und die Finanzierung eines 4-Meter-Korridors auf den Zulaufstrecken zur NEAT am Gotthard
Entwurf
(4-Meter-Korridor-Gesetz) vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 20132, beschliesst: Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt den Bau und die Finanzierung eines Korridors für den Transport von Sattelaufliegern mit 4 Metern Eckhöhe (4-Meter-Korridor) auf den Zulaufstrecken zur Neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) am Gotthard.
Art. 2
Bauliche Massnahmen in der Schweiz
Die baulichen Massnahmen in der Schweiz umfassen die Erweiterung des Lichtraumprofils mindestens auf einen Standard, der es erlaubt, Sattelauflieger mit 4 Metern Eckhöhe auf der Schiene zu befördern.
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Das Lichtraumprofil wird auf folgenden Strecken erweitert: a.
BaselGotthard Nord;
b.
OltenOthmarsingen;
c.
Gotthard-SüdGiubiasco;
d.
GiubiascoChiasso;
e.
GiubiascoLugano Vedeggio;
f.
GiubiascoRanzo.
Art. 3
Massnahmen in Italien
Für die Finanzierung von Massnahmen auf den Zulaufstrecken zur NEAT in Italien können Darlehen und A-fonds-perdu-Beiträge gewährt werden.
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SR 101 BBl 2013 3823
2013-0562
3879
4-Meter-Korridor-Gesetz
Der Bundesrat kann entsprechende Vereinbarungen mit Italien selbstständig abschliessen.
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Art. 4
Finanzierung
Die Finanzierung des 4-Meter-Korridors erfolgt mit den Mitteln nach Artikel 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung.
Art. 5
Gesamtkredit
Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss den für die Massnahmen notwendigen Gesamtkredit.
Art. 6
Anwendbares Recht
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Projektierung und Ausführung, die Vergabe von Aufträgen, die Aufsicht und Kontrolle sowie die Verfahren und Zuständigkeiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 20093 über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEBG).
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Die Berichterstattung über die Projekte richtet sich sinngemäss nach Artikel 14 ZEBG.
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Art. 7
Schlussbestimmungen
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Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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SR 742.140.2
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