Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2014

Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) vom 27. September 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Juli 20122, beschliesst: Art. 1 Das Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 20073 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) wird genehmigt.

1

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Er bringt bei der Ratifikation, gestützt auf Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 zweiter Strich, Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens, die folgenden Vorbehalte an: 3

a.

Vorbehalt zu Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und e: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und e nicht anzuwenden auf die Herstellung und den Besitz pornografischen Materials, in dem Kinder dargestellt werden, die das länderspezifische Mündigkeitsalter erreicht haben, wenn diese Bilder von ihnen mit ihrer Zustimmung und allein zu ihrem persönlichen Gebrauch hergestellt worden sind und sich in ihrem Besitz befinden.

b.

Vorbehalt zu Artikel 24 Absatz 2: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 24 Absatz 2 nicht anzuwenden auf den Versuch einer Straftat nach Artikel 23.

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SR 101 BBl 2012 7571 BBl 2012 7659

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Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). BB

c.

Vorbehalt zu Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e nicht anzuwenden.

Er macht bei der Ratifikation dem Generalsekretär des Europarats gemäss Artikel 37 Absatz 2 die folgende Mitteilung: Zuständige Behörde für die Entgegennahme und Aufbewahrung von Daten nach Artikel 37 Absatz 1 ist das Bundesamt für Polizei (fedpol) des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern.

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Art. 2 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und Artikel 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderungen der im Anhang aufgeführten Erlasse.

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Ständerat, 27. September 2013

Nationalrat, 27. September 2013

Der Präsident: Filippo Lombardi Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 8. Oktober 20134 Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2014

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Anhang (Art. 2)

Änderung von Bundesgesetzen 1. Strafgesetzbuch5 Art. 5 Abs. 1 Bst. abis und c Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden Taten begangen hat:

1

abis. sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) und sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196); c.

qualifizierte Pornografie (Art. 197 Abs. 3 und 4), wenn die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten.

Art. 28a Abs. 2 Bst. b 2

Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass: b.

ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111­113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189­191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 305bis, 305ter und 322ter­322septies des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19516 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.

Art. 97 Abs. 2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189­191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.

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5 6

SR 311.0 SR 812.121

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Art. 195 3. Ausnützung sexueller Handlungen.

Förderung der Prostitution

Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a.

eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert;

b.

eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt;

c.

die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt;

d.

eine Person in der Prostitution festhält.

Art. 196 Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt

Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

4. Pornografie

1

Art. 197 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.

2

Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3

Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, 4

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erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

5

Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.

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Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.

7

Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.

8

9 Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1­5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.

Art. 362 6. Mitteilung bei Pornografie

Stellt eine Untersuchungsbehörde fest, dass pornografische Gegenstände (Art. 197 Abs. 4) in einem fremden Staate hergestellt oder von dort aus eingeführt worden sind, so informiert sie sofort die zur Bekämpfung der Pornografie eingesetzte Zentralstelle des Bundes.

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2. Strafprozessordnung7 Art. 172 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 2

Sie haben auszusagen, wenn: b.

ohne das Zeugnis eine der folgenden Straftaten nicht aufgeklärt werden oder die einer solchen Tat beschuldigte Person nicht ergriffen werden kann: 3. Straftaten nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 305bis, 305ter und 322ter­322septies StGB,

Art. 269 Abs. 2 Bst. a Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:

2

StGB8: Artikel 111­113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138­ 140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146­ 148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180, 181, 182­185, 187, 188 Ziffer 1, 189­191, 192 Absatz 1, 195­197, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231 Ziffer 19, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis­260quinquies, 261bis, 264­267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;

a.

Art. 286 Abs. 2 Bst. a Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden:

2

a.

7 8 9 10 11

StGB10: Artikel 111­113, 122, 124, 129, 135, 138­140, 143 Absatz 1, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146 Absätze 1 und 2, 147 Absätze 1 und 2, 148, 156, 160, 182­185, 187, 188 Ziffer 1, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 192 Absatz 1, 195, 196, 197 Absätze 3­5, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231 Ziffer 111, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244 Absatz 2, 251 Ziffer 1, 260bis­260quinquies, 264­267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 301, 305bis Ziffer 2, 310, 322ter, 322quater, 322septies; SR 312.0 SR 311.0 Mit Inkrafttreten des Epidemiengesetzes vom 28. Sept. 2012 (BBl 2012 8157) wird Art. 231 Ziff. 1 zu Art. 231.

SR 311.0 Mit Inkrafttreten des Epidemiengesetzes vom 28. Sept. 2012 (BBl 2012 8157) wird Art. 231 Ziff. 1 zu Art. 231.

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