Publikation einer Schlussverfügung betreffend eines internationalen Amtshilfeersuchens in Steuersachen (Art. 17 Abs. 3 BG über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. Sept.

2012; StAhiG, SR 672.5) Gestützt auf Artikel 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBAUSA; SR 0.672.933.61), auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021, VwVG) und auf Artikel 17 Absatz 3 StAhiG, erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die folgende Verfügung, datiert den 17. Dezember 2013, in Sachen Arkady und Rose Krichevets, 10295 Collins Ave, Apt. 1004, Bal Harbour, FL 33154, USA (auch: Kutuzovsky Prospekt D4/2, Apt.

155, Moskau, Russland), als wirtschaftlich Berechtigte an der Medusa Enterprises Holding Corp., Pasea Estate, Road Town, Tortola, British Virigin Islands, und an der Medusa Foundation, Kirchstrasse 79, Postfach 546, 9490 Vaduz, Liechtenstein: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet dem Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika, Washington, Amtshilfe betreffend Arkady und Rose Krichevets, 10295 Collins Ave, Apt. 1004, Bal Harbour, FL 33154, USA (auch: Kutuzovsky Prospekt D4/2, Apt. 155, Moskau, Russland) als wirtschaftlich Berechtigte an der Medusa Enterprises Holding Corp., Pasea Estate, Road Town, Tortola, British Virigin Islands;

2.

Übermittelt werden die betreffenden Kontounterlagen der Bank Coutts & Co. Ltd, Zürich, Schweiz, und der Bank BSI SA, Zürich, Schweiz, gemäss paginierter Seite 12 der Schlussverfügung vom 17. Dezember 2013, welche bei der ESTV eingesehen werden kann;

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet dem Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika, Washington, keine Amtshilfe betreffend die Kontobeziehung bei der Bank Coutts & Co. Ltd, Zürich, Schweiz, lautend auf Medusa Foundation, Kirchstrasse 79, Postfach 546, 9490 Vaduz, Liechtenstein;

4.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet dem Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika, Washington, keine Amtshilfe betreffend die Kontobeziehung bei der Bank Coutts & Co. Ltd, Zürich, Schweiz, lautend auf Arkady und Rose Krichevets;

5.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird den Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika darauf hinweisen, dass a. die in Ziffer 2 genannten Unterlagen im ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen Arkady und Rose Krichevets, 10295 Collins Ave, Apt.

1004, Bal Harbour, FL 33154, USA (auch: Kutuzovsky Prospekt D4/2, Apt. 155, Moskau, Russland) als wirtschaftlich Berechtigte an der Medusa Enterprises Holding Corp., Pasea Estate, Road Town, Tortola, British Virigin Islands, für den im Ersuchen #297752 vom 30. September 2013 genannten Tatbestand verwertet werden dürfen; b. die edierten Unterlagen gleich wie Informationen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Vereinigten Staaten von Amerika beschafft wur-

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den, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das schweizerisch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 fallenden Steuern befasst sind.

6.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I/2. Kammer, Amtshilfe USA, Postfach, 9023 St. Gallen, Schweiz, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff.

VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

17. Dezember 2013

Eidgenössische Steuerverwaltung Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI Daniel Ruffi, Teamchef Rechtshilfe

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