Öffentliche Bekanntmachung (Art. 88 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) Tadeusz Sergiusz Nowak, Ul. Grzyboswksa 2 m.112, PL-00-131 Warschau, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz gegen Bundesanwaltschaft (BK.2013.12).

Am 12. September 2013 verfügte der Referent in vorbezeichnetem Beschwerdeverfahren: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert 20 Tagen nach Publikation dieser Verfügung im Bundesblatt die gemäss Beschwerde vom 14. Februar 2013 geltend gemachten Entschädigungsansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO). Im Unterlassungsfall setzt das Gericht allfällige Entschädigungsansprüche nach freiem Ermessen fest.

2.

Alle Eingaben in dieser Sache sind unter Angabe der Geschäftsnummer schriftlich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2710, CH-6501 Bellinzona, zu richten.

24. September 2013

Bundesstrafgericht Beschwerdekammer

2013-2318

7183