Bundesbeschluss über die Vereinfachung der Mehrwertsteuer

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 20081, in die Zusatzbotschaft vom 23. Juni 20102 und in die Zusatzbotschaft vom 30. Januar 20133, beschliesst: I Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Minimalvariante (Hauptvariante): Art. 130 Abs. 2 Aufgehoben Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. e 2

Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte: e.

die in Artikel 130 Absätze 1 und 3 festgelegten Sätze der Mehrwertsteuer um 0,1 Prozentpunkte erhöhen;

Art. 196 Ziff. 14 Abs. 2 Bst. c Aufgehoben Maximalvariante: Art. 130 Abs. 2 und 3 2

Aufgehoben

Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,5 Prozentpunkte erhöht werden.

3

1 2 3 4

BBl 2008 6885 BBl 2010 5397 BBl 2013 1481 SR 101

2012-2474

1563

Vereinfachung der Mehrwertsteuer. BB

Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. e 2

Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte: e.

die in Artikel 130 Absätze 1 und 3 festgelegten Sätze der Mehrwertsteuer um 0,1 Prozentpunkte erhöhen;

Art. 196 Ziff. 14 Abs. 2 Bst. c Aufgehoben II 1

Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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