Bundesgesetz Entwurf über Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 98 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20132, beschliesst: Art. 1

Ermächtigung der Banken zur Kooperation

Die Banken gemäss Bankengesetz vom 8. November 19343 werden ermächtigt, allen Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus der Zusammenarbeit der Banken mit den Vereinigten Staaten von Amerika zur Bereinigung des Steuerstreits ergeben.

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Von der Ermächtigung miterfasst sind Informationen zu Geschäftsbeziehungen, die einen Bezug zu einer US-Person gemäss Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 26 des Abkommens vom 14. Februar 20134 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA5 haben, unter Einschluss der Namen und der Funktionen von Personen, die innerhalb der Bank solche Geschäftsbeziehungen organisiert, betreut oder überwacht haben, sowie von Dritten, die für solche Geschäftsbeziehungen in ähnlicher Weise tätig waren.

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Von der Ermächtigung nicht miterfasst sind Kundendaten sowie Kontoinformationen. Die Banken sind jedoch ermächtigt, den Vereinigten Staaten von Amerika die für ein Ersuchen gemäss Artikel 26 des Abkommens vom 2. Oktober 19966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und dem Protokoll vom 23. September 20097 zur Änderung des Abkommens notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

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Art. 2

Schutz der Bankmitarbeitenden und Dritten

Jede Bank, die Verpflichtungen nach Artikel 1 nachkommt, sorgt für einen höchstmöglichen Schutz ihrer Mitarbeitenden. Die Banken und die Personalverbände schliessen zu diesem Zweck Vereinbarungen ab.

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SR 101 BBl 2013 3947 SR 952.0 BBl 2013 3243 Foreign Account Tax Compliance Act SR 0.672.933.61 BBl 2010 247; von der Schweiz ratifiziert, aber noch nicht in Kraft.

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Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten. BG

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Eine Vereinbarung muss: a.

Informationspflichten vorsehen, welche die betroffenen Mitarbeitenden im Voraus über Umfang und Art der zu übermittelnden Dokumente sowie über den Zeitraum, aus dem sie stammen, in Kenntnis setzen;

b.

den Mitarbeitenden die Möglichkeit einräumen, Auskunft über sämtliche sie betreffende Dokumente zu erhalten;

c.

die arbeitsvertragsrechtlichen Fürsorgepflichten näher darlegen und namentlich die Übernahme der Anwaltskosten zur Wahrung der Interessen der Mitarbeitenden vorsehen;

d.

eine Härtefallregelung für Mitarbeitende vorsehen, die durch die Einhaltung der Verpflichtungen von Artikel 1 in eine persönlich, finanziell oder wirtschaftlich schwierige Situation geraten;

e.

einen Schutz vor Diskriminierung vorsehen, nach welchem Banken namentlich darauf verzichten, Stellenbewerbern Fragen zur Betroffenheit durch Datenlieferungen an die amerikanischen Behörden zu stellen;

f.

einen Schutz vor Entlassung vorsehen, wenn eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung zu einer US-Person eine Diskriminierung glaubhaft macht.

Beabsichtigt eine Bank, Verpflichtungen nach Artikel 1 nachzukommen, von denen Mitarbeitende betroffen sind, ist sie verpflichtet, vorgängig einer Vereinbarung beizutreten.

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Beabsichtigt eine Bank, Verpflichtungen nach Artikel 1 nachzukommen, von denen Dritte betroffen sind, ist sie verpflichtet, die Informationspflichten nach Absatz 2 Buchstabe a auch gegenüber diesen Dritten einzuhalten.

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Art. 3

Strafbestimmung

Wer vorsätzlich die Beitrittspflicht nach Artikel 2 Absatz 3 oder die Informationspflicht nach Art. 2 Absatz 4 verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement.

Art. 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt.

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Es tritt am 1. Juli 2013 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2014.

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