Öffentliche Bekanntmachung (Art. 88 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) Tadeusz Sergiusz Nowak, Ul. Grzyboswksa 2 m. 112, Pl-00-131 Warschau, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, Am 14. Mai 2013 verfügte der Referent: 1.

Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2013 unter Beilage einer CD mit dem Aktenbestand per 29. April 2013 ging am 2. Mai 2013 beim Bundesstrafgericht ein.

2.

Der Beschwerdeführer kann die Beschwerdeantwort vom 30. April 2013 samt Beilage am Sitz der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Via dei Gaggini 3, CH-6500 Bellinzona, einsehen.

3.

Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit, innert 20 Tagen nach Publikation dieser Verfügung im Bundesblatt eine Replik, welche sich auf die Vorbringen und Akten in der Beschwerdeantwort zu beschränken hat, schriftlich in zwei Exemplaren einzureichen. Alle Eingaben in dieser Sache sind unter Angabe der Geschäftsnummer schriftlich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, CH-6501 Bellinzona, zu richten.

4.

Falls nicht innert der angesetzten Frist schriftlich eine Replik bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingeht, gilt der Schriftenwechsel grundsätzlich als abgeschlossen.

28. Mai 2013

Bundesstrafgericht Beschwerdekammer

3374

2013-1274