Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin» vom 27. September 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 1. April 20102 eingereichten Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. September 20113, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 1. April 2010 «Ja zur Hausarztmedizin» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Sie hat folgenden Wortlaut:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 118c4 (neu)

Hausarztmedizin

Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche, fachlich umfassende und qualitativ hochstehende medizinische Versorgung der Bevölkerung durch Fachärztinnen und Fachärzte der Hausarztmedizin.

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Sie erhalten und fördern die Hausarztmedizin als wesentlichen Bestandteil der Grundversorgung und als in der Regel erste Anlaufstelle für die Behandlung von Krankheiten und Unfällen sowie für Fragen der Gesundheitserziehung und der Gesundheitsvorsorge.

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Sie streben eine ausgewogene regionale Verteilung an, schaffen günstige Voraussetzungen für die Ausübung der Hausarztmedizin und fördern die Zusammenarbeit mit den übrigen Leistungserbringern und Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens.

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SR 101 BBl 2010 2939 BBl 2011 7553 Die Volksinitiative verlangte die Einführung der Bestimmung als Art. 118b in die Bundesverfassung. Da inzwischen Art. 118a (Komplementärmedizin) und Art. 118b (Forschung am Menschen) in Kraft getreten sind, wird der in der Volksinitiative vorgeschlagenen Bestimmung über die Hausarztmedizin die Artikelnummer 118c gegeben.

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Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin». BB

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Der Bund erlässt Vorschriften über: a.

die universitäre Ausbildung, die berufliche Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt sowie die klinische Forschung auf dem Gebiet der Hausarztmedizin;

b.

den gesicherten Zugang zum Beruf und die Erleichterung der Berufsausübung;

c.

die Erweiterung und die angemessene Abgeltung der diagnostischen, therapeutischen und präventiven Leistungen der Hausarztmedizin;

d.

die Anerkennung und die Aufwertung der besonderen beratenden und koordinierenden Tätigkeiten für Patientinnen und Patienten;

e.

administrative Vereinfachungen und zeitgemässe Formen der Berufsausübung.

Der Bund trägt in seiner Gesundheitspolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft auf dem Gebiet der Hausarztmedizin Rechnung. Er unterstützt sie in ihren Bestrebungen für einen wirtschaftlichen Einsatz der Mittel und die Sicherung der Qualität der Leistungen.

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Art. 2 Sofern die Volksinitiative nicht zurückgezogen wird, wird sie zusammen mit dem Gegenentwurf (Bundesbeschluss vom 19. September 2013 über die medizinische Grundversorgung) Volk und Ständen nach dem Verfahren gemäss Artikel 139b der Bundesverfassung zur Abstimmung unterbreitet.

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Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen und den Gegenentwurf anzunehmen.

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Ständerat, 27. September 2013

Nationalrat, 27. September 2013

Der Präsident: Filippo Lombardi Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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