Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Entwurf

(RTVG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20131, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 24. März 20062 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden mit der jeweiligen grammatikalischen Form ersetzt: a.

die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch die Abkürzung «BAKOM»;

b.

die Kurzbezeichnung «Departement» durch die Abkürzung «UVEK»;

c.

der Ausdruck «Gebührenanteil» durch «Abgabenanteil»;

d.

der Ausdruck «Empfangsgebühr» oder «Empfangsgebühren» durch «Abgabe für Radio und Fernsehen».

Art. 2 Bst. cbis und p (neu) In diesem Gesetz bedeuten: cbis. redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); p.

Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1.

Art. 3 Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:

1 2

a.

dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder

b.

über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.

BBl 2013 4975 SR 784.40

2013-0011

5051

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Gliederungstitel vor Art. 3a

1a. Abschnitt: Unabhängigkeit vom Staat Art. 3a (neu) Radio und Fernsehen sind vom Staat unabhängig.

Art. 5a (neu)

Mindestanforderungen an das übrige publizistische Angebot der SRG

Von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG müssen den Programmgrundsätzen nach den Artikeln 4 und 5 genügen. Das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4) gilt ausschliesslich für Wahl- und Abstimmungsdossiers.

Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 2 Autonomie Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.

2

Art. 7 Sachüberschrift, Abs. 2 dritter Satz und Abs. 4 (neu) Weitere Anforderungen an das Programm von Fernsehveranstaltern 2

... Sie gilt jedoch nicht für die SRG.

Regionale Fernsehveranstalter mit Konzession versehen die Hauptinformationssendungen mit Untertiteln. Der Bundesrat bestimmt den Umfang der Verpflichtung.

Die Kosten der Aufbereitung der Sendungen für hörbehinderte Menschen werden vollumfänglich aus der Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68a) finanziert.

4

Art. 11 Abs. 2 Werbung darf grundsätzlich nicht mehr als 20 Prozent der Sendezeit einer Stunde beanspruchen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

2

Art. 17 Abs. 1 und 2 Bst. f (neu) Die Programmveranstalter sind verpflichtet, der Konzessions- und der Aufsichtsbehörde unentgeltlich Auskünfte zu erteilen und dieser die Akten herauszugeben, die sie im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit und der Überprüfung einer Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt (Art. 74 und 75) benötigt.

1

2

Der Auskunftspflicht unterliegen auch juristische und natürliche Personen: f.

5052

welche in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten, in denen eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt geprüft wird, tätig sind.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 20

Aufzeichnung und Aufbewahrung der Sendungen sowie der Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG

Veranstalter schweizerischer Programme müssen alle Sendungen aufzeichnen und die Aufzeichnungen sowie die einschlägigen Materialien und Unterlagen während mindestens vier Monaten aufbewahren. Der Bundesrat kann bestimmte Kategorien von Veranstaltern von dieser Pflicht befreien.

1

Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG sind ebenfalls aufzuzeichnen und zusammen mit den Materialien und Unterlagen aufzubewahren. Der Bundesrat regelt die Dauer und den Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und der Zumutbarkeit für die SRG.

2

Wird innert der Aufbewahrungsfrist bei der Ombudsstelle eine Beanstandung eingereicht oder bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen eine Beschwerde erhoben oder wird von Amtes wegen ein Aufsichtsverfahren eröffnet, so müssen die betreffenden Aufzeichnungen, Materialien und Unterlagen bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt werden.

3

Art. 25 Abs. 4 Die SRG kann einzelne Programme in Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern anbieten. Die Zusammenarbeit wird in Verträgen geregelt, die der Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energy und Kommunikation (UVEK) bedürfen.

4

Art. 35 Abs. 3 Verzichtet sie auf eine Aktivität, welche bei der Festlegung der Abgabenhöhe erheblich ins Gewicht gefallen ist, so kann das UVEK die SRG verpflichten, in der Höhe des entsprechenden Betrages Reserven zu bilden, die bei der nächsten Abgabenanpassung zu berücksichtigen sind.

3

Art. 38 Abs. 5 Aufgehoben Art. 40 Abs. 1 Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 3 bis 5 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt bei der Festlegung der Höhe der Abgabe den Anteil, der dafür zur Verfügung steht, sowie den prozentualen Anteil, den der Beitrag am Betriebsaufwand des einzelnen Veranstalters höchstens ausmachen darf.

1

5053

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 41 Abs. 2 Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil müssen die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwenden. Gewinnausschüttungen sind nicht zulässig. Die Veranstaltung des abgabeunterstützten Programms ist in der Buchhaltung von allfälligen anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten des Konzessionärs zu trennen. Erbringt ein vom Konzessionär wirtschaftlich beherrschtes Unternehmen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm, so sorgt der Konzessionär dafür, dass diese Tätigkeiten buchhalterisch von den übrigen Tätigkeiten getrennt sind.

2

Art. 44 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 1

Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: g.

Aufgehoben

Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.

3

Art. 52 Abs. 3 Aufgehoben Art. 54

Frequenzen für Programme

Der Bundesrat stellt sicher, dass ausreichend Frequenzen für die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV) zur Verfügung stehen. Insbesondere sorgt er dafür, dass zugangsberechtigte Programme im vorgesehenen Versorgungsgebiet drahtlos-terrestrisch verbreitet werden können, und legt die hierfür massgebenden Grundsätze fest.

1

Er bestimmt für Frequenzen oder Frequenzblöcke, die nach dem nationalen Frequenzzuweisungsplan (Art. 25 FMG3) für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen eingesetzt werden:

2

a.

das Verbreitungsgebiet;

b.

die Anzahl von Radio- oder Fernsehprogrammen, die zu verbreiten sind, oder die Übertragungskapazitäten, die für die Verbreitung von Programmen zu reservieren sind.

Das UVEK sorgt dafür, dass zur Versorgung der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen eine ausreichende Verbreitung von Programmen nach den Vorgaben des Bundesrates sichergestellt werden kann.

3

3

SR 784.10

5054

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 58

Förderung neuer Verbreitungstechnologien

Das BAKOM kann die Einführung neuer Technologien für die Verbreitung von Programmen befristet durch Beiträge an die Errichtung und den Betrieb von Sendernetzen unterstützen, sofern im entsprechenden Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind.

1

Es kann die Öffentlichkeit über neue Technologien, insbesondere über die technischen Voraussetzungen und die Möglichkeiten der Anwendung informieren, und dafür mit Dritten zusammenarbeiten.

2

Die Förderleistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden aus dem Ertrag der Konzessionsabgabe (Art. 22) und, soweit dieser nicht ausreicht, aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet.

3

Der Bundesrat bestimmt bei der Festlegung der Höhe der Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68a) den Anteil, der für die Förderleistungen zur Verfügung steht.

Dieser beträgt höchstens 1 Prozent des gesamten Ertrages der Abgabe.

4

Der Bundesrat bestimmt den Kreis der Berechtigten und legt die Voraussetzungen der Förderleistungen fest.

5

Gliederungstitel vor Art. 68 (neu)

2. Kapitel: Abgabe für Radio und Fernsehen 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 68

Grundsatz

Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).

1

2

Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.

Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.

3

Art. 68a (neu)

Höhe der Abgabe und Verteilschlüssel

Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen.

Massgebend ist der Bedarf für:

1

a.

die Finanzierung der Programme der SRG und des übrigen publizistischen Angebots der SRG, das zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist (Art. 25 Abs. 3 Bst. b);

b.

die Unterstützung von Programmen mit einer Konzession mit Abgabenanteil (Art. 38­42);

c.

die Unterstützung der Stiftung für Nutzungsforschung (Art. 81);

d.

die Förderung der Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Technologien (Art. 58); 5055

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

e.

die Finanzierung der Aufbereitung von Sendungen konzessionierter regionaler Fernsehprogramme für hörbehinderte Menschen (Art. 7 Abs. 4);

f.

die Aufgaben der Erhebungsstelle, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), des BAKOM sowie der Kantone und Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe und der Durchsetzung der Abgabepflicht (Art. 69d­69g und 70­70d).

Er legt die Verteilung des Ertrags der Abgabe auf die Verwendungszwecke nach Absatz 1 fest. Dabei kann er die Anteile für die Radioprogramme, für die Fernsehprogramme und für das übrige publizistische Angebot der SRG getrennt bestimmen.

2

Der Bundesrat berücksichtigt bei seinem Entscheid über die Abgabehöhe die Empfehlung des Preisüberwachers. Abweichungen von den Empfehlungen sind öffentlich zu begründen.

3

Gliederungstitel vor Art. 69 (neu)

2. Abschnitt: Haushaltabgabe Art. 69 (neu)

Allgemeine Bestimmungen

Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.

1

Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.

2

Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.

3

Art. 69a (neu) 1

Privathaushalte: Abgabepflicht

Für jeden Privathaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten.

Die Definition des Privathaushalts richtet sich nach der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung.

2

3

4

Solidarschuldner der Abgabe eines Haushalts sind jene volljährigen Personen: a.

für die der Haushalt ihr Hauptwohnsitz ist, analog zur Definition der Niederlassungsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe b des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 20064 (RHG); oder

b.

die keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz haben und für die der Haushalt ihr Nebenwohnsitz ist, analog zur Definition der Aufenthaltsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe c RHG.

SR 431.02

5056

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Die Haftung einer Person erstreckt sich auf die Forderungen aus den Abgabeperioden, bei deren Beginn die Person zum entsprechenden Haushalt gehört.

4

Ändern innerhalb eines Kalendermonats alle volljährigen Haushaltszugehörigen, so gilt der Haushalt am letzten Tag dieses Kalendermonats als aufgelöst.

5

Art. 69b (neu) 1

Privathaushalte: Befreiung von der Abgabepflicht

Von der Abgabe befreit werden: a.

auf ihr Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20065 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) erhalten. Die Befreiung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des EL-Bezugs, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle;

b.

Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20076 (GSG) und den Diplomatenstatus geniessen, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Der Bundesrat regelt die Befreiung weiterer Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen und die Mitglieder des Personals der institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d, e und f GSG sind, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Befreiung nach Absatz 1 und gehört sie einem Privathaushalt an, so entfällt die Abgabepflicht für alle Mitglieder des betreffenden Haushalts.

2

Art. 69c (neu) 1

Kollektivhaushalte

Für jeden Kollektivhaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten.

Kollektivhaushalte definieren sich nach der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung.

2

Abgabenschuldner ist die privat- oder öffentlich-rechtliche Trägerschaft eines Kollektivhaushalts.

3

Art. 69d (neu)

Erhebung der Haushaltabgabe

Der Bundesrat kann die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen.

Die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungsrecht ist anwendbar.

1

2

5 6

Das BAKOM übt die Aufsicht über die Erhebungsstelle aus.

SR 831.30 SR 192.12

5057

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 69e (neu) 1

Aufgaben und Kompetenzen der Erhebungsstelle

Die Erhebungsstelle kann Verfügungen erlassen: a.

gegenüber den Abgabeschuldnerinnen und -schuldnern: über die Abgabepflicht;

b.

gegenüber den Kantonen und Gemeinden: über deren Entschädigung nach Artikel 69g Abs. 4.

Die Erhebungsstelle wird dabei als Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e VwVG7 tätig. Sie kann nach Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 18898 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag beseitigen und gilt als Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 2 SchKG.

2

Sie darf keine anderen als die ihr nach diesem Gesetz übertragenen wirtschaftlichen Tätigkeiten verfolgen.

3

Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie ihre Jahresrechnung.

4

Art. 69f (neu)

Datenbearbeitung durch die Erhebungsstelle

Die Erhebungsstelle kann für die Abklärung der Abgabenbefreiung nach Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe a Daten bearbeiten, die Rückschlüsse auf die Gesundheit sowie auf Massnahmen der sozialen Hilfe einer Person zulassen. Die Datenbearbeitung und die Aufsicht darüber richten sich nach den für Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19929 über den Datenschutz.

1

Sie trifft die organisatorischen und technischen Massnahmen, damit die Daten gegen unbefugte Bearbeitung gesichert sind. Sie darf Daten, an welche sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz gelangt, nur für die Erhebung und das Inkasso der Abgabe bearbeiten und darf diese Daten nur zu diesen Zwecken an Dritte weiter geben.

2

Daten, die Rückschlüsse auf die Gesundheit sowie auf Massnahmen der sozialen Hilfe einer Person zulassen, dürfen Dritten nicht bekanntgegeben werden. Diese Daten dürfen bei Dritten verschlüsselt gespeichert werden (Inhaltsverschlüsselung).

Die Verschlüsselung darf nur durch die Erhebungsstelle aufgehoben werden. Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen solche Daten in den Informationssystemen bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. Die Daten dürfen dabei inhaltlich nicht verändert werden.

3

Sie muss die für Erhebung und Inkasso notwendigen Daten einer allfälligen Nachfolgerin rechtzeitig und unentgeltlich in elektronischer Form übergeben. Nach erfolgter Übergabe hat sie die nicht mehr benötigten Daten zu vernichten.

4

7 8 9

SR 172.021 SR 281.1 SR 235.1

5058

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 69g (neu)

Bezug der Daten zu Haushalten

Die Erhebungsstelle bezieht die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Daten zu den Haushalten und den zugehörigen Personen aus folgenden Registern:

1

a.

den Einwohnerregistern (Art. 2 Abs. 2 Bst. a RHG10);

b.

dem Informationssystem des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Art. 2 Abs. 1 Bst. c RHG).

Sie bezieht die Daten über die Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes nach Artikel 10 Absatz 3 RHG.

2

Kantone und Gemeinden stellen der Erhebungsstelle die Daten aus ihren Einwohnerregistern in der erforderlichen Aufbereitung und Periodizität für die Lieferung über die Informations- und Kommunikationsplattform des Bundes in verschlüsselter Form zur Verfügung.

3

Die Erhebungsstelle leistet aus dem Ertrag der Abgabe Beiträge an Gemeinden und Kantone für deren spezifische Investitionen, welche für die Übermittlung der Daten an die Erhebungsstelle notwendig sind.

4

5 Die Erhebungsstelle kann die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) systematisch verwenden:

a.

zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe;

b.

bei Rückfragen an Gemeinden und Kantone zu gelieferten Daten.

Der Bundesrat bestimmt, welche Daten die Erhebungsstelle nach Absatz 1 bezieht.

Er regelt die Einzelheiten betreffend den Umfang und die Aufbereitung der Daten, die Periodizität der Datenlieferungen sowie die Beiträge an Kantone und Gemeinden nach Absatz 4.

6

Gliederungstitel vor Art. 70 (neu)

3. Abschnitt: Unternehmensabgabe Art. 70

Abgabepflicht der Unternehmen

Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200912 (MWSTG) erreicht hat.

1

Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist.

2

10 11 12

SR 431.02 SR 831.10 SR 641.20

5059

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.

3

Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.

4

5 Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).

Art. 70a (neu) 1

Erhebung der Unternehmensabgabe

Die ESTV erhebt die Abgabe.

Die ESTV bestimmt jährlich im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer für jedes abgabepflichtige Unternehmen dessen Einstufung in eine Tarifkategorie und stellt die Abgabe in Rechnung.

2

Liegen für ein Unternehmen keine oder offensichtlich ungenügende Abrechnungen vor, bestimmt die ESTV die Einstufung in eine Tarifkategorie nach Ermessen.

3

Ist die Einstufung in eine Tarifkategorie für die im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossene Steuerperiode vorläufig nicht möglich, so stellt die ESTV die Abgabe erst in Rechnung, wenn die Tarifkategorie bestimmt ist.

4

Art. 70b (neu)

Fälligkeit und Vollstreckung

Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.

1

Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG13.

2

Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt.

3

Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig.

4

Für die Sicherstellung der Abgabe gelten Artikel 93­95 MWSTG14. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG.

5

6

Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG.15

13 14 15

SR 281.1 SR 641.20 SR 172.021

5060

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 70c (neu)

Berichterstattung durch die ESTV

Die ESTV hat ihre Tätigkeit für die Erhebung der Abgabe in der Buchhaltung von ihren übrigen Tätigkeiten zu trennen.

1

Sie veröffentlicht jährlich die Jahresrechnung und einen Bericht über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe.

2

Art. 70d (neu)

Geheimhaltung und Datenbearbeitung

Die ESTV bearbeitet Daten, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Es gelten die Bestimmungen des MWSTG16 zur Datenbearbeitung.

1

Die Geheimhaltungspflicht und deren Ausnahmen nach Artikel 74 MWSTG gelten auch im Rahmen der Erhebung und des Bezugs der Abgabe.

2

Gliederungstitel vor Art. 71

3. Kapitel: Benützungsgebühren für drahtlos-terrestrischen Empfang Art. 71 Sachüberschrift Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 74

2. Kapitel: Massnahmen gegen die Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt Art. 74 Abs. 2 zweiter Satz ... Diese wendet dabei kartellrechtliche Grundätze an und kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.

2

Art. 80 Abs. 2 Der Stiftungsrat besteht aus gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern der SRG wie der übrigen schweizerischen Veranstalter. Daneben werden andere Personen in den Stiftungsrat gewählt.

2

Art. 83 Abs. 1 Bst. a 1

Die Beschwerdeinstanz ist zuständig für: a.

16

die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 94­98); SR 641.20

5061

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 86 Abs. 1, 2, 4 und 5 Das BAKOM wacht darüber, dass dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen, die Konzession sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen eingehalten werden. Für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 83 Abs. 1 Bst. a und Art. 94­98) ist die Beschwerdeinstanz zuständig.

1

Aufsichtsmassnahmen, die sich auf Produktion und Vorbereitung der Programme und des übrigen publizistischen Angebots der SRG beziehen, sowie reine Zweckmässigkeitskontrollen sind nicht zulässig.

2

Im Verfahren der Aufsicht durch die Beschwerdeinstanz (Art. 91­98) sind keine vorsorglichen Massnahmen zulässig.

4

Die Beschwerdeinstanz beurteilt einzig Beschwerden gegen veröffentlichte redaktionelle Publikationen und Beschwerden wegen der Verweigerung des Zugangs zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG. Sie wird nicht von Amtes wegen tätig.

5

Art. 89 Abs. 2 Das UVEK kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4) das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.

2

Art. 90 Abs. 1 Bst. h Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 91

2. Kapitel: Aufsicht durch die Beschwerdeinstanz 1. Abschnitt: Beanstandungsverfahren bei der Ombudsstelle Art. 91 Abs. 3 Bst. abis (neu) und b 3

Die Ombudsstellen behandeln Beanstandungen gegen: abis. veröffentlichte, von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG wegen Verletzung von Artikel 5a dieses Gesetzes; b.

5062

die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG;

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 92 1

Beanstandung

Jede Person kann bei der zuständigen Ombudsstelle eine Beanstandung einreichen: a.

gegen redaktionelle Publikationen wegen einer Verletzung der Artikel 4, 5 und 5a dieses Gesetzes;

b.

wegen der Ablehnung eines Begehrens um Zugang (Art. 91 Abs. 3 Bst. c).

Beanstandungen müssen innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung der beanstandeten Publikation oder nach der Ablehnung des Begehrens um Zugang eingereicht werden.

2

Bezieht sich die Beanstandung auf mehrere Sendungen oder Beiträge, so beginnt die Frist mit der Ausstrahlung beziehungsweise Veröffentlichung der letzten beanstandeten Publikation. Die erste der beanstandeten Publikationen darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen.

3

Eine Beanstandung kann sich nur dann gegen mehrere von der Redaktion gestaltete Beträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG richten, wenn diese Beiträge im selben Wahl- oder Abstimmungsdossier publiziert wurden.

4

Die Beanstandung ist schriftlich einzureichen und, soweit sie das übrige publizistische Angebot der SRG betrifft, zu dokumentieren. In einer kurzen Begründung ist anzugeben, in welcher Hinsicht die beanstandete redaktionelle Publikation inhaltlich mangelhaft oder die Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG rechtswidrig sein soll.

5

Gliederungstitel vor Art. 94

2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren bei der Beschwerdeinstanz Art. 94 Einleitungssatz sowie Abs. 1 Bst. b, 2 und 3 Beschwerde gegen eine veröffentlichte redaktionelle Publikation oder gegen die Verweigerung des Zugangs kann führen, wer:

1

b.

eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikationen nachweist oder dessen Gesuch um Zugang (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) abgewiesen worden ist.

Natürliche Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikation nachweisen, können auch Beschwerde führen, wenn sie mindestens 20 Unterschriften beibringen.

2

Natürliche Personen, die eine Popularbeschwerde nach Absatz 2 führen, müssen mindestens 18 Jahre alt sein und über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen.

3

5063

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 95 Abs. 3 3

In der Beschwerde muss kurz begründet werden: a.

in welcher Hinsicht die beanstandete redaktionelle Publikation Bestimmungen über den Inhalt nach den Artikeln 4, 5 und 5a dieses Gesetzes oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts verletzt hat; oder

b.

inwiefern die Verweigerung des Zugangs (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) rechtswidrig ist.

Art. 97 Abs. 2 und 4 2

Die Beschwerdeinstanz stellt fest, ob: a.

die angefochtenen redaktionellen Publikationen Bestimmungen über den Inhalt, die in diesem Gesetz (Art. 4, 5 und 5a) oder dem einschlägigen internationalen Recht festgelegt sind, verletzt haben; oder

b.

ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) vorliegt.

Bei wiederholten, schweren Verstössen gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 5 im Programm oder gegen die entsprechenden Pflichten im übrigen publizistischen Angebot (Art. 5a) kann die Beschwerdeinstanz beim UVEK ein Sendeverbot beantragen (Art. 89 Abs. 2).

4

Art. 99 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden.

2

Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.

3

Art. 101 Abs. 1 Aufgehoben Art. 102 Abs. 2 erster Satz Die Erhebungsstelle macht dem BAKOM diejenigen Personendaten durch ein elektronisches Abrufverfahren zugänglich, die für die Strafverfolgung nach Artikel 101 Absatz 1 notwendig sind. ...

2

5064

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 104 Sachüberschrift und Abs. 2 Internationale Vereinbarungen Für internationale Verträge technischen oder administrativen Inhalts kann er diese Befugnis dem UVEK oder dem BAKOM übertragen.

2

Art. 109a (neu)

Überschüsse aus den Gebührenanteilen

Die Erhebungsstelle erstattet den Gebührenzahlenden die Überschüsse aus den Gebührenanteilen für Veranstalter lokal-regionaler Programme (Art. 38), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehen, zurück.

1

Der Bundesrat bestimmt den Umfang des rückzuerstattenden Betrages. Er berücksichtigt dabei den Anteil, der als Liquiditätsreserve zurückzubehalten ist.

2

Als Gebührenzahlender oder Gebührenzahlende nach Absatz 1 gilt, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bei der Gebührenerhebungsstelle als gebührenpflichtig gemeldet ist. Die Überschüsse werden allen Gebührenzahlenden zu gleichen Teilen entrichtet.

3

Art. 109b (neu)

Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.

1

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 68­70 und Art. 101 Abs. 1 RTVG 200617).

2

Die Verwendung des Ertrags der Empfangsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts über die Abgabe für Radio und Fernsehen.

3

Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Abgabesystem. Er kann insbesondere vorsehen, dass vorhandene Mittel aus der Empfangsgebühr in das neue System überführt werden und bestimmen, welche Stellen hängige erstinstanzliche Verfahren weiterführen.

4

Er kann für die erste Periode der Unternehmensabgabe einen von Artikel 70 Absatz 1 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen.

5

17

AS 2007 737

5065

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

II Änderungen bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Behindertengleichstellungsgesetz vom 16. März 201218 Art. 3 Bst. e Das Gesetz gilt für: e.

grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen, die eine Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195719 oder eine Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200920 benötigen, weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens.

2. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200521 Art. 32 Abs. 1 Bst. i (neu) 1

Die Beschwerde ist unzulässig gegen: i.

Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG).

3. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200922 Art. 18 Abs. 2 Bst. l 2

Mangels Leistungen gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt: l.

18 19 20 21 22 23

Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden. Die gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 200623 über Radio und Fernsehen (RTVG) erhobene Abgabe für Radio und Fernsehen gilt als steuerbares Entgelt.

SR 151.3 (Anpassungen gemäss AS 2012 5619; voraussichtliches Inkrafttreten: 1. Juli 2013) SR 742.101 SR 745.1 SR 173.32 SR 641.20 SR 784.40

5066

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 25 Abs. 2 Bst. b 2

Der reduzierte Steuersatz von 2,5 Prozent findet Anwendung: b.

auf der nach dem RTVG24 erhobenen Abgabe für Radio und Fernsehen sowie auf den Dienstleistungen der Radio- und Fernsehveranstalter mit einem Abgabeanteil, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter;

Art. 75 Abs. 2 Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die autonomen eidgenössischen Anstalten und Betriebe sowie alle sonstigen nicht in Absatz 1 genannten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind gegenüber der ESTV auskunftspflichtig, sofern die verlangten Auskünfte für die Durchführung dieses Gesetzes, für die Einforderung der Steuer gemäss diesem Gesetz sowie für die Erhebung der Unternehmensabgabe gemäss RTVG25 von Bedeutung sein können; die Auskunftserteilung hat kostenlos zu erfolgen. Auf Wunsch sind der ESTV Unterlagen kostenlos zuzustellen.

2

4. Fernmeldegesetz vom 30. April 199726 Art. 39 Abs. 1, 3 und 3bis (neu) Die Konzessionsbehörde erhebt für Funkkonzessionen eine Konzessionsgebühr.

Keine Konzessionsgebühr wird erhoben auf Funkkonzessionen zur Verbreitung von konzessionierten Radio- und Fernsehprogrammen nach dem RTVG27.

1

Kann eine Frequenz neben der Verbreitung konzessionierter Radio- und Fernsehprogramme auch für die Übertragung anderer Radio- und Fernsehprogramme und Informationen genutzt werden, so wird dafür anteilsmässig eine Konzessionsgebühr erhoben.

3

3bis Der Bundesrat kann im Interesse der Einführung neuer Technologien nach Artikel 58 RTVG oder zur Wahrung der Angebotsvielfalt in terrestrisch unterversorgten Gebieten die Konzessionsgebühr für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen reduzieren.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

24 25 26 27

SR 784.40 SR 784.40 SR 784.10 SR 784.40

5067

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

5068