Notifikation (Art. 36 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968, VwVG; SR 172.021).

Eduart Dushku, geboren am 14. Februar 1985, Albanien, z.Z. unbekannten Aufenthalts.

In Anwendung von Artikel 52 Absätze 2 und 3 und 63 Absatz 4 VwVG wird verfügt: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt eine rechtsgenügliche Beschwerde in Deutsch nachzureichen.

2.

Bei ungenutzter Frist wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.

3.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 900 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt an die Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 76096/Swift-Code POFICHBEXXX), unter Angabe der Geschäftsnummer C-4970/2013, zu überweisen.

4.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

19. November 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

8688

2013-2828