Mineralölsteuergesetz

Entwurf

(MinöStG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 8. April 20131 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 20132, beschliesst: I Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19963 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 3 Bst. d 3

Im Sinne dieses Gesetzes gilt als: d.

«Biogener Treibstoff»: Treibstoff, der aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt wird. Der Bundesrat bezeichnet die biogenen Treibstoffe.

Minderheit (Parmelin, Bourgeois, Favre Laurent, Killer Hans, Knecht, Müri, Rösti, Wasserfallen, Wobmann) 3

Im Sinne dieses Gesetzes gilt als: d.

«Biogener Treibstoff»: Treibstoff, der aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt wird. Der Bundesrat bezeichnet die biogenen Treibstoffe und zieht dafür international anerkannte Evaluationsmethoden oder Zertifizierungen heran, welche die einheimische Produktion nicht benachteiligen.

Art. 12b

Steuererleichterung für biogene Treibstoffe

Für biogene Treibstoffe wird eine Steuererleichterung auf Gesuch hin gewährt, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

1

1 2 3

a.

Die biogenen Treibstoffe erzeugen vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch erheblich weniger Treibhausgasemissionen als fossiles Benzin.

b.

Die biogenen Treibstoffe belasten die Umwelt vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch gesamthaft nicht erheblich mehr als fossiles Benzin.

BBl 2013 5737 BBl 2013 5783 SR 641.61

2013-1247

5777

Mineralölsteuergesetz

c.

Der Anbau der Rohstoffe erforderte keine Umnutzung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand oder mit grosser biologischer Vielfalt.

d.

Der Anbau der Rohstoffe erfolgte auf Flächen, die rechtmässig erworben wurden.

e.

Die biogenen Treibstoffe wurden unter sozial annehmbaren Bedingungen produziert.

Die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a­d gelten in jedem Fall als erfüllt bei Treibstoffen, die nach dem Stand der Technik hergestellt werden aus:

2

a.

biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen;

b.

inländischen Landwirtschaftserzeugnissen aus Betrieben, die insbesondere über Landwirtschaftsorganisationen, Regionalprojekte oder Pilotanlagen dem allgemeinen Interesse dienen.

Der Bundesrat kann zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 die Anforderung einführen, dass die Produktion der biogenen Treibstoffe nicht zulasten der Ernährungssicherheit erfolgen darf. Er berücksichtigt dabei international anerkannte Standards.

3

Er bestimmt den Umfang der Steuererleichterung. Er berücksichtigt dabei die Wettbewerbsfähigkeit der biogenen Treibstoffe gegenüber Treibstoffen fossilen Ursprungs.

4

Minderheit I (Parmelin, Bourgeois, Favre Laurent, Killer Hans, Knecht, Müri, Rösti, Wasserfallen, Wobmann) Für biogene Treibstoffe wird eine Steuererleichterung auf Gesuch hin gewährt, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

1

a.

Die biogenen Treibstoffe, beziehungsweise die als Ersatz für fossile Brennstoffe verwendete Kombination inländischer Biotreibstoffe, erzeugen vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch erheblich weniger Treibhausgasemissionen als fossiles Benzin.

b.

Die biogenen Treibstoffe, beziehungsweise die als Ersatz für fossile Brennstoffe verwendete Kombination inländischer Biotreibstoffe, belasten die Umwelt vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch gesamthaft nicht erheblich mehr als fossiles Benzin.

c.

...

Minderheit II (Girod, Lustenberger, Thorens Goumaz, Vogler) Für biogene Treibstoffe wird eine Steuererleichterung auf Gesuch hin gewährt, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

1

f.

5778

Der Anbau der Rohstoffe führt nicht zu einer Verdrängung der Produktion von Rohstoffen für Nahrungsmittel.

Mineralölsteuergesetz

Minderheit III (Nordmann, Bäumle, Chopard-Acklin, Jans, Semadeni) Die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a­d gelten in jedem Fall als erfüllt bei Treibstoffen, die nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt werden.

2

Minderheit IV (Parmelin, Brunner, Killer Hans, Knecht, Müri, Rösti, Wobmann) 3

Streichen

Art. 12c

Nachweis und Rückverfolgbarkeit von biogenen Treibstoffen

Wer eine Steuererleichterung für biogene Treibstoffe erhalten will, muss nachweisen, dass diese die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 erfüllen.

1

2

Der Nachweis beinhaltet: a.

verständliche und überprüfbare Angaben, die die Rückverfolgbarkeit des biogenen Treibstoffs über alle Produktionsstufen ermöglichen; und

b.

Unterlagen, die die Angaben belegen.

Die Steuerbehörde kann verlangen, dass die Richtigkeit der Angaben und Unterlagen durch anerkannte unabhängige Dritte überprüft und bestätigt wird.

3

Der Bundesrat bezeichnet die erforderlichen Angaben und Unterlagen. Er kann Erleichterungen des Nachweises vorsehen, sofern gewährleistet ist, dass die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 erfüllt sind.

4

Art. 12d (neu)

Gesuch um Steuererleichterung für biogene Treibstoffe

Das Gesuch um Steuererleichterung für biogene Treibstoffe muss vor der Abgabe der ersten Steueranmeldung schriftlich bei der Steuerbehörde eingereicht werden.

1

Die Steuerbehörde entscheidet über die Steuererleichterung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Staatssekretariat für Wirtschaft.

2

3

Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Art. 12e (neu)

Ertragsneutralität

Die Steuerausfälle, die sich aus der Steuererleichterung nach den Artikeln 12a und 12b ergeben, sind durch eine höhere Besteuerung des Benzins zu kompensieren.

1

Der Bundesrat ändert die in Anhang 1 und Artikel 12 Absatz 2 enthaltenen Steuersätze für Benzin und passt die geänderten Steuersätze periodisch an.

2

5779

Mineralölsteuergesetz

Gliederungstitel des 4. Abschnitts

4. Abschnitt: Steuerbefreiungen und Steuerrückerstattungen Art. 18 Abs. 3bis (neu) 3bis Für biogene Treibstoffe, die die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.

Art. 20a

Treibstoffgemische

Steuerpflichtige Personen müssen bei der Steueranmeldung von Treibstoffgemischen aus biogenen Treibstoffen und anderen Treibstoffen separat anmelden:

1

a.

den Anteil biogener Treibstoffe, die die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 erfüllen;

b.

den Anteil biogener Treibstoffe, die die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen; und

c.

den Anteil anderer Treibstoffe;

Treibstoffanteile, die einen geringen Wert nicht überschreiten, müssen nicht separat angemeldet werden. Der Bundesrat legt den Wert fest.

2

Die Steuererleichterung kann in Form eines Vorschusses gewährt werden. Der Vorschuss wird auf Grundlage des für die anderen Treibstoffe geltenden Steuersatzes berechnet. Er ist zurückzuerstatten, wenn die Voraussetzung für die Steuererleichterung nicht mehr gegeben ist.

3

4

Der Bundesrat regelt das Verfahren.

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Minderheit (Parmelin, Brunner, Grunder, Killer Hans, Knecht, Müri, Rösti, Wobmann) Gesamte Ziffer II (Anhang): streichen III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

Dieses Gesetz gilt bis zum 30. Juni 2020.

Minderheit (Parmelin, Brunner, Killer Hans, Knecht, Müri, Rösti, Wobmann) Nicht eintreten 5780

Mineralölsteuergesetz

Anhang (Ziff. II)

Änderungen bisherigen Rechts Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19834 wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. 8 (neu) Biogene Treib- und Brennstoffe sind flüssige oder gasförmige Treib- und Brennstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden.

8

Gliederungstitel vor Art. 35d (neu)

7. Kapitel: Inverkehrbringen von biogenen Treib- und Brennstoffen Art. 35d (neu) Werden in erheblichem Mass biogene Treib- und Brennstoffe oder Gemische, die biogene Treib- und Brennstoffe enthalten, in Verkehr gebracht, die die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19965 nicht erfüllen, so kann der Bundesrat vorsehen, dass von ihm bezeichnete biogene Treib- und Brennstoffe nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmte ökologische oder soziale Anforderungen erfüllen.

1

2

Von der Zulassungspflicht ausgenommen ist Ethanol zu Brennzwecken.

Der Bundesrat legt unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung fest:

3

a.

die ökologischen oder sozialen Anforderungen, welche die zulassungspflichtigen biogenen Treib- und Brennstoffe erfüllen müssen;

b.

das Verfahren der Zulassung.

Minderheit (Nordmann, Chopard-Acklin, Girod, Jans, Semadeni, Thorens Goumaz) Werden in erheblichem Mass biogene Treib- und Brennstoffe oder Gemische, die biogene Treib- und Brennstoffe enthalten, in Verkehr gebracht, die die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19966 nicht erfüllen, so sieht der Bundesrat vor, dass von ihm bezeichnete biogene Treib- und Brennstoffe nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmte ökologische oder soziale Anforderungen erfüllen.

1

4 5 6

SR 814.01 SR 641.61 SR 641.61

5781

Mineralölsteuergesetz

Art. 41 Abs. 1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brennund Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a­29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1­4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a­35c (Lenkungsabgaben), 35d (Inverkehrbringen von biogenen Treib- und Brennstoffen), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.

1

Art. 61a Sachüberschrift, Abs. 2­4 und 5 (neu) Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Lenkungsabgaben und über die biogenen Treib- und Brennstoffe Wer vorsätzlich oder fahrlässig biogene Treib- oder Brennstoffe ohne Zulassung nach Artikel 35d in Verkehr bringt oder eine Zulassung mit falschen, unwahren oder unvollständigen Angaben erschleicht, wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.

2

3

Der Versuch einer Widerhandlung nach den Absätzen 1 und 2 ist strafbar.

4

Verfolgende und urteilende Behörde ist die Steuerbehörde.

Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach den Absätzen 1­3 und einer anderen durch die Steuerbehörde zu verfolgenden Widerhandlung gegen einen Erlass des Bundes, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

5

Art. 62 Abs. 2 Für Widerhandlungen nach Artikel 61a gelten zudem die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 19747 über das Verwaltungsstrafrecht.

2

7

SR 313.0

5782