Beilage 1

Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und China sowie des Abkommens zwischen der Schweiz und China über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20132, beschliesst: Art. 1 1

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Die folgenden Abkommen werden genehmigt: a.

das Freihandelsabkommen vom 6. Juli 20133 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China sowie die dazugehörige Verständigungsvereinbarung vom 6. Juli 20134;

b.

das Abkommen vom 6. Juli 20135 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerium für Humanressourcen und soziale Sicherheit der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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SR 101 BBl 2013 8165 BBl 2013 8219 BBl 2013 8299 BBl 2013 8301

2013-1631

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Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und China sowie des Abkommens zwischen der Schweiz und China über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen. BB

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