Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Verfügung betreffend den Geldspielautomaten Music2Go Versionen CH1.3NV9 und CH1.3NV11 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 28. März 2013: 1.

Die Geräte Music2Go Versionen CH1.3NV9 und CH1.3NV11 ohne Rabattfunktion unterstehen nicht dem Spielbankengesetz.

2.

Die Verfahrenskosten von 7150 Franken werden der CMD Unterhaltungselektronik auferlegt. Nach Abzug des Vorschusses von 6991.68 Franken verbleibt ein Saldo zugunsten der ESBK von 158.32 Franken. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen.

3.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

4.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

5.

Zustellung an: CMD Unterhaltungselektronik, Christian Mittermair, Schopenhauergasse 4, AT-4055 Pucking

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in den Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

16. April 2013

2013-0940

Eidgenössische Spielbankenkommission

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