Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2014

Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) Änderung vom 27. September 2013 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 20131, beschliesst: I Das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 20022 wird wie folgt geändert: Art. 15 Abs. 5 Sie werden von Amtes wegen aus der Schutzdienstpflicht entlassen, wenn sie das 65. Altersjahr vollendet haben.

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Art. 16 Abs. 2 2

Nicht rekrutiert werden Stellungspflichtige, die: a.

infolge eines Strafurteils nach Artikel 21 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953 für die Armee untragbar geworden sind; oder

b.

den Anforderungen des Militärdienstes aus psychischen Gründen insoweit nicht genügen, als sie Auffälligkeiten zeigen, die auf ein Gewaltpotenzial schliessen lassen.

Gliederungstitel vor Art. 27

3. Abschnitt: Aufgebot und Kontrollaufgaben Art. 27 Abs. 2bis 2bis Der Einsatz für Instandstellungsarbeiten muss innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses abgeschlossen sein. Schutzdienstpflichtige dürfen für höchstens 21 Tage pro Jahr für Instandstellungsarbeiten aufgeboten werden. Die Frist

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BBl 2013 2105 SR 520.1 SR 510.10

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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

beziehungsweise die zeitliche Obergrenze kann in Ausnahmefällen verlängert werden. Der Bundesrat legt die Kriterien fest.

Art. 27a Abs. 4 und 5 4

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren.

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Bisheriger Absatz 4.

Art. 28

Kontrollaufgaben

1

Die Kantone führen die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen.

2

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) überwacht:

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a.

die Einhaltung der zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 25a, 27 Absatz 2bis, 27a Absatz 2 und 33­36 sowie der Frist nach Artikel 27 Absatz 2bis;

b.

die Übereinstimmung der Instandstellungsarbeiten nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses abgeschlossen werden können, sowie der Einsätze zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 27a Absatz 1 Buchstabe b mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes.

Die Kantone informieren das BABS vorgängig über: a.

Instandstellungsarbeiten, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses abgeschlossen werden können;

b.

Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.

Werden die zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 25a, 27 Absatz 2bis, 27a Absatz 2 und 33­36 überschritten, so weist das BABS den betreffenden Kanton an, die betreffenden Schutzdienstpflichtigen nicht aufzubieten, und informiert die Zentrale Ausgleichsstelle.

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5 Wird die Frist nach Artikel 27 Absatz 2bis nicht eingehalten, so weist das BABS den betreffenden Kanton an, die Instandstellungsarbeiten nicht durchzuführen.

Entsprechen die Instandstellungsarbeiten oder der Einsatz zugunsten der Gemeinschaft nicht dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes, so weist das BABS den betreffenden Kanton an, die Instandstellungsarbeiten beziehungsweise den Einsatz nicht durchzuführen oder die nötigen Anpassungen vorzunehmen.

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Der Bundesrat regelt das Überwachungsverfahren. Er legt insbesondere fest, bis wann die Information an das BABS nach Absatz 3 sowie eine allfällige Anweisung des BABS nach den Absätzen 4­6 spätestens zu erfolgen haben.

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Art. 33

Grundausbildung

Schutzdienstpflichtige, die nach der Rekrutierung eingeteilt werden, absolvieren bis zum Ende des Jahres, in dem sie 26 Jahre alt werden, eine Grundausbildung von 10­19 Tagen. Schutzdienstpflichtige, die für eine Spezialistenfunktion vorgesehen

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sind, können überdies zu einer Zusatzausbildung von höchstens 5 Tagen aufgeboten werden.

Schutzdienstpflichtige, die ohne Grundausbildung in die Personalreserve eingeteilt werden, können bis zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden, zur Grundausbildung aufgeboten werden.

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Personen, die bei ihrer Einbürgerung älter als 25 Jahre alt sind, werden durch die Kantone zur Rekrutierung angemeldet. Sie absolvieren die Grundausbildung bis spätestens zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden.

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Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, absolvieren die Grundausbildung innerhalb von drei Jahren nach der Rekrutierung. Verfügt eine Person bereits über eine gleichwertige Ausbildung, so bestimmt der Kanton, ob sie die Grundausbildung absolvieren muss.

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Art. 34

Kaderausbildung

Schutzdienstpflichtige, die für die Kommandantenfunktion vorgesehen sind, absolvieren einen Kaderkurs für Kommandantinnen und Kommandanten von 15­24 Tagen. Sie werden vom Bund zu 10­12 Tagen und von den Kantonen zu 5­12 Tagen aufgeboten. Die Kantone tragen die ihnen anfallenden Kosten.

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Schutzdienstpflichtige, die für eine andere Kaderfunktion vorgesehen sind, absolvieren einen Kaderkurs von 5­12 Tagen.

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Art. 35

Weiterbildung

Schutzdienstpflichtige in Kader- und Spezialistenfunktionen sowie Schutzdienstpflichtige, die der Grundfunktion Materialwartin oder Materialwart oder Anlagewartin oder Anlagewart zugeteilt sind, können innerhalb von 4 Jahren zu Weiterbildungskursen von insgesamt höchstens 12 Tagen aufgeboten werden.

1

Schutzdienstpflichtige nach Artikel 39 Absatz 2 können innerhalb ihrer Weiterbildung nach Absatz 1 bis zu höchstens 5 Tage von den Kantonen aufgeboten werden.

Die Kantone tragen die ihnen anfallenden Kosten.

2

Art. 36 Abs. 2 und 3 Kommandantinnen und Kommandanten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter können jährlich zu höchstens 19 weiteren Tagen aufgeboten werden.

2

Schutzdienstpflichtige in den übrigen Kaderfunktionen und in Spezialistenfunktionen sowie Schutzdienstpflichtige, die der Grundfunktion Materialwartin oder Materialwart oder Anlagewartin oder Anlagewart zugeteilt sind, können jährlich zu höchstens 12 weiteren Tagen aufgeboten werden.

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Art. 38 Abs. 2 Das BABS regelt das Aufgebot für die Aus- und Weiterbildungsdienste nach Artikel 39 Absatz 2.

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Art. 66b

Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen

In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

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Das VBS kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden stellen dem VBS auf Verlangen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu.

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Art. 72 Abs. 1ter und 5 Es bearbeitet zur Überwachung der Einhaltung der zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 25a, 27 Absatz 2bis, 27a Absatz 2 und 33­36 die Einsatzdaten der Schutzdienstpflichtigen im Personalinformationssystem der Armee.

1ter

Das BABS und die Kantone sind berechtigt, die AHV-Versichertennummer zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben systematisch zu verwenden.

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II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 3. Oktober 20084 über die militärischen Informationssysteme Art. 13 Bst. k Das PISA dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: k.

Verhinderung von Missbräuchen der Erwerbsersatzordnung, insbesondere mittels Überwachung der Einhaltung der zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 25a, 27 Absatz 2bis, 27a Absatz 2 und 33­36 des Bevölkerungsund Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20025.

Art. 14 Abs. 2 Bst. bbis 2

Das PISA enthält folgende Daten der Zivildienst- und Schutzdienstpflichtigen: bbis. Daten über die erbrachten Schutzdienstleistungen;

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SR 510.91 SR 520.1

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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 16 Abs. 1 Bst. h, Abs. 1bis und Abs. 2 Einleitungssatz 1 Der Führungsstab der Armee macht die Daten des PISA folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich:

h.

der Zentralen Ausgleichsstelle zur Verhinderung von Missbräuchen der Erwerbsersatzordnung.

1bis Die Zentrale Ausgleichsstelle kann die Daten nach Absatz 1 Buchstabe h den jeweils zuständigen AHV-Ausgleichskassen bekanntgeben.

Der Führungsstab der Armee gibt die Daten des PISA folgenden Stellen und Personen bekannt:

2

2. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19526 Ersatz eines Ausdrucks (betrifft nur den italienischen Text) Art. 1a Abs. 1, 3 und 4bis Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:

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a.

deren Militärdienstpflicht verlängert wurde;

b.

die freiwillig Militärdienst leisten; oder

c.

die Dienst in der Militärverwaltung leisten.

Personen, die Schutzdienst leisten, haben für jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 22 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20027 (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 27a BZG eingesetzt wird.

3

4bis Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

Art. 11 Abs. 1 erster Satz Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG9 erhoben werden. ...

1

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SR 834.1 SR 520.1 SR 831.10 SR 831.10

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Art. 20a

Haftung

Die Kantone haften für Schäden, die der Erwerbsersatzordnung entstanden sind oder zugefügt wurden:

1

a.

durch die Missachtung von Vorschriften beim Aufgebot für Zivilschutzeinsätze nach den Artikeln 27 Absatz 2, 27a Absatz 1 Buchstabe b und 33­36 BZG10;

b.

durch die Missachtung von Vorschriften bei der Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 27a Absatz 1 Buchstabe b BZG;

c.

widerrechtlich durch die Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen.

Der Schadenersatzanspruch verjährt ein Jahr, nachdem das Bundesamt für Sozialversicherungen vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt des Schadens. Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

2

Das Bundesamt für Sozialversicherungen macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196811.

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III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 27. September 2013

Nationalrat, 27. September 2013

Der Präsident: Filippo Lombardi Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 8. Oktober 201312 Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2014

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SR 520.1 SR 172.021 BBl 2013 7371

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