Allgemeinverfügung über dringliche Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung der Gattung Pomacea (Perry) vom 9. August 2013

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung vom 27. Oktober 20101 über Pflanzenschutz (PSV), verfügt: 1. Verbote bezüglich der Gattung Pomacea (Perry) Die Gattung Pomacea (Perry), im Folgenden «der spezifizierte Organismus», darf weder eingeschleppt noch in der Schweiz verbreitet werden.

2. Einfuhr und Durchfuhr von Pflanzen aus Drittstaaten, ausgenommen Samen, die nur in Wasser oder in ständig mit Wasser gesättigter Erde wachsen können Pflanzen, ausgenommen Samen, die nur in Wasser oder in ständig mit Wasser gesättigter Erde wachsen können (im Folgenden «die spezifizierten Pflanzen»), mit Ursprung in Staaten ausser dem Fürstentum Lichtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden «Drittstaaten»), dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs 1 Abschnitt I Nummer 1 genügen.

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Die Bedingungen gemäss Absatz 1 gelten auch für spezifizierte Pflanzen aus Drittstaaten, die auf dem Luftweg in die Schweiz gelangen und anschliessend auf einem anderen Weg als auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) weitertransportiert werden.

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Die spezifizierten Pflanzen aus Drittstaaten müssen vor ihrer Einfuhr in die Schweiz oder, im Fall einer Durchfuhr, vor ihrem Weitertransport in einen EUMitgliedstaat vom eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) gemäss Anhang 1 Abschnitt I Nummer 2 kontrolliert und freigegeben werden.

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SR 916.20

2013-1824

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3. Verbringung spezifizierter Pflanzen Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Schweiz gemäss Ziffer 5 oder in Mitgliedstaaten der EU gemäss Durchführungsbeschluss 2012/697/ EU2 stammen, dürfen nur dann verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anhang 1 Abschnitt II erfüllen.

4. Erhebungen und Meldung des spezifizierten Organismus In Gebieten, in welchen Reis angebaut wird, führen die kantonalen Pflanzenschutzdienste jährlich Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Organismus auf Reispflanzen und erforderlichenfalls auf anderen spezifizierten Pflanzen auf Feldern und in Wasserläufen durch; sie teilen die Ergebnisse der Erhebungen bis zum 30. November eines jeden Jahres dem EPSD mit.

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Wer den Verdacht hegt oder feststellt, dass der spezifizierte Organismus auf Feldern und in Wasserläufen auftritt, muss dies unverzüglich dem kantonalen Pflanzenschutzdienst melden.

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5. Abgegrenzte Gebiete und in solchen Gebieten zu treffende Massnahmen Lässt sich auf der Grundlage der Erhebungen gemäss Ziffer 4 Absatz 1 oder anhand anderer Nachweise das Auftreten des spezifizierten Organismus auf einem Feld oder in einem Wasserlauf, wo dieser zuvor nicht bekannt war, bestätigen, so richtet der kantonale Pflanzenschutzdienst unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein oder ändert ein solches, bestehend aus einem Befallsherd und einer Pufferzone, wie in Anhang 2 Abschnitt I beschrieben und trifft alle für die Tilgung des spezifizierten Organismus erforderlichen Massnahmen gemäss Anhang 2 Abschnitt II.

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Muss ein abgegrenztes Gebiet gemäss Absatz 1 eingerichtet oder geändert werden, so führt der betreffende Kanton gegebenenfalls in Absprache mit dem EPSD ein Sensibilisierungsprogramm ein.

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Wird bei den Erhebungen gemäss Ziffer 4 Absatz 1 der spezifizierte Schadorganismus in einem abgegrenzten Gebiet über einen Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Jahren nicht nachgewiesen, so bestätigt kantonale Pflanzenschutzdienst, dass der Organismus in diesem Gebiet nicht mehr auftritt und hebt die entsprechenden Massnahmen auf.

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Trifft ein Kanton Massnahmen gemäss den Absätzen 1­3, so übermittelt er dem EPSD unverzüglich die Liste der abgegrenzten Gebiete, entsprechende geografische Angaben und kartografisches Material sowie eine Beschreibung der in diesen abgegrenzten Gebieten durchgeführten Massnahmen.

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6. Geltungsdauer Diese Verfügung gilt bis 31. März 2016.

7. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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Durchführungsbeschluss 2012/697/EU der Kommission vom 8. November 2012 hinsichtlich Massnahmen zum Schutz vor der Einschleppung der Gattung Pomacea (Perry) in die EU und ihrer Ausbreitung in der EU, ABl. L 311 vom 10.11.2012, S. 14.

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8. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

20. August 2013

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

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Anhang 1 (Ziff. 2 und 3)

Abschnitt I Besondere Anforderungen für die Einfuhr und Durchfuhr von spezifizierten Pflanzen aus Drittstaaten 1. Den spezifizierten Pflanzen mit Ursprung aus einem Drittstaat muss ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a PSV beiliegen und in dessen Feld «Zusätzliche Erklärung» angegeben sein, dass die spezifizierten Pflanzen unmittelbar, bevor sie den betreffenden Drittstaat verlassen haben, als vom spezifizierten Organismus frei befunden wurden.

2. Ausser wenn aus dem Pflanzenschutzzeugnis oder einem alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein oder aus dem Transportdokument gemäss Artikel 9 Absatz 1 PSV hervor geht, dass die spezifizierten Pflanzen aus Drittstaaten einer vollständigen phytosanitären Kontrolle in einem EU-Mitgliedstaat unterzogen worden sind, sind diese am Ort des Eingangs in die Schweiz einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen, damit bestätigt wird, dass sie die Anforderungen der Nummer 1 erfüllen.

3. Die Bestimmungen nach Artikel 22 PSV sind anwendbar für spezifizierte Pflanzen aus Drittstaaten, die auf dem Luftweg in die Schweiz gelangen und anschliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einen EU-Mitgliedstaat weitertransportiert werden.

Abschnitt II Bedingungen für die Verbringung von spezifizierten Pflanzen aus abgegrenzten Gebieten in nicht abgegrenzte Gebiete Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten stammen, dürfen nur dann aus solchen Gebieten in nicht abgegrenzte Gebiete verbracht werden, wenn

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a.

ihnen ein Schweizer Pflanzenpass beiliegt gemäss Artikel 34 PSV, falls das abgegrenzte Gebiet, aus welchem die spezifizierten Pflanzen stammen, sich innerhalb der Schweiz befindet,

b.

ihnen ein EU-Pflanzenpass beiliegt gemäss der Richtlinie 92/105/EWG3, falls das abgegrenzte Gebiet, aus welchem die spezifizierten Pflanzen stammen, sich in der EU befindet.

Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.

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Anhang 2 (Ziff. 5)

Abschnitt I Einrichtung abgegrenzter Gebiete 1. Abgegrenzte Gebiete gemäss Ziffer 5 bestehen aus: a.

einem Befallsherd, der mindestens die Orte umfasst, an denen das Auftreten des spezifizierten Organismus bestätigt wurde (wird der spezifizierte Organismus nur auf einem Teil des Feldes nachgewiesen, so besteht der Befallsherd aus dem ganzen bewirtschafteten Feld), und

b.

einer Pufferzone mit einer Breite von mindestens 500 m über die Grenze des Befallsherdes hinaus, die jedoch nur Wasserläufe und Gebiete, die mit Frischwasser gesättigt sind, umfasst.

2. Umfasst der Befallsherd einen Teil eines Wasserlaufs, so muss die Pufferzone diesen Wasserlauf auf einer Länge von mindestens 1000 m stromabwärts und 500 m stromaufwärts ab dem Ort einschliessen, an dem der spezifizierte Organismus nachgewiesen wurde.

3. In den Fällen, in denen sich mehrere Pufferzonen überschneiden oder in geografischer Nähe zueinander liegen, ist ein grösseres abgegrenztes Gebiet einzurichten, das die betreffenden abgegrenzten Gebiete und die Gebiete zwischen ihnen einschliesst.

4. Die genaue Abgrenzung des Befallsherdes und der Pufferzone stützt sich auf solide wissenschaftliche Grundsätze, die Biologie des spezifizierten Organismus, den Befallsgrad, die Verteilung der spezifizierten Pflanzen, Anzeichen für die Etablierung des spezifizierten Organismus und dessen Fähigkeit, sich auf natürlichem Wege auszubreiten.

5. Wird das Auftreten eines spezifizierten Organismus in der Pufferzone festgestellt, so sind die Grenzen des Befallsherdes und der Pufferzone entsprechend zu ändern.

Abschnitt II Massnahmen in abgegrenzten Gebieten Die in abgegrenzten Gebieten zu treffende Massnahmen umfassen mindestens: a.

die Entfernung und Vernichtung des spezifizierten Organismus;

b.

die intensive Überwachung des Wiederauftretens des spezifizierten Organismus durch zwei Inspektionen pro Jahr mit besonderem Schwerpunkt auf der Pufferzone;

c.

die Einführung eines Hygieneprotokolls für alle verwendeten landwirtschaftlichen und wasserwirtschaftlichen Maschinen, die mit dem spezifizierten Organismus in Kontakt kommen und diesen verbreiten können.

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