13.052 Botschaft zum Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland vom 7. Juni 2013

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf des Bundesgesetzes über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2010

M 09.3974

Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz. Revision (N 7.12.09, Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR 09.3465; S 9.3.10)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

7. Juni 2013

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2013-0768

5277

Übersicht Mit der Totalrevision des geltenden Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes soll die Bedeutung der Schweizerschulen als Vermittlerinnen schweizerischer Kultur und Bildung im Ausland verstärkt werden. Die Schweizerschulen im Ausland erhalten mehr betriebliche Flexibilität und eine grössere Planungssicherheit.

Zudem sind neue Fördermöglichkeiten vorgesehen, insbesondere für die berufliche Grundbildung und für die Gründung und den Aufbau neuer Schweizerschulen. Die Revision soll im Rahmen des bestehenden Voranschlagkredits verwirklicht werden.

Ausgangslage Seit dem Inkrafttreten des geltenden Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes im Jahre 1988 sind 25 Jahre vergangen. Nach dem geltenden Gesetz dienen die Schweizerschulen im Ausland in erster Linie der Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und -schweizer. Immer wichtiger geworden ist aber die Bedeutung der Schulen als Vermittlerinnen schweizerischer Kultur und Bildung, als Trägerinnen eines positiven Bildes der Schweiz und als Zentrum eines weitgespannten Beziehungsnetzes im Gastland.

Das geltende Gesetz ist in verschiedener Hinsicht revisionsbedürftig: ­

Die gesetzlich vorgegebene Prozentklausel für den Anteil an Schweizer Kindern behindert die Eigenwirtschaftlichkeit der Schweizerschulen und begrenzt ihre Ausstrahlung im Gastland.

­

Die berufliche Grundbildung hat in der Schweiz von jeher eine grosse Bedeutung. Dieses charakteristische und in mancher Hinsicht vorbildliche Element des schweizerischen Bildungswesens fehlt bisher an den Schweizerschulen im Ausland.

­

Private, nicht gemeinnützige Bildungsanbieter haben seit einigen Jahren zunehmende Bedeutung. Das geltende Gesetz lässt diesbezüglich kaum Kooperationsmöglichkeiten zu.

­

Seit 1980 richtet der Bund keine Baubeiträge zur Gründung neuer Schulen mehr aus. Mit Ausnahme der Schweizerschule Curitiba ist es daher seit über 30 Jahren zu keiner eigentlichen Schulgründung mehr gekommen.

Inhalt der Vorlage Der Gesetzesentwurf misst den Schweizerschulen gleich viel Bedeutung für die Vermittlung schweizerischer Bildung und Kultur im Ausland zu wie für die Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. Dies kommt im vorgeschlagenen neuen Namen des Gesetzes («Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland») zum Ausdruck und manifestiert sich inhaltlich vor allem wie folgt: 1. Auf Auflagen in Bezug auf einen Minimalanteil von Schweizer Schülerinnen und Schülern an den Schweizerschulen im Ausland soll verzichtet werden. 2. Bei der Subventionsbemessung für Schweizerschulen soll die Gesamt-

5278

schülerzahl berücksichtigt werden. 3. Die Schulen und die anderen Trägerschaften schweizerischer Bildungsvermittlung sollen verpflichtet werden, in Zusammenarbeit mit der zuständigen schweizerischen Vertretung die Beziehungen zu den ehemaligen Schülerinnen und Schülern zu pflegen.

Der Verzicht auf den bisher vorgeschriebenen Mindestanteil an Schweizer Kindern gibt den Schweizerschulen mehr betriebliche Flexibilität, was ihnen ermöglicht, mit etwas tieferen Bundesbeiträgen auszukommen. Dank den Einsparungen, die der Bund in diesem Bereich erzielen kann, eröffnen sich neue Fördermöglichkeiten, insbesondere für die berufliche Grundbildung sowie für die Gründung und den Aufbau neuer Schweizerschulen. Um den Schulen mehr Planungssicherheit zu geben, wird das Instrument eines vierjährigen Zahlungsrahmens vorgesehen. Ferner sollen in Zukunft auch Kooperationen mit privaten, nicht gemeinnützigen Bildungsanbietern möglich sein ­ sofern sie dank Bundesunterstützung zusätzliche Dienstleistungen im Interesse unseres Landes anbieten und mit den geförderten Bildungsangeboten keinen Gewinn erwirtschaften.

5279

Inhaltsverzeichnis Übersicht

5278

1 Grundzüge der Vorlage 1.1 Ausgangslage 1.1.1 Die Schweizerschulen im Ausland 1.1.2 Grundzüge des geltenden Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes 1.1.3 Unzulänglichkeiten der geltenden Rechtsgrundlagen 1.1.4 Vorbereitung der Gesetzesrevision 1.2 Die beantragte Neuregelung 1.3 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens 1.4 Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 1.5 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen 1.6 Umsetzung 1.7 Koordination mit dem Auslandschweizergesetz 1.8 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

5281 5281 5281 5282 5283 5285 5285 5286 5287 5288 5288 5289 5289

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

5289

3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund 3.2 Auswirkungen auf die Kantone 3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

5302 5302 5302 5302

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

5303

5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit 5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 5.3 Erlassform 5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 5.5 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung 5.6 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen

5303 5303 5303 5304 5304 5304 5305

Abkürzungsverzeichnis

5307

Anhänge 1 Beiträge an die anerkannten Schweizerschulen im Ausland 2 Bundesbeiträge ausserhalb der Schweizerschulen im Ausland

5308 5309

Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Entwurf)

5311

5280

Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

1.1.1

Die Schweizerschulen im Ausland

Der Bund hat heute weltweit 17 Schweizerschulen im Ausland anerkannt. Die Schweizerschulen im Ausland sind konfessionell neutrale und gemeinnützige private Bildungseinrichtungen, die von Schweizer Schulvereinen mit einem ehrenamtlichen Vorstand (Schulkomitee) getragen werden. Sie werden von Schweizer Kindern, von Kindern des Gastlandes und von Kindern von Drittstaaten besucht. Der Unterricht ist bikulturell und zweisprachig; er erlaubt den Anschluss an das Bildungswesen der Schweiz und des Gastlandes. Jede Schweizerschule hat mindestens einen Patronatskanton, der die Schule in pädagogischer Hinsicht berät und beaufsichtigt.

Die Schweizerschulen sind geografisch wie folgt verteilt: Europa 7 (Bergamo, Catania, Mailand mit Filialschule in Como, Rom, Barcelona, Madrid), Lateinamerika 8 (Mexiko-City mit Filialschulen in Cuernavaca und Querétaro, Bogotá, Lima, Santiago, São Paulo mit Filialschule in Curitiba) und Asien 2 (Bangkok, Singapur).

Die Schweizerschulen in Bergamo, Catania und Singapur führen nur bis zum Abschluss der Sekundarstufe I; die anderen Schulen umfassen alle Schulstufen, vom Kindergarten bis zum Abschluss der Sekundarstufe II. Ihre Absolventinnen und Absolventen haben die Möglichkeit, ihre weitere Ausbildung sowohl an Bildungseinrichtungen in der Schweiz wie im Gastland fortzusetzen.

Die Bundesunterstützung ist von jeher als Hilfe zur Selbsthilfe konzipiert. Daher muss die Initiative zur Gründung einer Schweizerschule stets von einer Gruppe interessierter Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ausgehen. Die geltenden Rechtsgrundlagen geben der interessierten Auslandschweizervereinigung aber die Gewissheit, dass die von ihnen gegründete Schule vom Bund unterstützt wird, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Betriebsbeiträge des Bundes bilden die Gegenleistung für die gesetzlichen Auflagen und die sich daraus ergebenden Kosten, welche die Schulen zur Wahrung ihres schweizerischen Charakters einzugehen haben.

Mit der kontinuierlichen Senkung des Subventionierungsgrades von ursprünglich 50 % bei Inkrafttreten des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes vom 9. Oktober 19871 (AAG) im Jahr 1988 auf heute 25­30 % wurden die Schulen vor die Notwendigkeit gestellt, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. Dies führte dazu, dass die Schulen ihre Infrastruktur besser ausgenutzt
und die durchschnittlichen Klassengrössen erhöht haben. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Doppelführung der unteren Schulstufen zu, was den Schulen erlaubt, im Gymnasium, das einzügig geführt werden kann, noch respektable Klassenbestände aufzuweisen. Als Folge dieser Entwicklung stieg die Gesamtschülerzahl von 4620 im Jahr 1985 auf 7230 im Jahr 2011 an, während sich die Anzahl Schweizer Schülerinnen und Schüler in diesem Zeitraum stets zwischen 1600 und 1800 bewegte. Eine wachsende Zahl von

1

SR 418.0

5281

Schulen hat zunehmend Mühe, den gesetzlich vorgeschriebenen Anteil an Schweizer Kindern zu erreichen.

Einige Schulen haben sogenannte Filialschulen gegründet, d. h. Zweigbetriebe am Rande des schulischen Einzugsgebiets. Die Filialschulen, die einen Teil der Schweizerschule bilden, führen meist nur bis zur Sekundarstufe I, ermöglichen deren Schülerinnen und Schülern aber in der Regel den Besuch der Sekundarstufe II am Hauptsitz der Schule.

Bemerkenswert ist ferner, dass die Schweizerschulen im Ausland fast durchwegs von Deutschschweizer Familien gegründet wurden. Familien aus der französischen Schweiz machen dagegen gerne vom dichten, weltweiten Netz der Ecoles françaises Gebrauch. Heute verfügt nur die Schweizerschule in Bogotá über eine vom Kindergarten bis zur Matur führende französisch-spanische Abteilung, zusätzlich zur deutsch-spanischen Abteilung. Zu Beginn und Mitte der 1990er-Jahre haben die Schweizerschulen in São Paulo und Singapur den Aufbau einer Section française verwirklichen wollen; sie haben aber ihr Vorhaben jedoch angesichts des Risikos, über einige Jahre mit kleinen Klassenbeständen arbeiten zu müssen, nicht umgesetzt.

Die Schweizerschulen sind Orte der Begegnung und des interkulturellen Austauschs zwischen der Schweiz und dem Gastland. Sie erfreuen sich in ihrem jeweiligen Gastland einer hohen Wertschätzung und vermitteln ein nachhaltig positives Bild der Schweiz im Ausland. Die Schweizerschulen leisten einen wesentlichen Beitrag an das Schulwesen im Gastland, an die Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und -schweizer, an die Gewinnung hoch qualifizierter Studierender und Fachkräfte für die Schweiz sowie an die Pflege der Beziehungen zum Gastland. Zudem geben sie schweizerischen Lehrkräften aller Stufen die Möglichkeit, durch eine vorübergehende Auslandstätigkeit wertvolle Erfahrungen zu sammeln.

Die Schweizerschulen nehmen im Gastland eine wichtige kulturelle Funktion wahr: Überall wird in zwei Sprachen ein gemischter Lehrstoff unterrichtet, der nebst überwiegend schweizerischen Elementen auch solche des Gastlandes umfasst. Im bilingualen und bikulturellen Unterricht werden gezielt kulturelle Grundwerte der Schweiz vermittelt. Dies gilt für den Schulalltag wie auch für kulturelle Anlässe wie Konzerte, Lesungen oder Filmvorführungen, die oft in Zusammenarbeit mit der
Kulturstiftung Pro Helvetia oder den schweizerischen Vertretungen durchgeführt werden. Der kulturelle Austausch mit dem Gastland und mit Drittländern wird aktiv gepflegt. Insofern weisen Schweizerschulen Merkmale eigentlicher Kulturinstitutionen auf.

1.1.2

Grundzüge des geltenden AuslandschweizerAusbildungsgesetzes

Das geltende Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (AAG) datiert vom 9. Oktober 1987 und ist am 1. Juli 1988 in Kraft getreten. Es stützt sich auf den Auslandschweizerartikel 45bis der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) und umschreibt seine Zweckbestimmung in Artikel 1 wie folgt: «Dieses Gesetz bezweckt, die Beziehungen der jungen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (junge Auslandschweizer) zur Heimat zu verstärken, ihnen den Anschluss an die Schulen und die Berufsausbil-

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dung in der Schweiz zu erleichtern und gleichzeitig in diesem Rahmen die kulturelle Präsenz der Schweiz im Ausland zu fördern.» Der kulturelle Auftrag der Schulen kommt in der Tatsache zum Ausdruck, dass es sich um sogenannte Begegnungsschulen mit bikulturellem Lehrprogramm und bilingualem Unterricht handelt. Etwa 70 % der Schülerinnen und Schüler stammen aus dem Gastland und teilweise auch aus Drittländern. Der Anteil an Schweizer Kindern muss mindestens 30 % betragen, bei grossen Schulen mit mehr als 60 Schweizer Schülerinnen und Schülern wird ein Mindestanteil von 20 % verlangt (Art. 3 Abs. 2 AAG). Das Lehrprogramm ermöglicht den Schülerinnen und Schülern den Übertritt an weiterführende Klassen oder Bildungsinstitutionen im Gastland und in der Schweiz (Art. 3 Abs. 6 AAG).

Der schweizerische Charakter der Schulen wird durch eine ganze Reihe von weiteren gesetzlichen Vorgaben geregelt: Die Trägerschaft, die Direktion und die Mehrheit der Hauptlehrerinnen und Hauptlehrer müssen schweizerisch sein (Art. 3 Abs. 5 AAG). Jungen Auslandschweizerinnen und -schweizern muss die Schule bei nachgewiesenem Bedarf das Schulgeld teilweise oder ganz erlassen (Art. 3 Abs. 1 Bst. h AAG). Jede Schule lässt sich in pädagogischer Hinsicht von einem Kanton beraten, dem als sogenanntem Patronatskanton die Aufsicht über Lehrprogramm und Unterricht obliegt (Art. 6 und 8 AAG). Der Patronatskanton muss auch angehört werden, bevor der Bundesrat eine Schule anerkennt oder ihr die Anerkennung, d. h. die Beitragsberechtigung, entzieht. Der Patronatskanton kann auch entsprechende Anträge stellen (Art. 9 AAG).

Das AAG sieht eine pauschale Finanzhilfe an die Betriebskosten der Schulen vor.

Die Bemessung des Betriebsbeitrags des Bundes ist einfach und transparent; sie erfolgt nach festgelegten Subventionskriterien (Anzahl Schweizer Kinder, Anzahl beitragsberechtigte Lehrkräfte; Art. 5 Abs. 1 AAG). Derzeit unterstützt der Bund weltweit 17 Schweizerschulen im Ausland (s. Anhang 1: Beiträge an die anerkannten Schweizerschulen im Ausland im Schuljahr 2010/11 bzw. 2011).

Das AAG kennt auch Möglichkeiten, um die Ausbildung junger Auslandschweizer an Orten zu fördern, wo es keine Schweizerschulen im Ausland gibt. Artikel 10 AAG erlaubt ­ bei angemessenen finanziellen Eigenleistungen der Gesuchstellenden ­ flexible Unterstützungsmöglichkeiten,
so z. B. Beiträge an gemeinsame Schulen mit Drittstaaten, für einzelne schweizerische Lehrkräfte, für Kurse in schweizerischen Landessprachen oder schweizbezogenen Ergänzungsunterricht. Besondere Bedeutung erlangt hat die Subventionierung schweizerischer Lehrkräfte an deutschen und französischen Auslandschulen, die von zahlreichen Schweizer Kindern besucht werden (s. Anhang 2: Beiträge ausserhalb der Schweizerschulen im Ausland im Schuljahr 2011/12).

1.1.3

Unzulänglichkeiten der geltenden Rechtsgrundlagen

Seit dem Inkrafttreten des AAG im Jahre 1988 sind 25 Jahre vergangen. Da sich die lokalen Verhältnisse von Land zu Land und von Kontinent zu Kontinent oft grundlegend unterscheiden, wurde das AAG seinerzeit so flexibel gestaltet, dass es möglich war, auch vielen Veränderungen, die sich im Laufe der Zeit eingestellt haben, Rechnung zu tragen. Insbesondere Artikel 10 AAG erlaubte es, weltweit an vielen

5283

Standorten in angemessener Weise kurzfristig und unbürokratisch effiziente Unterstützung zu leisten.

Trotzdem ist das AAG nicht flexibel genug, um allen Entwicklungen gerecht zu werden; eine Aktualisierung und Optimierung des AAG ist daher erforderlich. Wie dies geschehen soll, wurde im Bericht des Bundesrats vom 19. August 2009 «Schweizerschulen im Ausland: Rückblick und Ausblick»2 in den Grundzügen dargelegt. Der Bericht wurde von den eidgenössischen Räten gut aufgenommen: Mit Annahme der Motion 09.3974 wurde der Bundesrat am 9. März 2010 damit beauftragt, eine Revision des AAG im vorgeschlagenen Sinne vorzubereiten. Der Bundesrat hat die Gesetzesrevision in die Legislaturplanung 2011­2015 aufgenommen; das Parlament ist ihm in seinem Bundesbeschluss gefolgt (vgl. Ziff. 4). Er hat die Revision in seinen Zielen für das Jahr 2013 vorgesehen und die im genannten Bericht dargestellte Stossrichtung bestätigt (Ziel 25, S. 14).

Es gilt, namentlich zu folgenden Punkten Lösungen zu finden:

2

­

Die Schweizerschulen im Ausland dienen heute ­ dem Zweckartikel im AAG entsprechend ­ in erster Linie der Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und -schweizer. Immer wichtiger wird aber auch die Bedeutung der Schulen als Vermittler schweizerischer Bildung und Kultur und als Zentrum eines weitgespannten Beziehungsnetzes im Gastland. Diesem Gesichtspunkt gilt es Rechnung zu tragen.

­

Die gesetzlich vorgegebene Prozentklausel für den Anteil an Schweizer Kindern behindert die Eigenwirtschaftlichkeit der Schweizerschulen und begrenzt ihre Ausstrahlung im Gastland.

­

Die berufliche Grundbildung hat in der Schweiz von jeher eine grosse Bedeutung. Sie ist mit der Schaffung der Berufsmaturität und dem Ausbau der Fachhochschulen, einschliesslich der Möglichkeiten des Übergangs zur Universität («Passerellen») sowie dem Ausbau der höheren Berufsbildung, noch verstärkt worden. Dieses charakteristische und oft als vorbildlich betrachtete Grundelement des schweizerischen Bildungssystems fehlt bisher an den Schweizerschulen.

­

Private, nicht gemeinnützige Bildungseinrichtungen haben seit einigen Jahren zunehmende Bedeutung. Sie zeichnen sich durch ein betont internationales Lehrprogramm aus und verwenden in der Regel Englisch und allenfalls auch die Sprache des Gastlandes als Unterrichtssprachen. In Zukunft sollen auch Kooperationen mit solchen nicht gemeinnützig orientierten Bildungsanbietern ermöglicht werden, sofern sie dank Bundesunterstützung zusätzliche Dienstleistungen im Interesse unseres Landes anbieten.

­

Wie von der Motion Segmüller 09.3550 thematisiert, ist für die Schweizerschulen im Ausland eine mehrjährige Planung schwierig, wenn die Finanzhilfe des Bundes von Jahr zu Jahr erheblich schwanken kann. Um diesem Anliegen Rechnung tragen zu können, soll die Einführung eines vierjährigen Zahlungsrahmens geprüft werden.

www.bak.admin.ch > Kulturschaffen > Kulturelle Bildung > Ausbildung junger Auslandschweizer

5284

­

1.1.4

Seit 1980 richtet der Bund keine Baubeiträge zur Gründung neuer Schulen mehr aus. Dies hat dazu beigetragen, dass es seither ­ mit Ausnahme der Gründung der Schweizerschule in Curitiba zu Beginn der 1980er-Jahre ­ zu keiner eigentlichen Schulgründung mehr gekommen ist.

Vorbereitung der Gesetzesrevision

Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 17. September 2010 das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, eine Arbeitsgruppe mit der Vorbereitung der Revision des AAG zu betrauen. Die Arbeitsgruppe wurde so zusammengesetzt, dass in ihr die interessierten Departemente und die wichtigsten betroffenen Institutionen und Organisationen vertreten waren. Nebst den interessierten Departementen waren vertreten: die Auslandschweizer-Ausbildungskommission (AAK), die Vereinigung der Patronatskantone, Economiesuisse, Educationsuisse und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK).

Der Auftrag an die Arbeitsgruppe lautete wie folgt: Aktualisierung und Optimierung des heutigen Fördermodells im Rahmen des gegenwärtigen Voranschlagkredits von 20 Millionen Franken, wie von der Motion 09.3974 verlangt. Der Bericht der Arbeitsgruppe samt Vorentwurf bildete die Grundlage für die Ausarbeitung der Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates.

1.2

Die beantragte Neuregelung

Gestützt auf die Vorarbeiten der Arbeitsgruppe werden mit dem hier beantragten Gesetz folgende Neuerungen vorgesehen: ­

Zielsetzung: Neu haben die Schweizerschulen zwei gleichwertige Zielsetzungen. Sie sind wie bisher Institutionen für die Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und -schweizer und neu auch ein wichtiges Element der Vermittlung schweizerischer Bildung und Kultur im Ausland. Dies kommt im vorgeschlagenen neuen Namen des Gesetzes («Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland») zum Ausdruck und manifestiert sich inhaltlich vor allem wie folgt: 1. Auf Auflagen in Bezug auf einen Minimalanteil von Schweizer Schülerinnen und Schülern an den Schweizerschulen im Ausland soll verzichtet werden. 2. Bei der Subventionsbemessung für Schweizerschulen soll die Gesamtschülerzahl berücksichtigt werden. 3. Die Schulen und die anderen Trägerschaften zur Vermittlung schweizerischer Bildung sollen verpflichtet werden, in Zusammenarbeit mit der zuständigen schweizerischen Vertretung die Beziehungen zu den ehemaligen Schülerinnen und Schülern zu pflegen.

­

Erhöhte Flexibilität: Die Lockerung der gesetzlichen Auflagen für anerkannte Schweizerschulen ermöglicht diesen eine grössere betriebliche Flexibilität und eine höhere Eigenfinanzierung. Dem Bund erlaubt dies Einsparungen zugunsten anderer Fördermöglichkeiten.

­

Berufliche Grundbildung: Die berufliche Grundbildung soll im Einvernehmen mit dem Patronatskanton gefördert werden können, sei es an Schweizerschulen im Ausland, sei es an anderen privaten Trägerschaften, jeweils in 5285

Zusammenarbeit mit schweizerischen Berufsverbänden und Unternehmungen im Gastland.

­

Kooperationen mit privaten, nicht gemeinnützigen Bildungsanbietern: Die Förderung (zusätzlicher) schweizspezifischer Bildungsangebote soll ermöglicht werden.

­

Weiterentwicklung des Netzes der Schweizerschulen im Ausland: Zur Verstärkung und Weiterentwicklung der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland sollen neu Finanzhilfen für die Gründung und den Aufbau von Schweizerschulen im Ausland vergeben werden können.

­

Planungssicherheit: Das Instrument eines vierjährigen Zahlungsrahmens soll eingeführt werden.

1.3

Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Das Vernehmlassungsverfahren zum erläuternden Bericht und zum Vorentwurf fand vom 1. Juni bis 30. September 2012 statt. Neben den Regierungen der 26 Kantone und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) wurden 16 politische Parteien, 8 Wirtschaftsverbände, 3 gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, 8 gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft sowie weitere interessierte Kreise begrüsst. Insgesamt wurden 78 Adressaten zur Stellungnahme eingeladen. Total sind 55 Antworten fristgerecht eingegangen; an der Vernehmlassung teilgenommen haben alle politisch relevanten Kreise. Die Ergebnisse der Vernehmlassung sind im Ergebnisbericht zusammengestellt.3 Im Folgenden wird daher nur eine ganz knappe Zusammenfassung präsentiert.

In den Stellungnahmen besteht weitgehend Einigkeit über die Notwendigkeit einer Revision des AAG. Einzig die SVP könnte auf eine Revision ganz verzichten. Sie ist der Auffassung, dass der vorgeschlagene Paradigmenwechsel falsch ist, denn die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und -schweizer müsse Hauptzweck des Gesetzes bleiben.

Die überwiegende Mehrheit der Stellungnehmenden unterstützt die Zielsetzung des Gesetzesentwurfs, die Vermittlung der schweizerischen Bildung im Ausland zu fördern, und begrüsst die Aufwertung der Schweizerschulen im Ausland. Zahlreiche Antwortende betonen, dass die Schweizerschulen nicht nur als reine Lehranstalten, sondern vielmehr als Visitenkarten der Schweizer Kultur und des Schweizer Bildungssystems zu betrachten seien. Einige Stellungnehmende erinnern jedoch an die Autonomie der Bildung und wenden sich gegen deren Instrumentalisierung zugunsten der Aussenpolitik. Die Dominanz des Präsenzgedankens entspreche einer Marketinglogik, die in einem Spannungsverhältnis zur Bildung stehe.

Die Lockerung der gesetzlichen Bestimmungen wird mehrheitlich begrüsst. Vorbehalte werden teilweise gegenüber einer Lockerung des Erfordernisses einer angemessenen Anzahl an Schweizer Schülerinnen und Schülern sowie der damit verbundenen «Swissness» des Bildungsangebotes angebracht. Deshalb verlangen einige

3

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5286

Stellungnehmende die Statuierung eines Mindestprozentsatzes an Schweizer Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen im Gesetzesentwurf.

Auch die neuen Fördermöglichkeiten stossen grundsätzlich auf Zustimmung. Allerdings betonen zahlreiche Stellungnehmende, dass die Finanzierung und die Existenz bestehender Schweizerschulen durch die vorgesehenen neuen Fördermöglichkeiten nicht gefährdet werden dürfen.

Die Berücksichtigung der dualen beruflichen Grundbildung wird insgesamt begrüsst, doch bringen zahlreiche Stellungnehmende dazu verschiedene Anregungen oder Vorbehalte an (Bedeutung der engen Zusammenarbeit, Berücksichtigung der schulisch organisierten Grundbildung, Anerkennung der höheren Berufsbildung, Notwendigkeit der Verbundpartnerschaft und der Zusammenarbeit mit den schweizerischen Berufsverbänden und schweizerischen Unternehmen im Ausland etc.). Ein Dachverband lehnt die Berücksichtigung der dualen beruflichen Grundbildung mit dem Argument ab, ein solches Angebot sei nur realisierbar, wenn im entsprechenden Land schon ein System der dualen beruflichen Grundbildung bestehe.

Differenzierte Antworten sind auch zu der vorgesehenen Kooperation mit nicht gemeinnützigen Bildungsunternehmen eingegangen. Obwohl sich die Mehrheit grundsätzlich für eine Zusammenarbeit ausspricht, unterstützen zahlreiche Stellungnehmende den Vorschlag nur mit Vorbehalten, da sie befürchten, dass auf diesem Wege kommerziell ausgerichtete Bildungsunternehmen subventioniert werden könnten bzw. diese dadurch die Möglichkeit bekämen, einen zusätzlichen Profit zu erwirtschaften.

Ausdrücklich gutgeheissen wird die mittelfristige Ausgabensteuerung mittels vierjährigem Zahlungsrahmen, der den Schweizerschulen die mehrjährige Planung erleichtern wird.

1.4

Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens gaben den Anstoss zur Berücksichtigung folgender Anliegen: ­

Der Zweckartikel im Vorentwurf berücksichtigte nicht angemessen die verschiedenen Funktionen der Förderung der schweizerischen Bildung im Ausland. Die überarbeitete Fassung betont gleichermassen die schweizerische Bildung im Ausland in ihrer Bedeutung für die kulturelle Präsenz der Schweiz im jeweiligen Gastland wie die Ausbildung der jungen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.

­

Eine grosse Zahl von Stellungnehmenden regte an, jenen Schulen, die mehr als eine schweizerische Landessprache als Unterrichtssprache verwenden, einen Mehrsprachigkeitsbonus in Form einer Erhöhung des Bundesbeitrags zukommen zu lassen. Vorausgesetzt wird, dass die zusätzliche Landessprache nicht die Sprache des Gastlandes ist. In der Tat kommt an den Schweizerschulen die kulturelle Vielfalt der Schweiz in sprachlicher Hinsicht zu wenig zum Ausdruck. Mit Ausnahme der Schweizerschule Bogotá sind überall Deutsch und die Sprache des Gastlandes Unterrichtssprachen. Sonderfälle sind die Schweizerschulen in Bangkok und Singapur, die auf Deutsch und Englisch unterrichten. Es wäre wünschenswert, dass nicht nur 5287

die Schweizerschule Bogotá eine französischsprachige (bzw. italienischsprachige) Abteilung führt.

­

Im Vorentwurf zur Revision des AAG war nur die Berücksichtigung der betrieblich organisierten Berufsbildung vorgesehen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband und der Schweizerische Gewerbeverband machen auf die Bedeutung der schulisch organisierten Berufsbildung aufmerksam und erwähnen als Beispiel die Hotellerie. Gemäss den Möglichkeiten des Berufsbildungsgesetzes sollte die schulisch organisierte Berufsbildung nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden.

­

Die im Vorentwurf enthaltenen Bestimmungen zu den Kooperationen mit gewinnorientierten, nicht gemeinnützigen Bildungsunternehmen liess bei verschiedenen Stellungnehmenden die Befürchtung aufkommen, das neue Gesetz werde zur Subventionierung privater Bildungsanbieter führen und diesen zusätzliche Einkünfte bescheren. Um solche unerwünschten Folgen gänzlich ausschliessen zu können, wurden die entsprechenden Bestimmungen präzisiert. Der Gesetzesentwurf erlaubt wie beabsichtigt die Zusammenarbeit mit gewinnorientierten, nicht gemeinnützigen Bildungsunternehmen, sofern die geförderten Bildungsangebote von öffentlichem Interesse sind und sich mit ihnen kein Gewinn erzielen lässt.

1.5

Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Vorgaben für die Gesetzesrevision hatten zum Vornherein zum Ziel, die Bundestätigkeit zugunsten der schweizerischen Bildung im Ausland und die vorgegeben finanziellen Mittel im Rahmen des gegenwärtigen Voranschlagskredits bestmöglich aufeinander abzustimmen. Wie oben erwähnt, erlaubt die Lockerung der gesetzlichen Auflagen den anerkannten Schweizerschulen eine grössere betriebliche Flexibilität und eine höhere Eigenfinanzierung. Die dadurch freiwerdenden Mittel ermöglichen dem Bund, neue Fördermöglichkeiten zu berücksichtigen, wie namentlich die berufliche Grundbildung oder Investitionshilfen für die Gründung und den Aufbau neuer Schweizerschulen.

1.6

Umsetzung

Das neue Bundesgesetz muss durch eine Verordnung präzisiert werden. Diese soll namentlich Bestimmungen zu folgenden Punkten enthalten: zum einheitlichen Erscheinungsbild der Schweizerschulen (Art. 7 Abs. 3), zur Vertretung der Schweizerschulen gegenüber den schweizerischen Sozialwerken, namentlich in Bezug auf die Kompetenz zum Erstellen, Abschliessen und Ändern des Anschlussvertrages mit PUBLICA (Art. 8 Abs. 4), zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze für die Finanzhilfen an die Schweizerschulen im Ausland (Art. 10 Abs. 5) sowie zur Beitragsbemessung und zur Gesuchstellung für eine Unterstützung des Bundes nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a­c (Art. 15 Abs. 2) Der Bundesrat wird das Verfahren für die Ausarbeitung der Verordnung so durchführen, dass diese zeitgleich mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten kann.

5288

1.7

Koordination mit dem Auslandschweizergesetz

In Erfüllung der parlamentarischen Initiative Lombardi «Für ein Auslandschweizergesetz» (11.446) hat eine Subkommission der SPK-S einen Entwurf zu einem Auslandschweizergesetz erarbeitet. Der Entwurf ist am 14. Mai 2013 in die Vernehmlassung gegeben worden.

Um eine kohärente Politik des Bundes gegenüber den Auslandschweizerinnen und -schweizern zu gewährleisten, strebt die pa. Iv. Lombardi die Schaffung eines Ausführungsgesetzes zum Auslandschweizerartikel 40 der Bundesverfassung an. Das Auslandschweizergesetz soll folgende Bereiche umfassen: Betreuung und Vernetzung, politische Rechte, Sozialhilfe und konsularischer Schutz.

Die Frage der Integration des totalrevidierten AAG in das neue Auslandschweizergesetz wurde im Rahmen der Vernehmlassung bewusst offen gelassen. Der Bundesrat gelangt zum Schluss, dass eine Integration aufgrund der unterschiedlichen Rechtsnatur der beiden Erlasse nicht angezeigt ist.

1.8

Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Der Bundesrat beantragt die Motion 09.3974 «Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz. Revision» zur Abschreibung.

Die Motion verlangt vom Bundesrat eine Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes im Sinne der Variante III des Berichtes des Bundesrates vom 19. August 2009.4 Am 18. November 2009 beantragte der Bundesrat die Annahme der Motion. Diese wurde vom Nationalrat am 7. Dezember 2009 ohne Gegenstimme angenommen.

Mit der Schaffung des Bundesgesetzes über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland kann die Motion 09.3974 «Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz.

Revision» abgeschrieben werden.

2

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Titel Der vorgeschlagene neue Titel «Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland» berücksichtigt und betont die angestrebte Neuausrichtung der Bundespolitik. Der Gesetzesentwurf misst den Schweizerschulen gleich viel Bedeutung für die Vermittlung schweizerischer Bildung und Kultur im Ausland zu wie für die Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und -schweizer.

Ingress Artikel 40 BV ist den Auslandschweizerinnen und -schweizern gewidmet. Absatz 1 dieser Bestimmung weist dem Bund die Aufgabe zu, die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer untereinander und zur Schweiz zu fördern. Zudem 4

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5289

wird der Bund ermächtigt, Organisationen zu unterstützten, die dieses Ziel verfolgen. Abgestützt ist das Gesetz zudem auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach auswärtige Angelegenheiten Sache des Bundes sind, sowie auf Artikel 69 Absatz 2 BV, der dem Bund die Kompetenz gibt, kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse zu unterstützen.

Art. 2

Zweck

Mit dem neuen Gesetz soll gleichermassen die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland wie die Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und -schweizer gefördert werden. Dies hat Auswirkungen auf die Anerkennungsvoraussetzungen für die Schweizerschulen im Ausland wie auch auf die Kriterien für deren Unterstützung. Als junge Auslandschweizerinnen und -schweizer werden Schweizerinnen und Schweizer unter 25 Jahren bezeichnet, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Unter schweizerischer Bildung wird ein Bildungsangebot verstanden, das sich an schweizerischen Lehrplänen orientiert und Kenntnisse über die Schweiz sowie kulturelle Grundwerte der Schweiz vermittelt. Dazu gehört insbesondere ein Unterrichtsstil, der das selbstständige Denken und die Orientierung an demokratischen Grundwerten und Rechtsstaatlichkeit fördert.

Art. 3

Voraussetzungen für die Anerkennung von Schulen

Artikel 3 regelt die Voraussetzungen dafür, dass eine Schweizerschule als beitragsberechtigt anerkannt wird, d. h. einen Rechtsanspruch auf Finanzhilfen gemäss Artikel 10 erhält. Die Kompetenz zur Anerkennung lag schon bisher beim Bundesrat, und dies soll auch in Zukunft so bleiben. Im Unterschied zum AAG regelt Artikel 3 aber nur die Grundvoraussetzungen für die Beitragsberechtigung einer Schule, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Anerkennung besonderer Bildungsangebote der Schule (vgl. die Art. 4­6).

Die Anerkennung einer Schule als beitragsberechtigte Schweizerschule stellt einen grundsätzlichen Entscheid auf lange Sicht dar. Für diesen Entscheid soll daher wie bisher der Bundesrat zuständig sein. Der Umfang zusätzlicher beitragsberechtigter Bildungsangebote (allgemeinbildende Sekundarstufe II, Angebote der beruflichen Grundbildung und Filialschulen nach den Art. 4­6) kann kürzerfristigen Veränderungen unterliegen und knüpft zudem daran an, dass es sich um Angebote bereits vom Bundesrat anerkannter Schweizerschulen handelt. Die Anerkennung des Umfangs des besonderen Bildungsangebots fällt in die Zuständigkeit des Bundesamts für Kultur (BAK).

Absatz 1 Buchstabe a: Die Unterrichtsbewilligung des Gastlandes ist notwendig, damit sichergestellt werden kann, dass die Schülerinnen und Schüler ­ wie von Buchstabe j gefordert ­ ohne grössere Schwierigkeiten nicht nur in weiterführende Klassen und Ausbildungen in der Schweiz, sondern auch im Gastland übertreten können.

Absatz 1 Buchstabe b: Die Schule muss anhand eines Plans über ihre voraussichtliche organisatorische und wirtschaftliche Entwicklung in den kommenden zehn Jahren glaubhaft machen können, dass sie langfristig Bestand haben kann. Dazu gehört auch eine Investitionsrechnung, die über die zu erwartenden Aufwendungen und Erträge informiert.

5290

Absatz 1 Buchstabe c: Der Begriff «gemeinnützig» bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass der erwirtschaftete Gewinn nicht partikulären Interessen, sondern der Bildungseinrichtung selbst zugutekommen muss, insbesondere in Form von Investitionen.

Absatz 1 Buchstabe f: Eine Präzisierung des Begriffes «angemessener Minimalbestand» ist in der Verordnung vorzusehen. Das Ziel sind pädagogisch und wirtschaftlich ausreichende Klassen- und Schulgrössen. Berücksichtigt werden Kinder, die zu Beginn des Schuljahres ihren dritten Geburtstag schon hinter sich haben.

Im Unterschied zum AAG sind keine Bestimmungen vorgesehen, die eine Minimalzahl oder einen bestimmten Prozentsatz an Schweizer Kindern vorschreiben. Entsprechende Vorschriften führen immer wieder zu suboptimalen Betriebsgrössen. Der Verzicht auf die Schweizer-Schüler-Klausel vergrössert den betriebswirtschaftlichen Handlungsspielraum der Schweizerschulen und erlaubt ihnen mittel- bis längerfristig, mit tieferen Bundesbeiträgen zurechtzukommen, was anderen Förderungsformen zugutekommt. Den Bedürfnissen der Schweizer Kinder und Jugendlichen wird aber durch eine ganze Reihe von Bestimmungen Rechnung getragen (vor allem Art. 3 Abs. 1 Bst. d, g­o sowie die Art. 4­6). Die Schweizer Kinder bilden zudem ein wichtiges Kriterium bei der Berechnung des Bundesbeitrages.

Absatz 1 Buchstabe g: Zur Konkretisierung dieser Regelung ist in der Verordnung eine Bestimmung vorzusehen, wonach ­ nebst der Verwendung einer schweizerischen Landessprache als Unterrichtssprache ­ das Lehrprogramm ausreichenden Unterricht in Geografie, Geschichte und Staatskunde der Schweiz zu enthalten hat.

Absatz 1 Buchstabe h: Diese Bestimmung ist evolutiv zu verstehen. Die Anerkennung einer neuen Schule soll daher auch erfolgen können, wenn die Sekundarstufe I noch nicht besteht, sondern Teil des Gesamtkonzeptes bildet, und erst der Kindergarten und die Primarstufe in Betrieb sind.

Absatz 1 Buchstabe i: Die Umsetzung dieser Bestimmung legt die Schule im Einvernehmen mit dem Patronatskanton fest. Wie im bisherigen Recht (Art. 1 Abs. 2 der Auslandschweizer-Ausbildungsverordnung vom 29. Juni 19885, AAV) sollen damit Personen gemeint sein, die eine schweizerische Lehrberechtigung (Patent, Diplom) besitzen, selbst wenn sie nicht über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.

Absatz 1 Buchstabe
j: Im Sinne der Qualitätssicherung ist in der Verordnung eine Bestimmung vorzusehen, wonach in der Regel auf allen Stufen Personen mit stufenspezifischer Lehrberechtigung unterrichten müssen. Dadurch kann vermieden werden, dass aus wirtschaftlichen Gründen Lehrkräfte für den Unterricht in Schulstufen angestellt werden, für die sie über keine Lehrberechtigung verfügen.

Absatz 1 Buchstabe k: Die Formulierung trägt der Tatsache Rechnung, dass es die Institution des Ko-Patronats gibt, dass also einzelne Schweizerschulen mehr als einen Patronatskanton haben (Schweizerschule Bogotá: Bern und Wallis; Schweizerschule Madrid: Schaffhausen und Zürich; Schweizerschule São Paulo/Curitiba: Basel-Stadt und Aargau). Der Entwurf versteht unter «Patronatskanton» auch diese Möglichkeit.

Absatz 1 Buchstabe n: Unter dem Führungsgremium ist die strategische Leitung (z. B. Schulkomitee, Schulvorstand, Schulkommission, Verwaltungsrat, School Board), unter Schulleitung (oder Schuldirektion bzw. Rektorat) die oberste operative 5

SR 418.01

5291

Leitung der Schule zu verstehen. Bei der strategischen Leitung handelt es sich um eine ehrenamtliche Funktion. Bis anhin war die strategische Leitung der Schule im Prinzip Schweizer Bürgerinnen und Bürgern vorbehalten. Das EDI konnte auf Gesuch der Schule Ausnahmen bewilligen (Art. 3 Abs. 5 AAG). Viele Schulen haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, weil sie daran interessiert sind, Eltern mit spezifischen Kenntnissen, Engagement und guten Verbindungen im Gastland in ihrem Vorstand zu haben, unabhängig von deren Staatsbürgerschaft.

Absatz 1 Buchstabe o: Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist mit der operativen Leitung betraut; diese ist der administrativen Leitung übergeordnet.

Art. 4

Voraussetzungen für die Anerkennung der allgemeinbildenden Sekundarstufe II

Die Anerkennung setzt ein überzeugendes Gesuch inkl. Investitionsrechnung voraus.

Die Schule muss mit einer Investitionsrechnung (s. die Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 1 Bst. b) darlegen, dass die allgemeinbildende Sekundarstufe II zum langfristigen Bestand der Schule im Sinne von Buchstabe a beiträgt. Der Entscheid des BAK über die Anerkennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Patronatskanton und nach Konsultation der Kommission für die schweizerische Bildung im Ausland (KSBA, s. Erläuterungen zu Art. 21).

Art. 5

Voraussetzungen für die Anerkennung von Angeboten der beruflichen Grundbildung

Bei der vorliegenden Bestimmung geht es um die Vermittlung der beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20026 (BBG) und der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20037 (BBV). Die Prüfungen für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ und für das eidgenössische Berufsattest EBA können unter der Verantwortung des Patronatskantons sowohl in der Schweiz wie im Gastland abgelegt werden, je nach Möglichkeit der Schule bzw. des Patronatskantons. Die Ausbildung muss insbesondere die Aufnahme einer qualifizierten Tätigkeit im Gastland ermöglichen.

Die Anerkennung setzt ein überzeugendes Gesuch inkl. Investitionsrechnung voraus.

Die Schule muss mit einer Investitionsrechnung (s. die Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 1 Bst. b) darlegen, dass die Angebote in der beruflichen Grundbildung zum langfristigen Bestand der Schule im Sinne von Buchstabe a beiträgt.

Gemäss den Ausführungen zu Artikel 3 Absatz 1 obliegt die Anerkennung der Beitragsberechtigung dem BAK. Der Entscheid erfolgt im Einvernehmen mit dem Patronatskanton sowie nach Konsultation der KSBA (s. Erläuterungen zu Art. 21).

Art. 6

Voraussetzungen für die Anerkennung von Filialschulen

Unter Filialschulen versteht man eine Dépendance, also einen Zweigbetrieb der Schweizerschule. Filialschulen führen in der Regel nur bis zur Sekundarstufe I und sind daher «Zulieferbetriebe» für das Gymnasium am Hauptsitz der Schweizerschule; sie tragen zu ausreichend grossen Klassenbeständen auf der Gymnasialstufe bei, was pädagogisch und wirtschaftlich von Vorteil ist. Die Anerkennung setzt ein 6 7

SR 412.10 SR 412.101

5292

überzeugendes Gesuch inkl. Investitionsrechnung voraus. Die Schule muss mit einer Investitionsrechnung (s. die Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 1 Bst. b) darlegen, dass die Filialschule für die anerkannte Schule im Sinne von Buchstabe b nachweislich von wirtschaftlichem Vorteil ist.

Da an vielen Orten Filialschulen de facto bereits bestehen, soll in das revidierte Gesetz eine ausdrückliche Kompetenz zur Förderung von Filialschulen Eingang finden. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Beitragsberechtigung von Filialschulen sind auf Verordnungsstufe zu konkretisieren.

Art. 7

Bezeichnung von Schweizerschulen im Ausland und ihr Erscheinungsbild

In den vergangenen Jahren sind verstärkte Anstrengungen unternommen worden, um die Bezeichnung «Schweiz» zu schützen. Der Bundesrat setzt sich namentlich dafür ein, die Herkunftsangaben im Allgemeinen und die Bezeichnung «Schweiz» im Besonderen im Rahmen zusätzlicher bilateraler Abkommen oder im Rahmen seiner Verhandlungen über Freihandelsabkommen zu schützen. Die anerkannten Schweizerschulen, die eine ganze Reihe von schweizerischen Standards erfüllen müssen, sollen dank ihrer geschützten Bezeichnung als Schweizerschulen im Ausland mit offiziellem Status erkennbar sein. Deshalb soll die Bezeichnung «Schweizerschule» ausschliesslich von Schulen verwendet werden dürfen, welche die entsprechenden Bedingungen erfüllen und damit den offiziellen Status erlangen können. Auch anlehnende Begriffe wie «Schweizer Schule» oder «Schweizerische Schule» oder deren Übersetzungen wie beispielsweise «Ecole suisse», «Scuola Svizzera», «Swiss School», «Escuela Suiza», «Colegio Suizo» und «Colegio Suiço» sind den nach diesem Gesetz anerkannten Schweizerschulen vorbehalten. Andere, vom Bundesrat nicht anerkannte Schulen im Ausland, die auf die Schweiz hinweisende Angaben verwenden, müssen mindestens die Voraussetzungen zur Verwendung von Herkunftsangaben gemäss dem Markenschutzgesetz vom 28. August 19928 erfüllen.

Damit die anerkannten Schweizerschulen im Ausland auf ihrem jeweiligen lokalen Bildungsmarkt für ihre potenzielle Kundschaft als solche erkennbar sind, werden sie ein gemeinsames Label führen. Auf Anregung von Educationsuisse haben die Schweizerschulen schon Bestrebungen in dieser Richtung unternommen und führen zusätzlich zu ihrem eigenen Label jenes von Educationsuisse. Mit der Verordnung sollen diese Bestrebungen verstärkt und das Label einen offiziellen Status erhalten.

Art. 8

Sozialversicherung der Lehrpersonen

Da die an den Schweizerschulen im Ausland beschäftigten Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung in ihrer grossen Mehrheit nach einigen Jahren Auslandstätigkeit wieder in die Schweiz zurückkehren, geht es vor allem um die Vermeidung von Versicherungslücken bei den schweizerischen Sozialwerken. Die Schweizerschulen müssen den gesetzlichen Arbeitgeberanteil an die Versicherungsbeiträge leisten. In den Ländern, wo diese Lehrpersonen der schweizerischen AHV/IV freiwillig beitreten können, müssen ihnen die Schulen die Hälfte der Beiträge an diese Versicherung erstatten. Lokal rekrutierte Lehrkräfte, die an den Schweizerschulen

8

SR 232.11

5293

im Ausland tätig sind, unterstehen der Sozialversicherungsgesetzgebung des Gastlandes.

Lehrpersonen, die von der Schweiz aus an Schweizerschulen in Europa wechseln, sind aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Union weiterhin in der obligatorischen AHV/IV versichert. In Chile können sie sich aufgrund des Sozialversicherungsabkommens mit Chile ebenfalls weiterhin in der obligatorischen AHV versichern. An den übrigen Schweizerschulen in Übersee steht es ihnen frei, sich in der freiwilligen AHV/IV zu versichern. Zudem können diese Lehrpersonen auf Gesuch hin die obligatorische Versicherung gemäss Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) weiterführen. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Lehrpersonen während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch oder freiwillig in der AHV versichert gewesen sind, und zwar unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland. Lehrpersonen, welche die Voraussetzungen des AHVG nicht erfüllen, sind im jeweiligen Staat der Erwerbstätigkeit zu versichern.

Bietet der jeweilige Staat keinen ausreichenden Sozialversicherungsschutz, so sind die Lücken über private Versicherungen abzudecken. Ein analoges Vorgehen ist gegebenenfalls auch bei der beruflichen Vorsorge vorzusehen.

Die berufliche Vorsorge muss den Anforderungen des entsprechenden Bundesgesetzes genügen. Die Schulen haben ihre Arbeitgeberpflicht zu erfüllen. Sie können ihre Lehrpersonen bei deren angestammten kantonalen Pensionskassen versichern, sofern die gesetzlichen Bestimmungen der Kassen dies zulassen, oder bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA. Je nach Kasse kann dies höchst unterschiedliche Belastungen für den Arbeitgeber nach sich ziehen. Aus diesem Grund steht der Entscheid, wenn eine Wahl möglich ist, der Schule zu.

Der versicherte Verdienst bei der PUBLICA wird wie bisher durch das BAK je nach Schulstufe pauschal festgelegt. Wie in den vergangenen Jahrzehnten erfolgt die Anpassung der versicherten Verdienste grundsätzlich im gleichen Ausmass und zum gleichen Zeitpunkt wie beim Bundespersonal.

Was die Kranken- und Unfallversicherung betrifft, müssen die Schulen für einen Versicherungsschutz sorgen, der dem in der Schweiz üblichen vergleichbar ist.

Absätze 3 und 4: Die
Schweizerschulen im Ausland sind über Educationsuisse bei PUBLICA angeschlossen. Educationsuisse ist eine angeschlossene Organisation von PUBLICA. Sie vertritt die Interessen der Schweizerschulen im Ausland gegenüber Öffentlichkeit, Wirtschaft und Behörden in der Schweiz. Namentlich übernimmt sie in Vertretung der Schweizerschulen im Ausland die Unterzeichnung des Anschlussvertrages mit PUBLICA und die Regelung sämtlicher Formalitäten. Arbeitgeber sind aber die Schulen, denen auch die Meldepflicht, z. B. über die Änderung des Zivilstandes von Versicherten, obliegt. Angesichts der häufigen Wechsel in den Schulleitungen wie in den Vorständen der Schulvereine mit ihrem Milizsystem ist es notwendig, dass Educationsuisse mit ihrer Geschäftsstelle die Versicherung der Lehrpersonen sicherstellt. Dank Educationsuisse kann vermieden werden, dass eine Lehrperson unbemerkt durch die Maschen des schweizerischen Sozialversicherungssystems fällt.

9

SR 831.10

5294

Art. 9

Meldepflichten

Die Schulen sind verpflichtet, das BAK über einschneidende Ereignisse zu orientieren, die ihren Betrieb unmittelbar und kurzfristig beeinflussen. Der Meldepflicht unterliegen aber auch Entwicklungen, die nur mittel- oder langfristig die Voraussetzungen für die Anerkennung berühren. Die Pflicht zur Information besteht nicht erst dann, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung definitiv nicht mehr erfüllt sind, sondern sobald sich Schwierigkeiten abzeichnen. In besonderem Masse gilt dies für die finanzielle Situation der Schulen. Schwierigkeiten finanzieller Natur können das weitere Bestehen der Schule gefährden und das Ansehen der Schweiz beeinträchtigen; für die Aufrechterhaltung der Anerkennung einer Schule ist es daher von grundlegender Bedeutung, dass finanzielle Probleme frühzeitig erkannt und Gegenmassnahmen ergriffen werden können.

Die Schweizerschulen verfügen seit nunmehr zehn Jahren über eine einheitliche elektronische Rechnungslegung und unterliegen einem kontinuierlichem Reporting und Controlling nach den Fachempfehlungen der Rechnungslegung (Swiss GAAP FER).

Art. 10

Art, Umfang und Bemessung der Finanzhilfen

Im AAG werden die Anzahl Schweizer Schülerinnen und Schüler und die Anzahl beitragsberechtigter Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung als Kriterium für die Beitragsbemessung herangezogen. Das neue Förderungsmodell berücksichtigt auch den Gesamtbestand an Schülerinnen und Schülern sowie Lernenden.

Zudem soll neu ein Mehrsprachigkeitsbonus zum Zug kommen für Schulen, die nicht nur eine schweizerische Landessprache, sondern auch eine zweite (oder allenfalls dritte) schweizerische Landessprache als Unterrichtssprache verwenden ­ sofern es sich bei der zusätzlichen Landessprache nicht um die Sprache des Gastlandes handelt.

Absatz 1: Eine Schule, die vom Bundesrat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 anerkannt worden ist, hat einen Rechtsanspruch auf Finanzhilfen des Bundes. Da eine Schule auf Dauer angelegt ist und ihre Organisation, ihr Lehrkörper und ihr Bildungsangebot weitgehend durch die Auflagen des hier beantragten Bundesgesetzes bestimmt werden, braucht sie eine gewisse Rechtssicherheit in Bezug auf die Gewährung von Bundesbeiträgen.

Absatz 2: Mit der Berücksichtigung der Gesamtschülerzahl soll die Leistung der Schweizerschulen für die Präsenz schweizerischer Bildung im Gastland honoriert werden. Allerdings werden die Beiträge pro Schweizer Schülerin/Schüler und Lernende/Lernender höher liegen als jene für Schüler/Schülerinnen und Lernende ohne schweizerisches Bürgerrecht. Schulen, die zwei Landessprachen als vollwertige Unterrichtssprachen führen, bringen in verstärktem Mass die kulturelle Vielfalt der Schweiz zum Ausdruck; auch diese Leistung soll bei der Bemessung der Beiträge berücksichtigt werden.

Absatz 3: Heute müssen für jede Lehrperson, für welche die Schule Anrecht auf Beiträge haben soll, mindestens sechs Schweizer Schülerinnen und Schüler nachgewiesen werden (Art. 11 AAV). In Zukunft kommt als weiteres Kriterium der Gesamtbestand an Schülerinnen und Schülern sowie Lernenden hinzu.

5295

Absatz 4: Nicht nur die Gesetzgebung des Gastlandes, sondern auch überzeugende pädagogische Gründe können ­ die Zustimmung des Patronatskantons vorausgesetzt ­ ausnahmsweise die Anstellung einer Lehrperson ohne schweizerische Lehrberechtigung nahelegen, so z. B. das Erteilen von Englisch durch eine muttersprachliche Lehrperson.

Absatz 5: Der Bundesrat wird die in den Absätzen 2­4 genannten Kriterien, welche die Berechnungsgrundlage bilden, in der Verordnung präzisieren. Die entsprechenden Bestimmungen sind auf Dauer angelegt, hingegen müssen die Beitragssätze für die einzelnen Kriterien je nach Höhe des Budgetkredits kurzfristig geändert werden können. Der Bundesrat wird die Festlegung der Beitragssätze daher an das EDI delegieren. Die Festlegung soll in Form einer Departementsverordnung geschehen.

Art. 11

Ausserordentliche Zulagen für bedrohte Schulen

Auch das geltende Gesetz enthält eine Bestimmung, die ausserordentliche Zulagen für bedrohte Schulen ermöglicht (Art. 5 AAG). Um ein «Grounding» abzuwenden, das dem Ansehen der Schweizerschulen und der Schweiz massiv und nachhaltig schaden würde, ist die Möglichkeit ausserordentlicher Zulagen im Gesetz vorzusehen. Diese Zulagen sollen entweder mit dem Ziel gewährt werden, einer Schule wieder auf die Beine zu helfen und ihr eine weitere Existenz zu ermöglichen, oder aber mit dem Ziel, eine geordnete Schliessung zu gewährleisten.

Art. 12

Übertragung von Liegenschaften

Im Rahmen der Aufgabenüberprüfung hat der Bundesrat mit Beschluss vom 4. November 2009 das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) damit beauftragt, die Straffung des Portfolios bei den zivilen Bundesbauten zu prüfen. Darunter fallen auch die beiden Liegenschaften der Schweizerschulen in Catania und Rom, die Eigentum des Bundes sind. Durch die Übertragung der beiden Schulgebäude kann der Bund sein Portfolio optimieren und Kosten für Investitionen und Unterhalt einsparen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich auch inskünftig ­ etwa infolge einer Liegenschaftsschenkung an den Bund ­ eine vergleichbare Ausgangslage wieder einstellen könnte. Daher wird aus konkretem Anlass die Form einer generellabstrakten Norm vorgesehen.

Der Verkauf der Liegenschaften hat grundsätzlich zu Marktpreisen zu erfolgen.10 Bei einer Liegenschaftsschenkung (Unentgeltlichkeit) oder bei einer Übertragung zu einem symbolischen Preis (Verbilligung) handelt es sich daher um einen Bundesbeitrag (eine Subvention). Subventionen bedürfen einer formell-gesetzlichen Grundlage. Dabei kann das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199011 (SuG) nicht für die Abstützung eines spezifischen Beitragsgeschäfts herangezogen werden. Erforderlich ist vielmehr eine hinreichende Grundlage in einem subventionsrechtlichen Spezialerlass. Eine solche soll mit dem vorliegenden Artikel geschaffen werden.

Die Übertragungen der Liegenschaften erfolgen unter der Auflage, dass sie als Schweizerschulen genutzt werden. Allfällige Erlöse einer späteren Veräusserung müssen zugunsten anerkannter Schweizerschulen im Ausland verwendet werden.

Die Einzelheiten sind in den jeweiligen Übertragungsverträgen situationsgerecht zu 10 11

Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 5. Dez. 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB), SR 172.010.21 SR 616.1

5296

konkretisieren. Denkbar ist etwa, den Veräusserungserlös für den Erwerb eines Ersatzstandortes zu verwenden, oder, falls kein solcher zur Verfügung steht, die entsprechenden Mittel auf Anordnung des BAK direkt einer anderen anerkannten Schweizerschule zukommen zu lassen oder den Erlös dem Anton-Cadonau-Fonds zuzuwenden.

Anton Cadonau (1850­1929), der durch seine Handelstätigkeit in Singapur zu grossem Reichtum gelangt war, machte der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Vermächtnis von 300 000 Franken zugunsten der Schweizerschulen im Ausland.

Aus dem Zinsertrag des Anton-Cadonau-Fonds und den finanziellen Mitteln, die das ursprüngliche Kapital übersteigen, können den Schweizerschulen im Ausland gestützt auf Artikel 3 des Reglements vom 23. August 194712 für den AntonCadonau-Fonds Beiträge für Zwecke zugesprochen werden, die im AAG nicht vorgesehen sind.

Die Abtretung der Eigentumsrechte zu Spezialkonditionen hat im vorliegenden Fall seine guten Gründe. Im Falle der Schweizerschule Catania soll die Abtretung unentgeltlich geschehen, da der Bund die Liegenschaft seinerzeit gratis von der Schweizer Kolonie erhalten hat. Im Falle von Rom soll die Übertragung gegen die Bezahlung von 1 Million Franken erfolgen, da die Schweizer Kolonie seinerzeit fast die Hälfte des Kaufpreises aus eigenen Mitteln finanzierte. Der Bundesrat wird mit separatem Beschluss über die Modalitäten der Übertragung entscheiden.

Art. 13

Entzug der Anerkennung, Auflagen

Die in Artikel 13 enthaltenen Bestimmungen geben dem Bundesrat und dem BAK die notwendige Flexibilität bei einem Entscheid, ob einer Schule oder ihren Bildungsangeboten nach den Artikeln 4­6 die Anerkennung definitiv entzogen oder ob diese mit Auflagen versehen und z. B. allenfalls befristet werden sollen. Vor jedem solchen Entscheid ist nicht nur der Patronatskanton, sondern auch die KSBA zu konsultieren.

Art. 14

Formen und Voraussetzungen

Bei den anderen Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland handelt es sich nur beschränkt um grundlegende Neuerungen, da bereits Artikel 10 AAG die Möglichkeit bietet, die Ausbildung ausserhalb der Schweizerschulen im Ausland zu unterstützen (vgl. Ziff. 1.1.2 und Anhang 2). Die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Förderung des Bundes erlauben einen gezielten Mitteleinsatz. Sollten indessen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen, kann das EDI eine Prioritätenordnung erlassen, nach der die Gesuche beurteilt werden (Art. 13 Abs. 2 SuG). Bei Förderungsformen, die längerfristig angelegt sind, können Finanzhilfen auch durch einen Leistungsvertrag im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 SuG gewährt werden.

Absatz 1: Nach Artikel 10 AAG konnte der Bund bisher nur «Auslandschweizervereinigungen und schweizerische Organisationen» unterstützen. Die Formulierung des AAG war und ist zu restriktiv, da schon heute ­ gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a AAG ­ gemeinsam mit Drittstaaten getragene Schulen unterstützt werden können. Der Gesetzesentwurf geht in diesem Punkt weiter.

12

SR 418.3

5297

Absatz 2 Buchstabe a: Diese Form der Förderung kommt schon heute an verschiedenen Schulen von Drittstaaten und an internationalen Schulen zum Zug, sofern mindestens 15 Schweizer Schülerinnen und Schüler sowie angemessene finanzielle Eigenleistungen nachgewiesen werden können (Anhang 2). Möglich ist auch die Kooperation mit gewinnorientierten, nicht gemeinnützigen Bildungsanbietern. Die geförderte Massnahme muss aber einem öffentlichen Interesse im Sinne von Artikel 2 entsprechen (vgl. Abs. 1), und sie darf dem Bildungsanbieter keinen Gewinn ermöglichen.

Absatz 2 Buchstabe b: Diese Form der Bildungsförderung ist schon im AAG enthalten und hat sich in der Praxis bestens bewährt. Von Bedeutung sind namentlich Kurse für Schweizer Schülerinnen und Schüler, welche die Schulen des Gastlandes besuchen. Deren Rückkehr in die Schweiz kann durch einen Ergänzungsunterricht in schweizerischen Landessprachen und in schweizspezifischen Stoffen erheblich erleichtert werden.

Absatz 2 Buchstabe c: Auch die Beiträge für die Anschaffung von Ausbildungsmaterial sind schon im AAG enthalten und haben sich in der Praxis bestens bewährt.

Diese Form der Unterstützung gestattet, auch den Bedürfnissen kleinerer Gruppierungen von Auslandschweizerinnen und -schweizern Rechnung zu tragen, und stellt gelegentlich eine kostengünstige Alternative zur Gewährung von Beiträgen für eine Person mit schweizerischer Lehrberechtigung an einer Auslandsschule eines Drittstaates dar.

Absatz 2 Buchstabe d: Mit dieser Bestimmung kann die bisherige Förderung des AJAS weitergeführt werden. AJAS ist die Abkürzung von «Ausbildungswerk für junge Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer». Das AJAS heisst heute «Verein zur Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer»; dennoch hat die Bezeichnung AJAS ihre Gültigkeit behalten. Die Geschäftsstelle des AJAS mit Sitz in Bern berät, betreut und unterstützt jährlich mehrere hundert schweizerische Jugendliche und junge Erwachsene aus dem Ausland bei der Absolvierung ihrer Ausbildung in der Schweiz.

Absatz 2 Buchstabe e: Die vorliegende Bestimmung bildet die Grundlage, damit der Bund die Gründung einer Schule unterstützen kann. Ohne entsprechende Starthilfen, wie sie der Bund bis 1980 gewährt hat, wird es kaum mehr zu neuen Schweizerschulen kommen. In der Verordnung sollen
die Voraussetzungen für die Investitionshilfe konkretisiert werden. Diese Hilfe soll erst dann zum Zuge kommen, wenn die Trägerschaften die dafür erforderlichen Abklärungen und Machbarkeitsstudien vorgelegt haben und die Gründung und den Aufbau der Schule zur Hälfte selbst finanzieren können. Sie müssen zudem glaubhaft machen können, in absehbarer Zeit den von Artikel 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen entsprechen zu können. Wenn Beiträge zur Gründung und zum Aufbau neuer Schweizerschulen gesprochen werden sollen, sind diese dem Parlament transparent und gemeinsam mit der geplanten Dotierung der anderen Förderinstrumente, vorzugsweise mit der Beantragung des Zahlungsrahmens, zu unterbreiten. Die Frage, ob ein Projekt wann und in welchem Umfang unterstützt werden kann, ist eine Ermessensfrage und in der entsprechenden Finanzierungsbotschaft zu diskutieren.

Absatz 3 Buchstaben b und c: Schon heute kommen je nach Förderungsform unterschiedliche Minimalzahlen an Schweizer Kindern zur Anwendung. Für einen Beitrag an die Anstellung einer Person mit schweizerischer Lehrberechtigung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a werden gegenwärtig 15 Schweizer Schülerinnen und 5298

Schüler vorausgesetzt (Art. 15 Abs. 1 AAV), für Kursbeiträge im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b deren 8 und für Ausbildungsmaterialbeiträge im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c deren 6 (gemäss Richtlinien BAK). Da in Zukunft auch die Gesamtschülerzahl berücksichtigt werden soll, ist eine Überprüfung und Überarbeitung der geltenden Verordnungsregelungen erforderlich.

Absätze 4 und 5: Ein Patronatskanton ist in vielen Fällen hilfreich, eine unabdingbare Voraussetzung bildet er aber bei Angeboten der beruflichen Grundbildung, da der Vollzug des Berufsbildungsgesetzes den Kantonen obliegt.

Art. 15

Umfang und Bemessung der Finanzhilfen

Im Unterschied zu den Finanzhilfen, die den anerkannten Schweizerschulen im Ausland ausgerichtet werden, ist eine generelle pauschale Beitragsbemessung der Beiträge nach Artikel 14 nicht möglich. Die von Artikel 15 Absatz 1 genannten Beitragssätze sind in der Verordnung für die von Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a­c genannten Formen schweizerischer Bildungsvermittlung einzeln festzulegen.

Art. 16

Sozialversicherung der Lehrpersonen

Schweizerische Trägerschaften oder Trägerschaften mit schweizerischer Beteiligung, die Lehrpersonen im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 anstellen, müssen analog zu den Schweizerschulen im Ausland auch im Sozialversicherungsbereich die Rolle des Arbeitgebers übernehmen oder dafür besorgt sein, dass dies an den Bildungseinrichtungen, an denen Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung tätig sind, geschieht.

Art. 17

Zusammenarbeit und Beziehungspflege

Absatz 3: Die örtlich zuständige schweizerische Vertretung ist in vieler Hinsicht ein wichtiger Partner der Schule. Vertretung und Schule arbeiten häufig auf kulturellem Gebiet zusammen und fördern durch gemeinsame Aktivitäten sowohl den Kontakt zur Auslandschweizergemeinschaft als auch zum Gastland. Für die Vertretungen stellen die Absolventinnen und Absolventen der Schule ein nützliches Bindeglied in der Beziehungspflege und Interessenwahrung dar, da diese später oftmals Führungspositionen im Gastland ausüben.

Absatz 4: Die Schulen und die weiteren Bildungsformen bilden die Mittelpunkte eines weitgespannten Beziehungsnetzes im Gastland. Am Ende ihrer Schulzeit oder ihrer Ausbildung haben die Absolventinnen und Absolventen der schweizerischen Bildungseinrichtungen eine gute Kenntnis unseres Landes und auch einen emotionalen Bezug zur Schweiz. Dieses Beziehungsnetz ist umso dichter und effektiver, je mehr es Gegenstand regelmässiger Pflege bildet.

Art. 18

Finanzierung

Wie von der Motion Segmüller 09.3550 thematisiert, ist für Bildungseinrichtungen eine mehrjährige Planung schwierig, wenn ­ wie in der Vergangenheit geschehen ­ die Finanzhilfe des Bundes von Jahr zu Jahr erheblich schwanken kann. Um diesem Anliegen Rechnung tragen zu können, wird das Instrument eines vierjährigen Zahlungsrahmens vorgesehen.

5299

Die Finanzierung der Förderung schweizerischer Bildung richtet sich nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 200913 (KFG).14 Art. 19

Patronatskantone

Artikel 19 entspricht im Wesentlichen Artikel 6 Absatz 2 AAG. Geändert oder vielmehr präzisiert wurde die in Buchstabe f enthaltene missverständliche Bestimmung, wonach der Kanton «Hilfe für den beruflichen Wiedereinstieg zurückkehrender Lehrkräfte» leistet. Die Formulierung lautet nun: «Beratung zurückkehrender Lehrpersonen beim beruflichen Wiedereinstieg in der Schweiz».

Neu sieht Absatz 3 vor, dass Lehrpersonen der Verbleib in der kantonalen Pensionskasse ermöglicht werden soll.

Art. 20

Bundesrat

Absatz 1: Der Bundesrat erlässt Ausführungsrecht zu verschiedenen Bereichen, insbesondere zur Konkretisierung der im Gesetz festgelegten Anerkennungs- und Fördervoraussetzungen.

Art. 21

Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (KSBA)

Die KSBA ist die Nachfolgeorganisation der heutigen Auslandschweizer-Ausbildungskommission (AAK). Sie steht dem EDI und dem BAK zur Beratung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Beschlüsse, die als Präjudizien für den weiteren Vollzug oder aufgrund ihrer Tragweite und ihrer langfristigen Folgen von Bedeutung sind. In der Verordnung sollen Zusammensetzung und Aufgaben konkretisiert werden (in Analogie zu Art. 18 Abs. 4 AAV); im Übrigen finden die Bestimmungen des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199715 und der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199816 über die ausserparlamentarischen Kommissionen Anwendung. Die Kommission wird namentlich zu folgenden Fragen eine Stellungnahme abzugeben haben: ­

13 14

15 16

Erlass oder Revision der Departementsverordnung, in der die Beitragssätze zur Bemessung der Bundesbeiträge an die anerkannten Schweizerschulen festgelegt werden;

­

Anträge, eine neue Schweizerschule anzuerkennen;

­

Anträge auf Anerkennung der Sekundarstufe II, von Angeboten der beruflichen Grundbildung und von Filialschulen anerkannter Schweizerschulen;

SR 442.1 Vgl. Bericht vom 19. Aug. 2009 (www.bak.admin.ch > Kulturschaffen > Kulturelle Bildung > Ausbildung junger Auslandschweizer); Botschaft vom 23. Feb. 2011 zur Förderung der Kultur in den Jahren 2012­2015, BBl 2011 3041.

SR 172.010 SR 172.010.1

5300

­

Anträge, einer Schule oder ihren Bildungsangeboten nach den Artikel 4­6 die Anerkennung zu entziehen oder eine Anerkennung mit Auflagen auszusprechen;

­

Stellungnahme zu Gesuchen um einen Beitrag nach Artikel 14, soweit ihnen ein präjudizierender Charakter zukommt.

Für den Gesetzesvollzug hat der Einbezug der KSBA vorteilhafte Auswirkungen: ­

Der fachliche Input der KSBA trägt dazu bei, ausgewogene und mehrheitsfähige Lösungen zu finden.

­

Sie dient der Interessenwahrung der betroffenen Kreise, z. B. bei der Neufestsetzung der Subventionsansätze für die Unterstützung der Schweizerschulen im Ausland (Art. 10 Abs. 5).

­

Der Einbezug der KSBA gibt den Entscheidungen von Bundesrat und Verwaltung eine höhere Legitimität.

­

Von Anfang an besteht ein koordiniertes Vorgehen der an der Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland interessierten Kreise (Synergie).

Art. 22

Bund und Patronatskantone

Absatz 2: Auf die wichtige Rolle der zuständigen schweizerischen Vertretungen ist schon in den Erläuterungen zu Artikel 17 hingewiesen worden. Die Vertretung prüft insbesondere zuhanden des BAK die von den Schulen eingereichten Subventionsunterlagen nach Artikel 10 Absatz 6 und nimmt zu den Gesuchen um Finanzhilfen nach Artikel 14 Stellung.

Art. 25

Übergangsbestimmungen

Absatz 1: Alle bestehenden Schulen, einschliesslich deren Sekundarstufen II und Filialschulen, führen ihren Betrieb zur allgemeinen Zufriedenheit, sodass ihre weitere Anerkennung gerechtfertigt ist.

Absatz 2: Schon bei der letzten Gesetzesrevision, die am 1. Juli 1988 in Kraft getreten ist, wurde der Übergang von den Beiträgen nach altem Recht zu den Finanzhilfen nach neuem Recht in drei gleichen Schritten vollzogen. Ein Beispiel möge die Vorgehensweise illustrieren. Beträgt der Bundesbeitrag an eine Schule im Schuljahr 2013/14 nach altem Recht 480 000 Franken, nach neuem Recht in den Schuljahren 2014/15 bis 2016/17 aber ­ ohne Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen ­ 510 000 Franken, so beläuft sich die Differenz auf 30 000 Franken. Dieser Differenzbetrag von 30 000 Franken ist durch drei zu teilen. 2014/15 erhielte die Schule 490 000 Franken, 2015/16 500 000 Franken und 2016/17 den vollen Betrag nach neuem Recht von 510 000 Franken.

Absätze 3 und 4: Die Schweizerschulen als Arbeitgeber haben nicht nur Verpflichtungen gegenüber PUBLICA und den aktiven Versicherten, sondern auch gegenüber den Rentenbeziehenden.

5301

3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf den Finanzbedarf des Bundes, da sie im Rahmen der im Voranschlag und im Finanzplan eingestellten Kredite verwirklicht werden kann und soll. Sie hat auch keine Auswirkungen auf den Personalbestand des Bundes.

3.2

Auswirkungen auf die Kantone

Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland obliegt in erster Linie dem Bund. Wie von den Patronatskantonen gewünscht, betont sie deren Mitverantwortung für den Gesetzesvollzug (Art. 3 Abs. 1 Bst. l, 19 und 22). Für die Kantone ergeben sich daraus jedoch keine neuen Vollzugsaufgaben und keine finanziellen Auswirkungen ­ sofern sie dies nicht ausdrücklich wünschen. Ob die Kantone eine neue Aufgabe übernehmen wollen oder nicht, können sie nach wie vor frei entscheiden ­ so wie sie dies in den Richtlinien der Vereinigung der Patronatskantone, die seit dem 1. Januar 1989 in Kraft sind, beschlossen haben. Jeder Kanton entscheidet selbstständig, ob er das Patronat für eine neue Schule übernehmen will, deren Gründung und Aufbau durch freiwillige Baubeiträge fördern oder im Bereich der beruflichen Grundbildung neue Aufgaben übernehmen möchte.

3.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Für die schweizerische Volkswirtschaft sind die Schweizerschulen im Ausland von Bedeutung. Sie erleichtern die Entsendung qualifizierten Personals schweizerischer Unternehmen ins Ausland und tragen zur Gewinnung hoch qualifizierter Studierender und Fachkräfte für die Schweiz bei. Die angestrebte Ausweitung der Bildungsmöglichkeiten für Kinder des jeweiligen Gastlandes stärkt zudem die Vermittlung der schweizerischen Bildung im Ausland, und es entsteht langfristig ein für die Schweiz und die schweizerische Wirtschaft nützliches Netzwerk an Kontakten im Gastland. Die Berücksichtigung der beruflichen Grundbildung kann schweizerische Unternehmen dabei unterstützen, im Gastland die von ihnen benötigten Fachkräfte auszubilden.

Die gesellschaftliche und aussenpolitische Bedeutung der Schweizerschulen im Ausland ist in Ziffer 1.1.1 eingehend gewürdigt worden.

5302

4

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 25. Januar 201217 zur Legislaturplanung 2011­ 2015 und im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201218 über die Legislaturplanung 2011­2015 angekündigt. Sie bildet Teil der vom Bundesrat am 30. Juni 2010 verabschiedeten Internationalen Strategie des Bundes im Bereich Bildung, Forschung und Innovation.19

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Das Bundesgesetz stützt sich auf die Artikel 40 Absatz 1, 54 Absatz 1 und 69 Absatz 2 BV. Die erstgenannte Bestimmung ermächtigt den Bund, die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer untereinander und zur Schweiz zu fördern und Organisationen zu unterstützen, die dieses Ziel verfolgen. Die zweite Bestimmung hält fest, dass die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind, und der dritte Artikel gibt dem Bund die Kompetenz, kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse zu unterstützen.

5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der Gesetzesentwurf trägt dem Abkommen vom 21. Juni 199920 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) und dem Übereinkommen vom 4. Januar 196021 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Abkommen) Rechnung, namentlich in Bezug auf die Regeln, die den freien Zugang zur Erwerbstätigkeit gewährleisten (Art. 2 FZA, Art. 9 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA; Art. 2 Anhang K EFTA-Abkommen und Art. 9 Abs. 1 und 2 Anlage 1 Anhang K EFTA-Abkommen). Nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit entscheidet darüber, wer als schweizerische Lehrperson gilt, sondern eine schweizerische Lehrberechtigung. Als schweizerische Lehrpersonen gelten somit auch Lehrerinnen und Lehrer, die berechtigt sind, diesen Beruf auch in der Schweiz auszuüben, selbst wenn sie nicht schweizerische Staatsangehörige sind. Ausschlaggebend ist also eine besondere berufliche Qualifikation. Auch wenn dieses Kriterium eine indirekte Diskriminierung im Sinne des FZA und des EFTA-Abkommens darstellen könnte, rechtfertigt sich dessen Anwendung wegen des besonderen Charakters der Schweizerschulen im Ausland; es erlaubt auf objektive und angemessene Weise sicherzustellen, dass die Lehrkräfte über eine ausreichende Kenntnis des schweizerischen Bildungssystems und der Schweiz verfügen, damit die Schülerin17 18 19 20 21

BBl 2012 481, hier 585 BBl 2012 7155, hier 7165 www.sbfi.admin.ch > Themen > Internationale Forschungszusammenarbeit > Bilaterale Forschungszusammenarbeit (hier S. 8, 11, 15 und 17).

SR 0.142.112.681 SR 0.632.31

5303

nen und Schüler ohne grössere Schwierigkeiten in weiterführende Klassen und Ausbildungen in der Schweiz übertreten können. Dieses Ziel liegt dem vorliegenden Gesetzesvorhaben zugrunde.

Eine Mehrheit von Schweizer Staatsangehörigen wird lediglich in Bezug auf das strategische Führungsgremium der Schule verlangt (Art. 3 Abs. 1 Bst. n). Da es sich dabei um eine ehrenamtliche Funktion handelt, werden das FZA und das EFTAAbkommen dadurch nicht berührt.

5.3

Erlassform

Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV.

5.4

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Finanzbeschlüsse, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte. Diese Bestimmung trifft für die Artikel 10 und 14 dieser Vorlage zu.

5.5

Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung

Die Bedeutung des Bundesbeitrags für die vom Bund angestrebten Ziele Ohne Beiträge des Bundes könnte keine Kontinuität der schweizerischen Bildung im Ausland sichergestellt werden. Damit die Schweizerschulen im Ausland ihren schweizerischen Charakter wahren und zugleich den Bildungsanforderungen des Gastlandes gerecht werden können, brauchen sie einen Lehrkörper mit schweizerischen und einheimischen Lehrpersonen. Ein bikulturelles und bilinguales Bildungsangebot im Sinne des Bundesgesetzes anbieten zu können, ist mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Dies erfordert eine öffentliche Unterstützung; dies gilt nicht nur für die Schweizerschulen im Ausland, sondern in gleichem Masse auch für die Auslandsschulen unserer Nachbarstaaten.

Damit auch in Ländern und Städten, in denen es keine Schweizerschulen gibt, schweizerische Bildungsbestrebungen verwirklicht werden können, sind flexible und zeitlich beschränkte Formen der Bundesunterstützung notwendig.

Investitionshilfen sind nur vorgesehen, wenn es um die Gründung und den Aufbau neuer Schweizerschulen geht. Es handelt sich um eine finanziell und zeitlich beschränkte Unterstützung, die subsidiären Charakter hat. Dadurch soll namentlich die Eigeninitiative von Auslandschweizerinnen und -schweizern in wirtschaftlich aufstrebenden Ländern angeregt werden. Ohne Investitionshilfen werden aber kaum mehr Neugründungen zustande kommen.

5304

Die Investitionshilfen setzen voraus, dass die Trägerschaften die dafür erforderlichen Abklärungen und Machbarkeitsstudien vorgelegt haben und die Gründung und den Aufbau der Schule zur Hälfte selbst finanzieren können. Sie müssen zudem glaubhaft machen können, dass die Schule in absehbarer Zeit, d. h. wenige Jahre nach Betriebsaufnahme, den von Artikel 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen entsprechen kann. Bevor eine neue Schule vom Bundesrat anerkannt worden ist, wird sie lediglich Finanzhilfen nach Artikel 14 erhalten können.

Materielle und finanzielle Steuerung des Bundesbeitrags Für die Unterstützung der Schweizerschulen im Ausland sind pauschale Betriebsbeiträge vorgesehen. Das bisherige System der Beitragsbemessung, das sich nach der Anzahl Schweizer Schülerinnen und Schüler sowie nach der Anzahl Lehrpersonen richtet, für welche die Schule beitragsberechtigt ist, hat sich grundsätzlich bewährt.

Es ist einfach und transparent, und dies wird auch in Zukunft so sein, wenn zusätzlich der Gesamtschülerbestand berücksichtigt und ein allfälliger «Mehrsprachigkeitsbonus» ausgerichtet wird. Mit dem Mehrsprachigkeitsbonus soll ein Anreiz geschaffen werden, die zusätzlichen kulturellen Anstrengungen von Schulen zu honorieren, die zwei oder mehr schweizerische Landessprachen als Unterrichtssprache verwenden, so wie dies zurzeit an der Schweizerschule Bogotá geschieht, die sowohl eine deutsch-spanische wie eine französisch-spanische Abteilung führt.

Eine Befristung oder degressive Ausgestaltung der Finanzhilfen ist nicht vorgesehen, da es sich bei den Schweizerschulen im Ausland um Institutionen handelt, die eine Daueraufgabe wahrnehmen ­ solange sie den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.

Für die Unterstützung der schweizerischen Bildung, die ausserhalb der Schweizerschulen im Ausland angeboten werden (Art. 14), sind ebenfalls pauschale, jedoch in der Regel auf ein bis drei Jahre befristete Beiträge vorgesehen, die angemessene finanzielle Eigenleistungen voraussetzen. Die Kriterien für die Beitragsgewährung tragen der Art und dem Umfang des schweizerischen Bildungsangebots und der entsprechenden Nachfrage sowohl von Seiten schweizerischer wie ausländischer Schülerinnen und Schüler Rechnung.

5.6

Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen

Das Gesetz enthält insofern Delegationsnormen zum Erlass von Verordnungsrecht, als der Bundesrat als Verordnungsinstanz innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens Verordnungsrecht erlassen darf. Diese Delegation ist notwendig, weil sie Regelungen betrifft, deren Konkretisierungsgrad die Gesetzesebene überschreiten würde. So wurde im Gesetzesentwurf bewusst auf die Nennung von Minimalzahlen oder Prozentsätzen verzichtet.

Eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat ist in folgenden Bereichen vorgesehen: ­

Einheitliches Erscheinungsbild der Schweizerschulen (Art. 7 Abs. 3);

­

Vertretung der Schweizerschulen gegenüber den schweizerischen Sozialwerken, namentlich in Bezug auf die Kompetenz zum Erstellen, Abschliessen und Ändern des Anschlussvertrages mit PUBLICA (Art. 8 Abs. 4).

5305

­

Festlegung der Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze für die Finanzhilfen an die Schweizerschulen im Ausland (Art. 10 Abs. 5);

­

Festlegung der Beitragsbemessung und der Gesuchstellung für eine Unterstützung des Bundes nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a­c (Art. 15 Abs. 2).

5306

Abkürzungsverzeichnis AAG

Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz: Bundesgesetz vom 9. Oktober 1987 über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SR 418.0) AAK Auslandschweizer-Ausbildungskommission AAV Auslandschweizer-Ausbildungsverordnung: Verordnung vom 29. Juni 1988 über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SR 418.01) AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) AJAS Ausbildungswerk für junge Auslandschweizer; heute: Verein zur Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer BAK Bundesamt für Kultur BBG Berufsbildungsgesetz: Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) BBL Bundesamt für Bauten und Logistik BBV Berufsbildungsverordnung: Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (SR 412.101) BV Bundesverfassung (SR 101) EDA Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDI Eidgenössisches Departement des Innern EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren KSBA Kommission für die schweizerische Bildung im Ausland pa.Iv.

Parlamentarische Initiative Pro Helvetia Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia PUBLICA Pensionskasse des Bundes PUBLICA-Gesetz Bundesgesetz vom 12. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) SBFI Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SPK-S Staatspolitische Kommission des Ständerats SuG Subventionsgesetz: Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SR 616.1) VILB Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (SR 172.010.21) WBK-S Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerats

5307

Anhang 1

Beiträge an die anerkannten Schweizerschulen im Ausland (Schuljahr 2010/11 bzw. 2011) Schule

Schüler/innen total

Akkra1 Bangkok Barcelona Bergamo Bogotá Catania Lima Madrid Mailand, Como2 Mexiko mit Filialen3 Rom Santiago São Paulo, Curitiba4 Singapur

75 222 640 169 787 65 717 558 417 889 521 634 1 249 287

7 56 160 37 180 22 214 113 135 175 154 174 176 167

59 100 666 150 1 777 900 360 000 1 946 500 218 400 1 857 400 1 361 400 1 468 500 1 817 500 1 852 700 1 950 300 1 828 300 1 553 600

Total

7 230

1 770

18 717 750

1

2 3 4

Schweizer Schüler/innen

Bundesbeitrag (CHF)

Die Schweizerschule Accra hat wegen der rückläufigen Entwicklung der Auslandschweizergemeinschaft und eines entsprechenden Rückgangs der Anzahl Schweizer Schülerinnen und Schüler auf Ende Schuljahr 2011/12 auf eine weitere Anerkennung als Schweizerschule verzichtet. Die Schule wird als German Swiss International School aber weitergeführt und seit dem Schuljahr 2012/13 nach Art. 10 AAG unterstützt.

Como ist eine Filialschule der Schweizerschule Mailand.

Zur Schweizerschule Mexiko gehören die Filialschulen Cuernavaca und Querétaro.

Curitiba ist eine Filialschule der Schweizerschule São Paulo.

Im Schuljahr 2011/12 bzw. 2012 besuchten insgesamt 7230 Kinder und Jugendliche die Schweizerschulen im Ausland. Die Zahl der Schweizer Schülerinnen und Schüler betrug 1770, was einem Anteil von 25 Prozent entspricht.

5308

Anhang 2

Bundesbeiträge ausserhalb der Schweizerschulen im Ausland (Schuljahr 2010/11 bzw. 2012) Franken

CH-Schüler/innen

240 000.­ 130 000.­ 92 000.­ 186 000.­ 17 000.­ 113 000.­ 50 000.­ 23 000.­ 39 000.­ 30 000.­

83 25 19 60 24 24 24 19 25 32

80 000.­

30

50 000.­ 32 000.­ 120 000.­ 30 000.­

38 14 33 32

40 000.­ 9 000.­ 2 500.­ 17 000.­

12 20 15 siehe oben

4 000.­

siehe oben

1. Schweizerische Lehrpersonen (14) an deutschen Schulen Hong Kong (2 CH-Lehrpersonen) Tokio New York Quito (4) Kairo London Osorno (Chile) Nairobi Paris San José 2. Schweizerische Lehrkraft an einer französischen Schule Hong Kong 3. Schweizerische Lehrkräfte an internationalen Schulen Ruiz de Montoya (CH-argentin. Berufsschule) Atlanta Rio de Janeiro (Schweizerschule) (2) Menlo Park San Francisco 4. Sprach- und Heimatkundekurse Montreal San Jeronimo (Argentinien) La Paz (Bolivien) Ruiz de Montoya 5. Ausbildungsmaterial Ruiz de Montoya

5309

Franken

CH-Schüler/innen

200 000.­

ca. 1 000*

1 504 500.­

ca. 1 500

6. Betriebsbeitrag an den Verein zur Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in der Schweiz (AJAS), Bern Total *

Jährlich nehmen 600­900 jugendliche Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihren Bildungsgang in der Schweiz fortsetzen möchten, die Dienstleistungen von AJAS vom Ausland aus in Anspruch. Berücksichtigt man auch die in der Schweiz betreuten jungen Auslandschweizerinnen und -schweizer (davon ca. 120 Stipendiendossiers), so kommt man auf insgesamt über 1000.

Zusammen mit den 450­500 jungen Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ebenfalls gestützt auf Artikel 10 AAG gefördert werden, kommen somit insgesamt ca. 1500 junge Menschen in den Genuss dieser Unterstützung im Gesamtbetrag von rund 1,5 Millionen Franken.

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