Bundesratsbeschluss über die Zulassung eines Versuchs mit der elektronischen Stimmabgabe im Kanton Neuenburg im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 24. November 2013 vom 8. Oktober 2013

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte und auf Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19752 über die politischen Rechte der Auslandschweizer, nach Prüfung des Zusatzgesuchs des Kantons Neuenburg vom 25. September 2013, beschliesst: 1.

Das Zusatzgesuch des Kantons Neuenburg um Genehmigung eines Versuchs mit der elektronischen Stimmabgabe mit einem optimierten System im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 24. November 2013 genügt den Erfordernissen von Artikel 27a­27p der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte.

2.

Der Versuch mit der elektronischen Stimmabgabe für die Volksabstimmung vom 24. November 2013 wird unter dem Vorbehalt genehmigt, dass die bevorstehenden Tests sowohl durch die Bundeskanzlei als auch durch die Begleitgruppe positiv beurteilt werden.

3.

Der Versuch mit der elektronischen Stimmabgabe richtet sich im Übrigen nach den in der Bewilligung des Bundesrates vom 22. August 20133 festgelegten Bedingungen.

4.

Die Mitteilung an den Kanton Neuenburg erfolgt durch die Bundeskanzlei.

8. Oktober 2013

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 2 3

SR 161.1 SR 161.5 BBl 2013 6743

2013-2510

7839

Zulassung eines Versuchs mit der elektronischen Stimmabgabe im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 24. November 2013.

Zusatzgesuch des Kantons Neuenburg

7840