Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

Sarhy Loïc Jean-David, geboren am 19. Oktober 1993, Kanada, und Sarhy Christian, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

In Anwendung von Artikel 33a Absätze 1 und 2, 52 Absätze 1­3 und 63 Absatz 4 VwVG wird verfügt: 1.

Die Beschwerdeführer werden aufgefordert, innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt, die Beschwerde rechtsgenüglich zu begründen sowie die Rechtsschrift übersetzt in die deutsche Sprache und unterschrieben einzureichen. Läuft die Frist ungenutzt ab, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.

2.

Die Beschwerdeführer haben einen Kostenvorschuss von 1000 Franken einzuzahlen.

3.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer C-3925/2012 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.

4.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, so wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

5. März 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

1742

2013-0533