Verfügung betreffend den Spielautomaten Big Fish King Version 1.00 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 18. November 2013: 1.

Der Geldspielautomat Big Fish King Version 1.00, wird als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten Big Fish King Version 1.00 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 23 430 Franken werden der Guido Richenberger auferlegt. Nach Abzug des Vorschusses von 16 000 Franken verbleibt ein Saldo zugunsten der ESBK 7430 Franken. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

6.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

7.

Zustellung an: Guido Richenberger, Mugerenmatt 8, 6330 Cham

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in den Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

17. Dezember 2013

9430

Eidgenössische Spielbankenkommission

2013-3100