Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

Ibrahim Ghadban, geboren am 16. Juni 1956, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 23. November 2011 hat die Oberzolldirektion am 30. Mai 2013 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten gesprochen.

3.

Dieses Schreiben ist eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) und kann innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9003 St. Gallen, angefochten werden. Gemäss Artikel 52 VwVG hat eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung (inkl. Zustellcouvert) und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Die Beschwerdefrist steht still (Art. 22a VwVG): a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b. vom 15. Juli bis und mit 15. August; c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Der Fristenlauf beginnt mit der Eröffnung an das Zustelldomizil in der Schweiz oder der Eröffnung im Bundesblatt.

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht werden oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

11. Juni 2013

Eidgenössische Zollverwaltung: Oberzolldirektion

3658

2013-1438