Publikation einer Schlussverfügung betreffend eines internationalen Amtshilfeersuchens in Steuersachen (Art. 17 Abs. 3 BG über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. Sept.

2012, StAhiG; SR 672.5) Basierend auf Artikel 26 des Abkommens vom 16. Dezember 1991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA FI-CH; SR 0.672.934.51) und Artikel 17 Absatz 3 des StAhiG sowie dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG), erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die folgende Verfügung, datiert den 13. September 2013, betreffend Jari Mutikainen: 1.

Die ESTV leistet der Finnish Tax Administration Amtshilfe betreffend Jari Mutikainen, letzte bekannte Adresse, Taikinamäentie 38, 58220 Louhi, Finnland.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt der Finnish Tax Administration folgende von der Bank edierten Unterlagen:

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird der Finnish Tax Administration darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 2 genannten Unterlagen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen Jari Mutikainen, Taikinamäentie 38, 58220 Louhi, Finnland, für den im Ersuchen vom 28. März 2013 genannten Tatbestände verwertet werden dürfen; b. die edierten Unterlagen wie Informationen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz beschafft wurden, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das schweizerisch-finnischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 16. Dezember 1991 fallenden Steuern befasst sind.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

Paginierte Seiten 203­219

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Schweiz, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die 7256

2013-2517

Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

1. Oktober 2013

Eidgenössische Steuerverwaltung Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI Stellvertretende Leiterin: Miek Haller

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