Publikation einer Schlussverfügung betreffend eines internationalen Amtshilfeersuchens in Steuersachen (Art. 17 Abs. 3 BG über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. Sept.

2012; StAhiG, SR 672.5) Basierend auf Artikel 27 des Abkommens vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA SE-CH; SR 0.672.933.21) und Artikel 17 Absatz 3 des StAhiG sowie dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG), erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die folgende Verfügung, datiert den 29. Oktober 2013, betreffend Anders Gösta Berglund: 1.

Die ESTV leistet der Swedish Tax Administration, International Tax Office Amtshilfe betreffend Anders Gösta Berglund, letzte bekannte Adresse, Bredgatan 4C, SE 211 30 Malmä, Schweden.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt der Swedish Tax Administration, International Tax Office, folgende von der [Bank] edierten Unterlagen und Informationen betreffend Anders Gösta Berglund, letzte bekannte Adresse, Bredgatan 4C, SE 211 30 Malmä, Schweden: [gemäss Dispositiv der Schlussverfügung vom 29. Oktober 2013]

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird die Swedish Tax Administration, International Tax Office darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 2 genannten Unterlagen und Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen Anders Gösta Berglund, letzte bekannte Adresse, Bredgatan 4C, SE 211 30 Malmä, Schweden, für den im Ersuchen vom 30. Juli 2013 genannten Tatbestände verwertet werden dürfen; b. die edierten Unterlagen wie Informationen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz beschafft wurden, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das schweizerisch-schwedische Doppelbesteuerungsabkommen vom 7. Mai 1965 fallenden Steuern befasst sind.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

5.

Zu eröffnen an Anders Gösta Berglund durch Publikation im Bundesblatt vom 12. November 2013.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Schweiz, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfü8496

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gung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG).

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

12. November 2013

Eidgenössische Steuerverwaltung Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI Stellvertretende Leiterin: Miek Haller

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