zu 12.400 Parlamentarische Initiative Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 8. Januar 20131 Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Februar 2013

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 8. Januar 2013 betreffend die parlamentarische Initiative «Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

27. Februar 2013

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1

BBl 2013 1669

2012-2991

1925

Stellungnahme 1

Ausgangslage

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) beschloss am 21. Februar 2012, eine Änderung des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG)2 auszuarbeiten. Ziel war, den Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze (Netzzuschlag), der unter anderem der Finanzierung der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) dient, zu erhöhen und gleichzeitig die stromintensiven Unternehmen von diesem Zuschlag zu entlasten. Sie reichte zu diesem Zweck eine parlamentarische Initiative ein.

Der Beschluss der UREK-N wurde ihrer Schwesterkommission des Ständerates (UREK-S) gemäss Artikel 109 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG)3 zur Zustimmung vorgelegt. Die UREK-S befasste sich an drei Sitzungen im März, im April und im Juni 2012 mit diesen Initiativanliegen.

Die UREK-S diskutierte dabei eingehend einerseits über die Koordination der verschiedenen anstehenden Vorhaben ­ die Energiestrategie 2050 des Bundesrates, die parlamentarische Initiative 11.469 «Grossverbraucher. Befreiung von den Zuschlägen gemäss Artikel 15b EnG» und die vorliegende Initiative. Anderseits wurde diskutiert, ob eine rasche Gesetzesrevision nötig ist und wenn ja, wie diese an die Hand genommen werden kann. Die UREK-S stimmte am 19. Juni 2012 dem Beschluss der UREK-N zu, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten. Dabei schlug sie vor, die Initiativen 11.469 und 12.400 gemeinsam zu behandeln, das heisst, die Erhöhung des Netzzuschlags zur Finanzierung der KEV und die Entlastung der energieintensiven Betriebe in einem einzigen Gesetzesentwurf (pa. Iv. 12.400) vorzulegen.

Nach diesem übereinstimmenden Beschluss der Kommissionen der beiden Räte ist es gemäss Artikel 111 Absatz 1 ParlG Sache der UREK-N, innert zwei Jahren eine Vorlage auszuarbeiten.

Am 24. April 2012 beauftragte die UREK-N eine Subkommission, einen Gesetzesvorentwurf auszuarbeiten. Die Subkommission wurde von Nationalrat Buttet präsidiert und setzte sich im Weiteren zusammen aus den Nationalräten Bäumle, Brunner, Girod, Grunder, Killer, Leutenegger Filippo, Müller-Altermatt, Nordmann, Nussbaumer und Rösti. Sie trat zwischen Juni und August 2012 dreimal zusammen und verabschiedete am 16. August 2012 mit 8 zu 3 Stimmen einen Vorentwurf zuhanden der UREK-N.

Am 21. August 2012 hat die UREK-N mit 14 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen
einen Vorentwurf angenommen und ihn in die Vernehmlassung gegeben.

Am 8. Januar 2013 hat die UREK-N die Vernehmlassungsantworten zur Kenntnis genommen und den ursprünglichen Vorentwurf ergänzt: Im Sinne eines beschleunigten Abbaus der Projekt-Warteliste der KEV sollen Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 kW künftig mit einmaligen Investitionshilfen im Umfang von 30 Prozent der Investitionskosten gefördert werden.

2 3

SR 730.0 SR 171.10

1926

Mit diesen Ergänzungen hat die UREK-N ihren Gesetzesentwurf mit 15 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.

Die UREK-N wurde bei ihren Arbeiten vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unterstützt.

2

Stellungnahme des Bundesrates

2.1

Generelle Beurteilung

Die pa. Iv. 12.400 nimmt einige Elemente beziehungsweise Instrumente der Energiestrategie 2050 auf, deren Entwurf der Bundesrat am 28. September 2012 in die Vernehmlassung geschickt hat. Sie vermag die Energiestrategie 2050 jedoch nicht zu ersetzen. Bei den übernommenen Elementen weicht die pa. Iv. 12.400 teilweise von der Energiestrategie 2050 ab.

Grundsätzlich ist der Bundesrat mit der Stossrichtung der pa. Iv. 12.400 einverstanden. Einige der Abweichungen gegenüber der Energiestrategie 2050 sind für den Bundesrat gut vertretbar, in einigen Punkten weist er jedoch nachfolgend darauf hin, dass er eine stärkere Orientierung an der Energiestrategie 2050 bevorzugen würde.

Entsprechend behält er sich vor, unter Berücksichtigung der ausgewerteten Rückmeldungen aus der Vernehmlassung, bei der Energiestrategie 2050 an seinem bisherigen Vorschlägen festzuhalten. Hauptsächlich geht es um die folgenden zwei Anliegen: ­

Entlastung stromintensiver Unternehmen: Der Bundesrat begrüsst die in der pa. Iv. 12.400 vorgeschlagene Lösung. Dank ihr kann rund 300­600 Unternehmen der Netzzuschlag zurückerstattet werden, sofern sie der Pflicht, Zielvereinbarungen abzuschliessen, nachkommen. Mit dieser Lösung kann gleichzeitig der Ausbau der Energieeffizienz vorangetrieben werden. Die Frage stellt sich aber, ob der Rückerstattungsbetrag langfristig vollständig, und nicht nur ­ wie im Erlasstext der UREK-N vorgesehen ­ zu 20 Prozent, in Energieeffizienzmassnahmen investiert werden sollte. Das hiesse konkret, dass bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit der Zielvereinbarung der Rückerstattungsbetrag vollumfänglich zu berücksichtigen wäre.

Der Bundesrat folgt daneben der Tendenz, die sich in der Ämterkonsultation gezeigt hat, und verzichtet zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf den Antrag, für die Berechtigung zur Rückerstattung des Netzzuschlags auf das Kriterium des jährlichen Elektrizitätsverbrauchs von 0,5 GWh abzustellen (wie im Entwurf zur Energiestrategie vorgeschlagen). Ob eine solche Ausdehnung im Rahmen der Energiestrategie angegangen werden soll, wird zu einem späteren Zeitpunkt auf der Basis der ausgewerteten Rückmeldungen in der Vernehmlassung zur Energiestrategie zu entscheiden sein.

­

Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-Anlagen: Für den Zubau solcher Anlagen wäre nach Meinung des Bundesrats ­ gleich wie für grössere Photovoltaik-Anlagen ab 10 kW in der KEV ­ eine Kontingentierung angezeigt.

Dank solchen Kontingenten liessen sich der kosteneffiziente Ausbau der Photovoltaik wirtschaftlich und politisch besser planen.

1927

2.2

Beurteilung verstärkte Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien

Der Bundesrat begrüsst, dass die UREK-N im Sinne einer Sofortmassnahme den Gesamtkostendeckel des Netzzuschlags auf 1.5 Rp./kWh anheben will. Damit können bis zum Inkrafttreten der Energiestrategie 2050 genügend Mittel bereitgestellt werden, um einen kontinuierlichen Zubau der erneuerbaren Energien zu gewährleisten und die Warteliste (wenn auch nicht gänzlich) abzubauen.

Ferner heisst der Bundesrat die gesetzliche Verankerung der Eigenverbrauchsregelung gut, die sicherstellt, dass von den Produzenten selber produzierte und gleichzeitig verbrauchte Energie rechnerisch nicht ins Netz eingespeist werden muss. Damit erhalten Produzenten den Anreiz, die Energie dann zu verbrauchen, wenn sie lokal produziert wird, was zu einer Entlastung der Netze führen kann. In der Umsetzung der Eigenverbrauchsregelung muss sichergestellt werden, dass sowohl der Eigenverbrauch als auch die ins Netz eingespeiste Energie statistisch erfasst werden.

Die UREK-N fordert in den Erläuterungen zu Artikel 28d Absatz 3 deutlich höhere Zubaumengen für die Photovoltaik ab 2014, als derzeit in der Energiestrategie 2050 für die ersten Jahre vorgesehen sind (130 MW/a statt rund 50 MW/a). Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass bereits die Zubauzahlen 2012 bei rund 200 MW liegen (allerdings für den Gesamtmarkt, d.h. inkl. aller Anlagen, die ohne KEV gebaut wurden). Zwischen der Erarbeitung der Energiestrategie 2050 und heute hat sich der Photovoltaik-Markt über Erwarten stark entwickelt, wobei die Gestehungskosten der Anlagen und die entsprechenden Vergütungssätze der KEV deutlich gesunken sind. Deshalb ist eine Anpassung der jährlichen Kontingente sinnvoll. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass weiterhin nicht alle Photovoltaik-Anlagen KEV beziehen; ebenso bedeutend sind die Ökostromangebote der Energieversorger und weiterer Anbieter.

Nicht klar geregelt ist, ob es gewünscht ist, die Zusagen für andere Technologien zu begrenzen, damit die kontinuierliche Erhöhung der Photovoltaik-Kontingente finanziell realisiert werden kann. Damit würde die bisherige Praxis der strikten Reihenfolge nach Eingabedatum umgestossen und die (baureife) Photovoltaik gegenüber anderen erneuerbaren Technologien bevorteilt, mindestens solange die Photovoltaik nicht mehr als 30 Prozent der Gesamtmittel der Netzzuschlags beansprucht. Der Bundesrat
empfiehlt der UREK-N, bei der Bevorteilung der Photovoltaik gegenüber den anderen Technologien zurückhaltend zu sein und für Photovoltaik-Anlagen ab 10 kW an der bisherigen Praxis festzuhalten.

2.3

Beurteilung Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-Anlagen

Der Bundesrat selber hat mit der Energiestrategie 2050 für kleine PhotovoltaikAnlagen unter 10 kW die Einmalvergütung vorgeschlagen. Entsprechend begrüsst er es grundsätzlich, wenn dieses Instrument über die UREK-N-Vorlage vorgezogen wird. Obwohl dieses neue Regime ursprünglich nicht Teil der pa. Iv 12.400 war und auch nicht in der Vernehmlassung war, ist es sinnvoll, es in diese Vorlage zu integrieren. Die Abweichungen zwischen UREK-N-Vorlage und Energiestrategie 2050 sind jedoch teilweise erheblich. Namentlich bei den folgenden Punkten würde der 1928

Bundesrat Lösungen vorziehen, die sich materiell und redaktionell stärker an der Energiestrategie 2050 orientieren.

4

a)

Kontingente: Gemäss dem Energiestrategie-2050-EnG-Entwurf sind die Mittel sowohl für die grossen Photovoltaik-Anlagen, die am Einspeisevergütungssystem (neue Bezeichnung gemäss Energiestrategie-Vorlage für die bisherige KEV) teilnehmen, wie auch für die kleinen Anlagen, die eine Einmalvergütung erhalten, begrenzt. Das Bundesamt für Energie (BFE) legt entsprechende Kontingente fest. Nicht zuletzt aus Gleichbehandlungsgründen und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit würde es der Bundesrat bevorzugen, wenn auch bei Einmalvergütung Kontingente beibehalten würden.

Mit Kontingenten würde, wie das im Rahmen einer Förderung angezeigt ist, ein kontinuierlicher Zubau erreicht. Etwas anders verhält es sich punkto Kontingente in der Einführungsphase des neuen Regimes. Während dieser ist für den Bundesrat denkbar, dass relativ grosszügige Sonderkontingente freigegeben werden, zum Beispiel verteilt über zwei bis drei Jahre. So könnte die heutige Warteliste, soweit sie Photovoltaik-Anlagen unter 10 kW enthält, wesentlich abgebaut werden. Für die Betreiber, die heute auf der Warteliste sind und die sich für die Einmalvergütung entscheiden (Wahlrecht nach Art. 28d Abs. 4), würde so der Wegfall der KEV etwas kompensiert.

Zu den Ausführungen der UREK-N, wonach die Investitionshilfen für kleine Photovoltaik-Anlagen auch nicht anderweitig kontingentiert werden, ist zu präzisieren, dass diese Hilfen nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen, sondern durch den Gesamtdeckel begrenzt werden. Da sich im UREK-N-EnGText nebst der Nennung des Gesamtdeckels (vgl. Art. 7ater Abs. 1) kein anderer Hinweis auf eine Beschränkung findet, ist sodann davon auszugehen, dass die Mittel für die Einmalvergütungen nicht durch den Teildeckel für Photovoltaik (Art. 7a Abs. 4 Bst. b und c) begrenzt sein sollen. Dieser Teildeckel sollte aber aus Sicht des Bundesrates auch für die kleinen Photovoltaik-Anlagen gelten, weil es nicht stimmig wäre, wenn es für die kleinen Photovoltaik-Anlagen ­ anders als bei allen anderen Technologien in der KEV ­ keine Teilbegrenzung gäbe.

b)

Baubeginn: Der Bundesrat würde ferner eine Vorschrift zum Baubeginn begrüssen. Das gilt umso mehr bei einer Kontingentierung. Eine entsprechende Regel könnte besagen, dass mit dem Bau der Anlage erst begonnen werden darf, wenn die Vergütung zugesichert worden ist. Will der Gesuchsteller diese Verfügung nicht abwarten, so hat er dies zu begründen und das Einverständnis zum vorzeitigen Baubeginn einzuholen. Tut er dies nicht, beziehungsweise missachtet er die Regel, so kann ihm eine Einmalvergütung nur ausgerichtet werden, wenn das Kontingent nicht ausgeschöpft ist. Zuerst kämen im einem bestimmten Jahr also all diejenigen Betreiber zum Zuge, die sich unter Einhaltung der Regel angemeldet haben; erst danach ­ sofern am Ende des Jahres noch Mittel frei sind ­ diejenigen, die für eine schon gebaute Anlage eine Einmalvergütung möchten. Eine solche Regel zum Baubeginn entspricht ­ wenn auch etwas modifiziert ­ einem allgemeinen Grundsatz im Falle von Finanz- beziehungsweise Investitionshilfen (vgl. Art. 26 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19904). Bei einer Kon-

SR 616.1

1929

tingentierung trägt die Regel auch dazu bei, dass nicht mehr als die vorhandenen bzw. vorgesehenen Gelder vergeben werden.

c)

Erweiterung von Anlagen: Die UREK-N will die Einmalvergütung ­ anders als gemäss Energiestrategie 2050 vorgesehen ­ auch für die Erweiterung von Anlagen gewähren, und zwar für jegliche Erweiterung, sei sie auch noch so klein. Das scheint dem Bundesrat in dieser Form nicht gerechtfertigt ­ zum Beispiel würden mehrmalige Kleinsterweiterungen ein und derselben Anlage jedes Mal zu einer neuen Vergütung führen. Dies unter anderem, weil eine solche Regel missbrauchsanfällig ist und im Vollzug einen (im Verhältnis zum Erreichten) zu grossen Aufwand verursacht. Nicht stimmig ist sodann, dass der UREK-N-Wortlaut nur Erweiterungen erfasst, die an einer Anlage vorgenommen werden, die vorher als Neuanlage galt und für die es also bereits eine Einmalvergütung gab. Betreiber, die ältere Anlagen erweitern, gehen hingegen leer aus.

d)

Ökologischer Mehrwert/Herkunftsnachweis: Der Bundesrat würde sodann eine Regel begrüssen, wonach der Herkunftsnachweis für Strom von Anlagen, die mit einer Einmalvergütung unterstützt wurden, nicht gehandelt werden darf. Wird ein solcher Handel untersagt (vgl. Art. 10 Abs. 3 E-EnG Energiestrategie 2050), wird verhindert, dass ein Betreiber, der seine Anlage mit Geldern aus dem Zuschlag realisiert hat (wenn auch nur mit einem 30-prozentigen Beitrag), doppelt profitiert. Als Gegenstück zu dieser Einschränkung ist die Regel zu sehen, wonach anderweitige Unterstützungen (zum Beispiel von Gemeinden) bei der Einmalvergütung nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 7ater Abs. 2 UREK-N-Vorlage).

e)

«Neue» Anlagen: Die UREK-N-Regelung, wonach die Einmalvergütung nur für neue und nicht für beliebig alte Anlagen zum Zuge kommt, erscheint als richtig. Der UREK-N-EnG-Text lässt allerdings offen, wann eine Anlage neu ist. Am besten dürfte sein, wenn der Gesetzgeber selber diese Frage klärt, ansonsten wird der Bundesrat es auf Stufe Verordnung tun müssen.

Um die Mitnahmeeffekte möglichst gering zu halten, bietet sich der 1. Januar 2013 als Stichdatum an. Für die Betreiber, die sich vor Ende 2012 für die KEV angemeldet hatten und die nach Artikel 28d Absatz 4 zwischen KEV und Einmalvergütung wählen können, würde dieses Datum nicht gelten. Für sie wäre ­ wie bisher bei der KEV ­ der 1. Januar 2006 relevant.

2.4

Beurteilung Entlastung der stromintensiven Unternehmen

Die in der pa. Iv. 12.400 vorgeschlagene Lösung ermöglicht ca. 300­600 Unternehmen, sich ihren Netzzuschlag teilweise (zw. 5 % und 10 % Stromkosten/Bruttowertschöpfung BWS) beziehungsweise vollständig (ab 10 % Stromkosten/BWS) rückerstatten zu lassen. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss einer Zielvereinbarung. Der Bundesrat möchte möglichst viele stromintensive Unternehmen in einen Zielvereinbarungsprozess einbinden, um Investitionen in Energieeffizienzmassnahmen auf breiter Ebene auszulösen. Unternehmen können und sollen auf diese Weise einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele der Schweiz leisten. Gleichzeitig wären diese Unternehmen aufgrund ihrer Investitionen langfristig besser positioniert, da ihr Gesamtenergieverbrauch sinkt. Dies führt 1930

einerseits zu einer Senkung der Energiekosten und andererseits zu einem reduzierten Einfluss allfälliger Preisschwankungen bei der Energiebeschaffung. Der Bundesrat begrüsst deshalb die pa. Iv. 12.400, da dadurch eine grosse Anzahl Unternehmen mit einem Stromverbrauch von 5­7 TWh pro Jahr in einen Zielvereinbarungsprozess zur Steigerung der Energieeffizienz eingebunden werden.

Um einen grösseren Hebel zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele ansetzen zu können, könnte sich der Bundesrat jedoch eine Lösung mit einer weitergehenden Verpflichtung vorstellen. Der Rückerstattungsbetrag sollte vollständig (und nicht nur zu 20 %) in Energieeffizienz investiert werden. Die betreffenden Unternehmen müssten demnach eine Zielvereinbarung eingehen, in der sie sich dazu verpflichten, in ihrem Betrieb die Massnahmen zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz zu ergreifen, die unter Berücksichtigung des vollständigen Rückerstattungsbetrags wirtschaftlich tragbar sind.

Damit würde dem Grundgedanken der Massnahme, wonach die Befreiung vom Netzzuschlag zwar auch der langfristigen Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Unternehmen zugutekommt, aber nicht primär auf diese zielt, sondern mit grossflächig angegangenen Verbesserungen der Energieeffizienz in Unternehmen einhergehen soll, besser Rechnung getragen.

2.5

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

In Ergänzung des Berichts der UREK-N möchte der Bundesrat auf die Kompatibilität der Vorlage mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz eingehen. Die Vorschläge, im Besonderen die Rückerstattung der Netzzuschläge, werden als mit den aktuellen internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar eingeschätzt.

Für die Schweiz ist speziell im Hinblick auf ein allfälliges Strom- beziehungsweise Energieabkommen mit der EU zu vermeiden, dass Regelungen geschaffen werden, die mit denjenigen der EU nicht vereinbar sind. Die hier vorgeschlagenen Massnahmen könnten vor allem beihilferechtlich relevant sein. Es handelt sich um staatlich finanzierte «Vorteile», die insofern «spezifisch» sind, als nicht alle Unternehmen (gleichermassen) davon profitieren können. Das EU-Recht lässt jedoch «Umweltbeihilfen», das heisst Beihilfen, die energie- oder umweltpolitisch motiviert sind, explizit zu. Der Netzzuschlag soll nur unter der Bedingung zurückerstattet werden, dass eine Zielvereinbarung zur Verbesserung der Energieeffizienz abgeschlossen wird. Die Rückerstattungen sind damit ein Anreiz, um Anstrengungen in diesem Bereich zu unternehmen und Investitionen in entsprechende Massnahmen zu tätigen, sodass hier eine breit angelegte Entwicklung ausgelöst werden kann. Der Bundesrat geht demnach davon aus, dass hier auch mit einem allfälligen Strombeziehungsweise Energieabkommen kein Konflikt mit EU-Recht bestehen würde.

2.6

Redaktionelles zu einzelnen Bestimmungen

Die UREK-N hat ausdrücklich gewünscht, dass sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Redaktionellen äussert. Der Bundesrat listet daher nachfolgend unklare Normen auf.

1931

Unklar beziehungsweise ungenau formuliert sind zum Beispiel die folgenden Bestimmungen: ­

Art. 7abis Abs. 1 (neue Anlage, Anlageerweiterung)

­

Art. 7abis Abs. 3 (kein späterer Wechsel in die KEV)

Vgl. oben Ziff. 2.3.

Es wird nicht auf Anhieb deutlich, dass es darum geht, einen späteren Wechsel in die KEV zu unterbinden.

Nicht die Anlagen erhalten eine Vergütung, sondern die Betreiber (gleiches Problem in Art. 7abis Abs. 1 und 4).

­

Art. 7abis Abs. 4 (Anlagen, die eine Einmalvergütung beanspruchen, sind nicht Teil des Kontingents für Photovoltaik-Anlagen ab 10 kW) Die Formulierung bringt nicht genau zum Ausdruck, was gemeint ist.

­

Art. 7ater Abs. 1 Bst. e (... Sie dürfen die nicht amortisierbaren ...)

­

Art. 15bbis Abs. 2 Bst. a Ziff 2 Es wird nicht auf Anhieb deutlich, in welcher Weise die Investition des Rückerstattungsbetrags zu erfolgen hat.

­

2.7

Art. 28d Abs. 3

Gegenvorschlag zur Cleantech-Initiative

Der Bundesrat ist mit dem Vorgehen, die parlamentarische Initiative als indirekten Gegenvorschlag zur Cleantech-Initiative vorzuschlagen, einverstanden.

2.8

Personalbedarf

Die UREK hat jeweils betont, dass die vorgeschlagenen Änderungen im EnG Probleme angehen, die dringend behoben werden müssen. Das Inkrafttreten der Energiestrategie könne nicht abgewartet werden. Auf das UVEK würden somit bereits ab 2014 neue Aufgaben zukommen, die auch personellen und finanziellen Mehrbedarf zur Folge hätten. Der Bundesrat geht zurzeit von folgendem Mehrbedarf ab 2014 aus: Die neue Regelung sieht anstelle der KEV eine Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-Anlagen vor. Dieser Fördermechanismus würde zwar den administrativen Aufwand pro Anlage beträchtlich reduzieren, jedoch ist für die Einführung und Etablierung dieses Fördersystems mit zusätzlichem regulatorischen Aufwand von 100 Stellenprozenten beim BFE zu rechnen, insbesondere um eine zeigerechte Behandlung der Gesuche zu gewährleisten.

Da auch die wettbewerblichen Ausschreibungen über einen Prozentsatz des Netzzuschlags finanziert werden und durch die Erhöhung des Netzzuschlags sich folglich auch diese Mittel erhöhen, steigt damit die Anzahl der zu betreuenden Projekte. Dies führt zu einem zusätzlichen personellen Aufwand von rund 100 Stellenprozenten beim BFE.

1932

Der Prozess der Erarbeitung von Zielvereinbarungen von Unternehmen mit dem Bund ist ein etabliertes System. Durch die neue Regelung müssten jedoch 300 bis 600 neue Zielvereinbarungen erarbeitet werden. Das BFE begleitet und kontrolliert diesen Prozess. Dazu kommt der Aufwand für die Prüfung der Stromintensität. Dies würde zu einem erheblichen zusätzlichen administrativen Aufwand von rund 200 Stellenprozenten beim BFE führen.

Gesamt fallen somit 400 Stellenprozente an. Wenn die Stellen nicht per 1.1.2014 zur Verfügung stehen, wird der Vollzug der mit der UREK-N-Vorlage anvisierten Regelung nicht machbar sein.

Die Erfahrungen mit der für die Rückerstattung des Netzzuschlags zuständigen Unternehmung (BDO) zeigen, dass sich die Prüfkosten pro Unternehmen auf rund 2000 Franken pro Unternehmen belaufen. Dies ergibt insgesamt einen finanziellen Ressourcenbedarf von rund 1,2 Millionen Franken.

2.9

Anträge

Der Bundesrat beantragt die Annahme der mit der pa. Iv. 12.400 erarbeiteten Vorlage zur Änderung des EnG. Insbesondere unterstützt er Ziffer II Absatz 2.

2.10

Formulierungsvorschläge für den Gesetzestext

Nachfolgend wird, wie von der UREK-N ausdrücklich gewünscht, anhand konkreter Vorschläge aufgezeigt, wie die UREK-N-Vorlage redaktionell überarbeitet werden könnte (kursiv). Überdies werden Formulierungsvorschläge für den Gesetztext gemacht, die mit der unter Ziffer 2.2 bis 2.4 dargelegten Haltung im Sinne einer stärkeren Anlehnung an die Energiestrategie 2050 übereinstimmen (unterstrichen).

Artikel, bei denen der Bundesrat keine redaktionellen Änderungen vornehmen würde, sind nicht wiedergegeben.

Das Energiegesetz vom 26. Juni 1998: Art. 7a Abs. 2 Bst. d, Absatz 4bis (neu) und 4ter (neu) 1

nicht wiedergegeben (Beschluss UREK-N)

Die Vergütung richtet sich nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen, die der jeweils effizientesten Technologie entsprechen.

Die langfristige Wirtschaftlichkeit der Technologie ist Voraussetzung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die:

2

d.

Aufgehoben

3

nicht wiedergegeben (geltendes Recht)

4

nicht wiedergegeben (geltendes Recht)

Das Bundesamt für Energie (BFE) legt ausserdem periodische Zubaumengen für die Photovoltaik ab 10 kW fest (Kontingente). Es trägt dabei der Kostenentwicklung Rechnung.

4bis

1933

(Beschluss UREK-N, Abs. 4ter statt 4bis) Produzenten dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen (Eigenverbrauch). Sofern ein Produzent von diesem Recht Gebrauch macht, darf nur die tatsächlich ins Netz eingespeiste Energie als eingespeist behandelt und verrechnet werden.

4ter

5

nicht wiedergegeben (geltendes Recht)

Art. 7abis (neu)

Einmalvergütung für neue kleine Photovoltaik-Anlagen

(Stichdatum [erster Satz] sowie zweiter Satz: Präferenz Bundesrat) Für Photovoltaik-Neuanlagen unter 10 kW, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden, können die Betreiber einen einmaligen Beitrag gemäss Artikel 7ater in Anspruch nehmen (Einmalvergütung). Gleiches gilt, wenn Anlagen erweitert werden, deren Gesamtleistung aber unter 10 kW bleibt.

1

2

Für die Anschlussbedingungen gilt Artikel 7.

Wer eine Anlage nach Absatz 1, für die er bereits eine Einmalvergütung erhalten hat, auf 10 kW oder mehr erweitert, kann mit dieser Anlage nicht am Einspeisevergütungssystem nach Artikel 7a teilnehmen.

3

Die Kontingentierung, die durch die Festlegung der periodischen Zubaumengen für die Photovoltaik (Art. 7a Abs. 4bis) entsteht, gilt nicht für die kleinen Anlagen unter 10 kW.

4

Art. 7ater (neu)

Bemessung der Einmalvergütung und Bedingungen

(Ergänzung erster Satz bzw. Streichung zweiter Satz: Präferenz Bundesrat) Die Einmalvergütung beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen oder von deren Erweiterungen. Der Bundesrat legt die Ansätze unter Berücksichtigung der nach Artikel 15b Absatz 4 zur Verfügung stehenden Mittel fest, um eine unverzügliche Ausbezahlung sicherzustellen und regelt weiter: 1

a.

das Antragsverfahren;

b.

die für eine Einmalvergütung nötige Mindestgrösse einer Anlage;

c.

(Präferenz Bundesrat) den für eine Einmalvergütung nötigen Mindestumfang von Erweiterungen;

d.

die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlage;

e.

eine Rückforderung der Einmalvergütung, wenn die Anforderungen nicht eingehalten sind;

f.

die periodische Anpassung der Ansätze.

Liegt die Differenz zwischen den kapitalisierten für die Elektrizitätsproduktion anfallenden Gestehungskosten und dem kapitalisierten für die Elektrizität erzielbaren Marktpreis unter 30 Prozent der Investitionskosten, so ist die Einmalvergütung zu kürzen; kommen die kapitalisierten Gestehungskosten unter den kapitalisierten Marktpreis zu liegen, so sind keine Einmalvergütungen auszurichten.

2

3

Der Bundesrat stellt eine unverzügliche Auszahlung der Einmalvergütungen sicher.

1934

(Präferenz Bundesrat) Wer mit dem Bau einer kleinen Photovoltaik-Anlage beginnt, bevor eine Einmalvergütung zugesichert oder ein vorzeitiger Baubeginn bewilligt worden ist, kann dafür nur eine Einmalvergütung erhalten, sofern die Mittel im Jahr der Inbetriebnahme noch nicht ausgeschöpft sind.

4

(Präferenz Bundesrat) Herkunftsnachweise für Elektrizität aus Anlagen, für die eine Einmalvergütung entrichtet worden ist, dürfen weder gehandelt noch übertragen werden.

5

26 Die Einmalvergütung wird aufgrund anderer Finanzhilfen weder verweigert noch gekürzt.

Art. 15bbis (neu)

Rückerstattung der Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze

1

nicht wiedergegeben (Beschluss UREK-N)

2

Die Zuschläge werden nur zurückerstattet, wenn:

3­7

a.

sich der betreffende Endverbraucher in einer Zielvereinbarung mit dem Bund dazu verpflichtet hat: 1. die Energieeffizienz zu steigern, 2. mindestens 20 Prozent des Rückerstattungsbetrags nach Massgabe von Absatz 4 zweiter Satz für Effizienzmassnahmen einzusetzen, und 3. regelmässig darüber Bericht zu erstatten;

b.

nicht wiedergegeben (Beschluss UREK-N)

c.

nicht wiedergegeben (Beschluss UREK-N)

nicht wiedergegeben (Beschluss UREK-N)

1935

1936