Fernmeldegesetz

Notifikation einer Nummernwiderrufsverfügung Das Bundesamt für Kommunikation hat am 11. Juli 2013 in Sachen Bräu Katharina, Arnikaweg 2, D-86830 Schwabmünchen, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, betreffend Widerruf zugeteilter Adressierungselemente verfügt: 1.

Die mit Verfügung vom 29. April 2008 zugeteilte Einzelnummer 0901 212179 wird mit sofortiger Wirkung widerrufen.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Widerrufsverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Swisscom (Schweiz) AG wird angewiesen, die Einzelnummer 0901 212179 innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung ausser Betrieb zu nehmen.

4.

Die Verwaltungsgebühren betragen 420 Franken und werden Bräu Katharina auferlegt. Sie werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

5.

Bräu Katharina ist die jährlichen Verwaltungsgebühren 2013 betreffend die Einzelnummer 0901 212179 von 51 Franken zuzüglich Verzugszinsen schuldig.

6.

Diese Verfügung gilt als Rechtsöffnungstitel im Sinn von Artikel 80 SchKG.

7.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt publiziert.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung im Bundesblatt schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14. Ab dem 1. Juli 2012, Postfach, 9023 St. Gallen.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Bundesamt für Kommunikation Die nicht fristgerechte Bezahlung von Verwaltungsgebühren löst Verzugszinsen aus.

Nach unbenutztem Ablauf der 20-tägigen Nachfrist wird die EFV mit der Eintreibung der Forderung beauftragt.

Der Entscheid kann von der Adressatin/dem Adressaten angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation Nummerierung und Adressierung Zukunftstrasse 44, 2501 Biel Telefon +41 (0)32 327 55 11 Fax direkt +41 (0)32 327 55 49 5846

2013-1796