Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainings und Vorführungen des PC-7 Teams und der Patrouille Suisse vom 22. April 2013

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Lufträume gemäss Anhang 1 zu dieser Verfügung werden vorübergehend in Flugbeschränkungsgebiete (Restricted Areas) mit faktischem Flugverbot umklassiert.

Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit an den Trainings und Veranstaltungen unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt (betreffend Ausnahmen vgl. Inhalt der Verfügung).

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest.

Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR; SR 748.121.11) Flugbeschränkungsund Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

1. Gemäss Tabelle im Anhang 1 der Verfügung werden die dort aufgeführten Zonen in temporäre Flugbeschränkungsgebiete umklassiert.

2. Weiter werden die folgenden Auflagen angeordnet: 2.1 Innerhalb der aktiven Flugbeschränkungsgebiete ist das Befliegen mit Luftfahrzeugen, welche nicht an den Kunstflugvorführungen beziehungsweise den dazu notwendigen Trainings des PC7-Teams beziehungsweise der Patrouille Suisse der Luftwaffe teilnehmen, untersagt. Die Flugbeschränkungsgebiete können ausschliesslich während der im Anhang 1 der Verfügung erwähnten Daten aktiviert werden.

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Die genauen Aktivierungszeiten werden mittels NOTAM bekannt gegeben.

2.2 Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) sind entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1 ­ 5, erlaubt.

3. Die entsprechenden Eintragungen im AIP werden mittels NOTAM vorübergehend und zeitlich beschränkt gemäss Ziffer 1 angepasst und sind Bestandteil der vorliegenden Verfügung.

4. Diese Verfügung wird der Luftwaffe, der Skyguide und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, eröffnet sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet.

Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

22. April 2013

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

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Anhang 1 zur Verfügung vom 22. April 2013 in Sachen Tempo R-Areas für Patrouille Suisse und PC7-Team der Luftwaffe Ref Nr

Datum

Lokalzeit

Team

Ort

Zentrums-Koordinaten (WGS84)

Höhenband

Radius*

Bemerkungen

1

06.05.2013 13.05.2013 21.05.2013 26.07.2013 05.08.2013 16.09.2013

1000­1100

PS

Wangen-Lachen

47°12'17"N 008°52'03"E

GND ­ FL 100

10 km

Kreis um Zentrumskoordinate, im Süden begrenzt durch eine Linie Kaltbrunn ­ Nordende Sihlsee.

31.05.2013 01.06.2013

siehe NOTAM

PC7T

Amlikon

47°34'27"N

GND ­ 6500 ft/AMSL

7 km

Kreis, im Süden begrenzt durch die TMA LSZH 4A und 4B.

3

03.06.2013 06.09.2013 07.09.2013 23.09.2013

siehe NOTAM

PS

Mollis

47°04'45"N 009°03'54"E

GND (800 ft/AGL N of Highway) ­ FL 130

10 km

Kreis, nördlich der Autobahn Untergrenze 800 ft/AGL, im Westen exklusive Airway A9.

4

07.06.2013 08.06.2013

siehe NOTAM

PS

Ambri

46°30'47"N

GND ­ FL 150

10 km

Vollkreis um Zentrumskoordinate.

21.06.2013

1015­1115 1645­1745

007°46'03"E

GND ­ FL 80 bzw.

6500 ft/AMSL below TMA LSZH 8)

7 km

22.06.2013

Kreis im Süden begrenzt durch eine Linie Oensingen ­ Hägendorf.

Im Osten Upper Limit = Untergrenze TMA LSZH 8.

28.06.2013

0945­1045

47°41'09"N

GND ­ FL 70

7 km

29.06.2013

1145­1245

Kreis im Norden begrenzt durch die Landesgrenze (nur in der Schweiz).

2

5

6

siehe auch NOTAM

009°02'51"E

008°41'22"E

* Radius zur Zentrumskoordinate

3117

PC7T

PC7T

Langenbruck

Diessenhofen

47°20'56"N

008°44'48"E